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Nach der Insolvenz ist vor der Insolvenz - Fristen für einen neuen Insolvenzantrag

Leider führt nicht jede Privatinsolvenz zum Erfolg. Die Restschuldbefreiung kann aus verschiedenen Gründen scheitern. Die Insolvenzschuldner haben im Insolvenzverfahren Pflichten. Werden diese Pflichten nicht erfüllt, können die Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen – und das auch noch am Ende der sechs Jahre Wohlverhaltensperiode. Wird dem Antrag entsprochen führt dies zur Versagung der Restschuldbefreiung. Im Ergebnis steht der Schuldner also genau so da, wie vor dem Insolvenzverfahren: die Gläubiger fordern ihr Geld und beantragen Vollstreckungsmaßnahmen. Für viele Schuldner stellt sich die Frage einer neuen Insolvenz. Besonders dringend ist dann die Frage: ab wann darf man erneut einen Insolvenzantrag und einen Restschuldbefreiungsantrag stellen?

In den vergangenen Jahren hat der Bundesgerichtshof verschiedene Sperrfristen-Entscheidungen getroffen zu jeweils unterschiedlichen Sachverhalten, d.h. abhängig davon, warum im konkreten Fall die Restschuldbefreiung versagt worden war, kamen unterschiedliche Fristen für einen neuen Antrag zur Anwendung.

Zum 01. Juli 2014 ist ein neues Insolvenzrecht eingeführt worden und hiermit verbunden auch klare Regelungen zur Sperrfrist. Maßgeblich ist § 287a InsO:

Ist die Restschuldbefreiung bereits einmal erteilt worden, dann kann erst zehn Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung ein neuer Antrag auf Durchführung des Insolvenzverfahrens (Privatinsolvenz) gestellt werden.

Ist die Restschuldbefreiung versagt worden, weil der Schuldner wegen der Begehung von Insolvenzstraftaten rechtskräftig verurteilt worden ist, dann darf einer neuer Antrag fünf Jahre nach Versagung der Restschuldbefreiung gestellt werden.

Eine Sperrfrist von drei Jahren gilt hingegen in den Fällen, in denen der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder er falsche Angaben über sein Vermögen bzw. seine Einkünfte gemacht hat oder der Schuldner seine Arbeitspflicht nicht erfüllt hat oder der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode seine Obliegenheiten nicht erfüllt hat, § 287a Abs. 2 Nr. 2 InsO. Gerade unter die Sperrfrist von drei Jahren fällt ein Sammelsurium von Sachverhalten, so dass im Einzelnen sehr genau zu prüfen ist, ob und welcher der genannten Tatbestände für den Schuldner einschlägig sind.

Die gesetzliche Regelung zu den Sperrfristen zählt nicht alle Fälle auf, in denen die Restschuldbefreiung versagt werden darf. Ein nicht geregelter Fall ist zum Beispiel der, dass die Restschuldbefreiung versagt wird, weil die Treuhändervergütung vom Schuldner nicht bezahlt wird. Bisher ging die Rechtsprechung auch in diesem Fall von einer dreijährigen Sperrfrist aus. Nach der neuen gesetzlichen Regelung, welche seit dem 01.7.2014 gilt, ist jedoch davon auszugehen, dass in diesen Fällen überhaupt keine Sperrfrist mehr gilt. Dasselbe gilt auch für den Fall, dass der Schuldner seinen Insolvenzantrag bzw. Restschuldbefreiungsantrag zurückgenommen hat.

Sollten Sie einen neuen Insolvenzantrag in Betracht ziehen, dann lassen Sie sich über die Möglichkeiten und vor allem die Sperrfristen beraten. Rechtsanwältin Nina Haverkamp ist Fachanwältin für Insolvenzrecht und wird Sie fachkundig beraten.

AHS Rechtsanwälte mit Büros in Köln und Bonn berät Schuldner und Gläubiger kompetent, vertraulich und verbindlich zu allen Fragen des Insolvenzrechts.

Beitrag veröffentlicht am
8. Juli 2014

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