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Abschlussformel - Besteht ein Anspruch auf gute Wünsche im Zeugnis?

Es gibt viel Leid mit der Zeugnisformulierung. Grundsätzlich besteht Anspruch auf ein durchschnittliches Zeugnis. Will der Arbeitnehmer ein besseres Zeugnis haben, muss er die dazu führenden Leistungen nachweisen, will der Arbeitgeber ein schlechteres Zeugnis erteilen, muss er nachweisen, dass der Arbeitnehmer schlechter als durchschnittlich war. Beides ist im Einzelfall schwierig. Viele Arbeitgeber verwenden daher andere Zeichen, um ihr Missfallen zum Ausdruck zu bringen.

Ein gutes Zeugnis enthält eine sogenannte Abschlussformel, in welcher der Arbeitgeber sein Bedauern über das Ausscheiden des Arbeitnehmers zum Ausdruck bringt und diesem für die Zukunft alles Gute wünscht. Fehlt diese Abschlussformel ist deutlich, dass etwas nicht gestimmt hat. Viele Arbeitnehmer bestehen daher auf die Abschlussformel. Können Sie das?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 11. 12. 2012 - 9 AZR 227/11 folgendes entschieden:
„1. Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers in einer Schlussformel, z.B. Dank für die Zusammenarbeit, gehören nicht zum erforderlichen Inhalt eines Arbeitszeugnisses
2. Ist der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, hat er keinen Anspruch auf Ergänzung oder Umformulierung der Schlussformel, sondern nur Anspruch auf die Erteilung eines Zeugnisses ohne Schlussformel.“
Damit wurde obergerichtlich entschieden, dass Anspruch auf die Schlussformel nicht besteht. Etliche Landesarbeitsgerichte sehen das anders, eine Klage kann sich bei Fehlen der Abschlussformel daher dennoch lohnen.Unzufrieden mit Ihrem Zeugnis? Wir prüfen es und beraten Sie über die möglichen weiteren Schritte. Sie müssen ein Zeugnis ausstellen, sind aber unsicher in den Formulierungen? Wir unterstützen Sie hierbei und formulieren ein passendes und rechtssicheres Zeugnis. Rufen Sie uns an!

Rechtsanwältin Dr. Patrizia Antoni ist Fachanwaltin für Arbeitsrecht und berät Sie gern.

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