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Der angestellte Geschäftsführer – Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten

Gem. § 5 Abs. I S. 3 ArbGG sind Geschäftsführer keine Arbeitnehmer und unterliegen daher nicht der Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit gem. § 2 Abs. I Nr. 3 ArbGG. Es gibt aber auch Ausnahmen, z.B.:

  • ein Geschäftsführer, der zuvor gewöhnlicher Arbeitnehmer der Gesellschaft war, kann in bestimmten Vertragskonstellationen bei Ende der Geschäftsführungstätigkeit Ansprüche aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis geltend machen, (z.B.: BAG, Beschluss vom 23.08.2011, 10 AZB 51/10)
  • ein Geschäftsführer, der zunächst als einfacher Arbeitnehmer beschäftigt ist und dann erst zum Geschäftsführer bestellt wird, dann abberufen wird und nach seiner Abberufung weiter für die Gesellschaft tätig ist, kann sich ebenfalls auf Rechte aus einem Arbeitsverhältnis berufen (BAG, Beschluss vom 26.10.2012, 10 AZB 60/12)
  • ein Geschäftsführer, der als einfacher Arbeitnehmer beschäftigt ist und dann – ohne Abschluss eines schriftlichen Geschäftsführungsvertrages – zum Geschäftsführer bestellt wird, bleibt auch nach Ende der Geschäftsführungstätigkeit weiterhin Arbeitnehmer der Gesellschaft, weil der Arbeitsvertrag nie formwirksam aufgehoben wurde (BAG Beschluss vom 15.03.2011, 10 AZB 32/10)

Bei Kündigung eines Geschäftsführungsanstellungsvertrages durch den Vertragspartner sollten Sie daher noch rechtzeitig vor Ablauf der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG eines Rechtsanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen, um feststellen zu lassen, ob in Ihrem Falle besondere Rechte geltend gemacht werden können. Dieses ist auch insofern von Bedeutung als derartige Verträge, ebenso wie Arbeitsverträge, häufig Ausschlussfristen enthalten, nach deren Ablauf die Geltendmachung von Rechten für immer verwirkt ist.

Lassen Sie Ihre Ansprüche nicht daran scheitern, dass Sie nicht rechtzeitig aktiv geworden sind! Rechtsanwältin Dr. Patrizia Antoni berät Sie gerne.

Beitrag veröffentlicht am
22. Januar 2014

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