BFH XI R 37/14 urteilt: Keine Umsatzsteuer auf den Gewinn beim Pokern
In der Vergangenheit haben wir bereits über das Verfahren BFH XI R 37/14 berichtet, in dem der Bundesfinanzhof zu entscheiden hatte, ob der Gewinn beim Pokern der Umsatzsteuer unterliegt. Der BFH hat diesen Fall mit Urteil vom 30.08.2017 entschieden und geurteilt, dass Pokergewinne grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
Der Grund liegt darin, dass kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Gewinn und der Teilnahme an der Pokerveranstaltung (Cash Game oder Turnier, live oder im Internet) besteht. Dies wäre aber nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Umsatzsteuergesetz erforderlich, damit eine Leistung gegen Entgelt vorliegt. Aufgrund des Fehlens des unmittelbaren Zusammenhangs handelt es sich auch nicht um eine umsatzsteuerbare Leistung des - auch professionell oder gewerblich spielenden - Pokerspielers. Die Höhe des Preisgelds und Spielgewinns hängen nämlich vom Erfolgsfalls ab und sind ungewiss.
Der BFH betont aber, dass eine umsatzsteuerbare Leistung vorliegt, wenn ein Veranstalter oder Dritter dem Pokerspieler ein vom Erfolgsfall unabhängiges Antrittsgeld für die Teilnahme am Turnier zahlt, beispielsweise bei gesponserten Spielern. Dann wäre die platzierungsunabhängige Zahlung nämlich eine direkte Gegenleistung für seine Teilnahme am Turnier. Diese Auffassung leuchtet auch ein, weil auch die Gage von Künstlern oder anderen Gewerbetreibenden der Umsatzsteuer unterliegt. Sehen Sie hierzu die Entscheidungsgründe in BFH XI R 37/14.
Hilfe bei steuerrechtlichen Fragen:
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Dr. Patrizia Antoni hat den Fachanwalt für Steuerrecht und den Fachanwalt für Arbeitsrecht. Sie berät Sie in allen steuerrechtlichen und zivilrechtlichen Fragen gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.