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Hausrat in der Insolvenz

Viele Schuldner fragen sich, ob ihr Hausrat in der Insolvenz gepfändet werden kann. Dies betrifft häufig die Frage nach alltäglichen Gegenständen wie dem Fernseher, einer Waschmaschine, dem Sofa oder einem Radio. Bei der Beantwortung der Frage zur Pfändung von Hausrat kommt es auf den Wert des Gegenstandes und der Notwendigkeit seiner Verwendung an.

Grundsätzliches:

In der Regel ist die Furcht vor der Pfändung des eigenen Hausrats unbegründet . Normalerweise fällt der Hausrat nämlich nicht in die Insolvenzmasse. Grund hierfür ist eine gesetzliche Regelung, die auch für Sachpfändungen durch einen Gerichtsvollzieher gilt. In § 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO heißt es:

Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:

die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, insbesondere Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, Haus- und Küchengerät, soweit der Schuldner ihrer zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf; ferner Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Wohnzwecken dienende Einrichtungen, die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen und deren der Schuldner oder seine Familie zur ständigen Unterkunft bedarf; (…)

Hausrat zur Berufsausübung und Ausbildung:

Alles, was zur Berufsausübung oder auch für eine Ausbildung benötigt wird, ist grundsätzlich nicht pfändbar. Hierzu gehören regelmäßig ein Computer, Scanner, Drucker sowie Bücher, Schreibmaterial und – je nach Beruf oder Ausbildung – auch andere fachbezogene Gegenstände.

Hausrat zur bescheidenen Lebensführung:

Alle anderen Sachen sind dann nicht pfändbar, wenn sie zu einer „bescheidenen“ Lebensführung gehören. Was nun eigentlich „bescheiden“ ist, muss interpretiert werden. Früher war ein Farbfernseher unbescheiden und nur der Schwarzweiß-Fernseher im Hausrat bescheiden. Diese Zeiten sind aber schon lange vorbei. Letztendlich sind besonders wertvolle Gegenstände „unbescheiden“, also pfändbar. In Betracht kommen besonders hochwertige und teure elektronische Geräte, wie Kamera, DVD-Player, Fernseher. Da allerdings gerade elektronische Geräte eine äußerst kurze Halbwertzeit haben, sind diese normalerweise nicht von einer Pfändung betroffen. Interessanter sind da schon Goldschmuck, wertvolle Gemälde oder wertvolle Teppiche. Werden entsprechende Vermögenswerte im Insolvenzantrag angegeben, dann kann der Insolvenzverwalter diese einziehen und verwerten, nämlich durch Verkauf oder Versteigerung.

Pfändung von Hausrat in der Praxis:

In der Praxis kommt eine Pfändung von Hausrat jedoch fast nie vor. Die meisten Schuldner haben gerade keine besonderen Vermögenswerte. Interessant mag ein Auto sein, eine Immobilie oder eine Erbschaft. Der Hausrat jedoch interessiert den Insolvenzverwalter schlichtweg nicht. Hier ist nichts oder wenig zu holen, die Erlöse sind mager und die Sache macht zu viel Arbeit. Die Insolvenzverwalter kommen normalerweise auch nicht zum Schuldner nach Hause. Das Interesse ist also von Vornherein gering. Insofern müssen Schuldner sich in diesem Punkt keine allzu großen Gedanken machen.

Im Streitfall muss das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters bzw. des Schuldners klären, ob der Gegenstand im Hausrat in die Insolvenzmasse fällt oder nicht, § 36 Abs. 4 InsO.

Gibt es doch einmal einen Vermögenswert im Hausrat, der pfändbar wäre, dann bietet der Insolvenzverwalter diesem den Schuldner in der Regel zum Kauf an. Der Schuldner muss also nicht befürchten, plötzlich ohne sein geliebtes Erbstück, dem Meissener Porzellan, zu sein – er kann dieses vielmehr dem Insolvenzverwalter wieder abkaufen.

Zusammenfassung:

Grundsätzlich sind die Gegenstände, die der Schuldner für eine bescheidene Lebensführung und zur Ausübung seiner Arbeit benötigt, nicht pfändbar. Besonders wertvolle Gegenstände können jedoch der Pfändung unterliegen, wenn sie problemlos durch weniger wertvolle Gegenstände ausgetauscht werden können. Vorher wird der Insolvenzverwalter den Schuldner in der Regel jedoch informieren und ihm die Gegenstände ggfs. selbst zum Kauf anbieten.

Rechtliche Hilfestellung bei insolvenzrechtlichen Fragen:

Sollten Sie nicht sicher sein, ob und welche Ihrer Gegenstände pfändbar sind, lassen Sie sich von uns beraten. Aber auch für die Frage, was mit dem Haustier, dem Arbeitsverhältnis und der Immobilie des Schuldners in der Insolvenz geschieht, ist fachlich fundierter Rat unerlässlich. Frau Rechtsanwältin Haverkamp ist Fachanwältin für Insolvenzrecht. Sie berät und vertritt Sie in allen insolvenzrechtlichen Fragestellungen gerne. Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin an den Standorten von AHS Rechtsanwälte in Köln und Bonn.

Beitrag veröffentlicht am
21. November 2014

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