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GbR-Reform 2024: Auswirkungen auf den GbR-Gesellschaftsvertrag

Warum Sie Ihren GbR-Gesellschaftsvertrag prüfen sollten!

Bald ist es soweit: Am 01.01.2024 tritt das MoPeG in Kraft und damit auch die Reform der GbR , die viele neue Regelungen insbesondere hinsichtlich des GbR-Gesellschaftsvertrages beinhaltet. Sind Sie vorbereitet?

Durch die nunmehr erfolgte, vertiefte Kodifizierung des GbR-Rechts sollten bestehende GbR-Gesellschaftsverträge überprüft und ggf. angepasst werden, bzw. die bisher nur mündlichen Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern verschriftlicht werden.

Wer ist von der GbR-Reform betroffen?

Betroffen von der GbR-Reform ist jeder Zusammenschluss mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks, der sich nicht eindeutig und ausdrücklich durch eine andere Gesellschaftsform gegeben hat. Insbesondere Freiberufler (z.B. Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte etc.) sind häufig als GbR zusammengeschlossen. Sie firmieren als Gemeinschaftspraxis, Praxisgemeinschaft, Sozietät o. ä.

Gerade Ärzte, die im Studium meist nicht optimal auf die wirtschaftlichen und juristischen Besonderheiten einer späteren Selbstständigkeit vorbereitet werden, sind hinsichtlich der Ausgestaltung des GbR-Vertrages häufig nachlässig. Nicht immer gibt es einen Gesellschaftsvertrag, nicht immer ist alles geregelt, was geregelt werden sollte.

Wenn es keinen schriftlichen GbR-Gesellschaftsvertrag gibt, gelten die gesetzlichen Regelungen. Diese sind jedoch nicht immer gewollt und entsprechen auch nicht immer den tatsächlichen Verhältnissen zwischen den Gesellschaftern.

GbR-Reform 2024: Was ist neu*?

Die Reform der GbR durch das MoPeG 2024 beinhaltet folgende Änderungen:

  • § 705 Abs. 2 BGB bestimmt für am Rechtsverkehr teilnehmende Gesellschaften die Rechtsfähigkeit des GbR als Regelfall.
  • § 707 BGB gestattet eine Eintragung der GbR ins Gesellschaftsregister, sie wird dann zur eGbR (=eingetragene Gesellschaft).
  • § 709 Abs. 3 BGB bestimmt den Anteil an Gewinn und Verlust sowie die Stimmrechte nunmehr anhand der Höhe der Beteiligung und nicht wie zuvor nach Köpfen, wobei § 714 BGB als gesetzlichen Regelfall Einstimmigkeit vorsieht, wenn nichts anderes geregelt ist.
  • §§ 712, 723 BGB bestimmen, wann ein Gesellschafter ausscheidet und dass bei Ausscheiden eines Gesellschafters sein Anteil den anderen anwächst. Die Gesellschaft wird also durch Kündigung eines Gesellschafters nicht mehr aufgelöst. Gem. § 728 BGB ist eine dem Wert des Anteils angemessene Abfindung zu zahlen, die ggf. zu schätzen ist, und der Ausscheidende von der Haftung für Verbindlichkeiten zu befreien.
  • §§ 715, 720 BGB spezifizieren die Regelungen zur Geschäftsführung und Vertretung der GbR (Grundsatz: gemeinsam). Im Hinblick mit den Stimmrechten nur nach Höhe der Beteiligung können sich hier Widersprüche ergeben, die ggf. auch sozialrechtliche Auswirkungen haben.
  • § 728 b Abs. 1 BGB bestimmt, dass ein ausgeschiedener Gesellschafter für Schadensersatz nur haftet, wenn die Pflichtverletzung vor seinem Ausscheiden begangen wurde. Im Übrigen beträgt die Nachhaftung 5 Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem das Ausscheiden für die Gläubiger erkennbar war.
  • § 724 BGB ermöglich ggf. eine Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben eines verstorbenen Gesellschafters.
  • u.v.m.

*alle Erläuterungen beziehen sich auf die neue Fassung ab 01.01.2024.

Was ist hinsichtlich des GbR-Vertrages zu tun?

Es ist an der Zeit noch vor dem 31.12.2023, den etwaig bereits vorhandenen Gesellschaftsvertrag der GbR zu prüfen und anzupassen, bzw. gegebenenfalls die internen Verhältnisse zwischen den Gesellschaftern erstmals zu kodifizieren. Hierbei ist insbesondere zu überlegen, wie die Abstimmung zwischen den Gesellschaftern erfolgen soll, wie die Vertretung nach außen erfolgen soll und welche Rechtsfolgen hierbei gegebenenfalls zu beachten sind.

Weiterhin ist zu überlegen, ob aufgrund von Immobilienbesitz der GbR , etwaig gewünschten Beteiligungen an anderen Gesellschaften oder aus sonstigen Gründen, eine Eintragung in das Gesellschaftsregister erfolgen soll (bzw. muss). Die Registerpublizität mag in mancher Hinsicht vorteilhaft sein, die Liquidation jedoch wird beschwerlicher, dafür ist sodann auch der Sitz frei wählbar.

Interessant ist auch ein Blick in die Übergangsvorschriften . Gemäß Art. 229, § 61 EGBGB kann ein Gesellschafter ab dem 01.01.2024 bis einschließlich 31.12.2024 schriftlich von der Gesellschaft verlangen, dass die bisherigen §§ 723 728 BGB (Kündigung, Auflösung) für die Gesellschaft fortgelten. Dies ist jedoch nur möglich, solange vor dem Ausspruch des entsprechenden Verlangens noch kein Auflösungsgrund eingetreten ist. Ein solches Verlangen kann durch einen Gesellschafterbeschluss zurückgewiesen werden, sofern es anhand der vereinbarten Mehrheitserfordernisse möglich ist.

Auch ist zu überlegen, was gewollt ist und welche Bedeutung die Regelung der Stimmverhältnisse in der Mehrpersonengesellschaft hat.

Möglicherweise sollten auch Regelungen zur Anteilsbewertung getroffen werden, welche von § 728 BGB abweichen und zudem bestimmt werden, wie sich der Tod eines Gesellschafters (auch im Hinblick auf seine Erben) auswirkt.

Zusammenfassung GbR-Reform

Der 01.01.2024 nähert sich. Die gesellschaftsrechtliche Lage und insbesondere der GbR-Gesellschaftsvertrag sollte noch vor Inkrafttreten der neuen GbR-Reform geprüft und gegebenenfalls angepasst werden, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.



Anwaltliche Hilfe zur GbR-Reform:

Frau Dr. Antoni ( Fachanwältin für Steuerrecht ) und Frau Haverkamp ( Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht) beraten Sie gerne zu allen im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen und prüfen bzw. erstellen Ihren Gesellschaftsvertrag.

Beitrag veröffentlicht am
24. September 2023

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