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Zwischenzeugnis - besteht ein Anspruch auf Erteilung?

Grundsätzlich besteht ein Zeugnisanspruch erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, § 109 GewO. Ausweislich der Rechtsprechung ist außerdem in folgenden Fällen ein Zwischenzeugnis zu erteilen:

-        Wechsel des Vorgesetzten

-        Versetzung in eine andere Abteilung

-        Absolvierung einer Weiterbildung

-        Längere Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses durch z.B. Elternzeit

-        Arbeitsplatzsuche

Wann der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses Gebrauch macht, sollte gut überlegt werden. Denn die Erteilung eines Zeugnisses macht dem Arbeitgeber viel Arbeit und das Zwischenzeugnis führt zu einer Bindung an dessen Inhalte für einen Zeitraum von ca. 2 Jahren. Da nach der Rechtsprechung nicht davon ausgegangen wird, dass ein langjähriger Arbeitnehmer, der kurze Zeit nach Erteilung eines Zwischenzeugnisses den Arbeitgeber verlässt, in dieser kurzen Zeit plötzlich gravierend besser oder schlechter geworden ist. Die Fälle, in denen es sich tatsächlich so verhält landen häufig vor Gericht und müssen von der Partei, welche sich darauf beruft, bewiesen werden.

Beim Bitten um ein Zwischenzeugnis hat der Arbeitgeber Anspruch darauf, den Grund für diesen Wunsch zu erfahren. „Arbeitsplatzsuche“ ist ein in der Regel nicht sehr gern gesehener Grund, denn damit wird dem Arbeitgeber klar, dass der Arbeitnehmer zu kündigen beabsichtigt. In diesen Fällen sollte daher auf ein Zwischenzeugnis verzichtet werden, wenn nicht bereits Einvernehmen über den Fortgang des Arbeitnehmers erzielt wurde. In dem Fall aber kann das Zwischenzeugnis beim neuen Arbeitgeber Irritationen hervorrufen. Die Anforderung des Zwischenzeugnisses muss daher gut überlegt werden. Im Endzeugnis wird darauf hingewiesen, dass ein Zwischenzeugnis erteilt wurde. Damit bleibt es ein wichtiges und vorzulegendes Dokument, auch wenn später ein weit besseres Endzeugnis erteilt werden sollte.

 

 

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