Sofortkontakt zur Kanzlei
AHS Rechtsanwälte
Aktuelle News
 

Der Vergütungsausgleich bei Nachtarbeit

Nach § 6 V ArbZG hat der Nachtarbeiter für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden Anspruch auf eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt. Was ein Nachtarbeiter ist und unter welchen Voraussetzungen er den vorgenannten Anspruch hat, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Grundsätzliches - Nachtarbeit und Nachtarbeitnehmer

Nachtarbeit wird in der Nachtzeit geleistet. Wann Nachtzeit ist, wird in § 2 III ArbZG geregelt. Dieser besagt:

„Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.“

Von diesem Zeitraum kann allerdings durch einen vereinbarten Tarifvertrag abgewichen werden. In diesem kann sich beispielsweise auf einen abweichenden Nachtbeginn, zwischen 22 und 24 Uhr, geeinigt werden.

Laut § 2 IV ArbZG liegt Nachtarbeit vor, wenn mehr als zwei Stunden der Arbeitszeit des Arbeitnehmers in dem im Tarifvertrag vereinbarten oder im gesetzlichen Nachtzeitraum liegen. Eine lediglich ab und an geleistete Nachtarbeit begründet allerdings noch keinen Vergütungsausgleich nach § 6 V ArbZG. Der § 6 V ArbZG, in welchem der Nachtzuschlag geregelt ist, ist den Nachtarbeitnehmern vorbehalten. Auch dieser Begriff ist im Arbeitszeitgesetz definiert.

So ist nach § 2 V ArbZG Nachtarbeitnehmer, wer mindestens 48 Tage Nachtarbeit im Jahr leistet oder auf Grund seiner Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten hat. Die 48 Tage im Jahr bilden hier die sogenannte „Erheblichkeitsschwelle“. Ein Arbeitnehmer der regelmäßig als Ersatzmann im Schichtdienst einspringt übersteigt diese „Erheblichkeitsschwelle“ nicht und leistet deshalb auch nicht „normalerweise“ Nachtarbeit.

Sind Sie also der Definition nach „Nachtarbeitnehmer“, und leisten beispielsweise drei von sieben Stunden Ihrer Arbeitszeit innerhalb der Nachtzeit, ist Ihnen für diese drei Stunden ein Nachtzuschlag zu gewähren.

Branchenabhängigkeit des Anspruches

Sinn und Zweck des gesetzlichen Ausgleichanspruches ist vorrangig der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Es soll versucht werden, die Nachtarbeit zu minimieren und einen Anreiz zu schaffen, Arbeiten möglichst am Tag auszuführen. Deshalb ist auch die Höhe des Anspruches selbst von der Branche des Arbeitnehmers abhängig. Arbeiten, welche wegen ihrer besonderen Eigenschaften nur nachts ausgeführt werden können und viele Ruhe- und Pausenzeiten beinhalten, begründen einen niedrigeren Zuschlag als Arbeiten, die qualitativ (Art der Tätigkeit) oder quantitativ (Umfang der Nachtarbeit) den normalerweise mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungsumfang übersteigen.

Als Beispiel: Für Zeitungszusteller und Wachleute wurde ein Nachtzuschlag in Höhe von 10 % als angemessen betrachtet, während Auslieferungsfahrer in der Brot- und Backwarenindustrie einen Zuschlag von 25 % zugesprochen bekamen.

30% bei Dauernachtarbeit

Eine Begrenzung des Vergütungsausgleichs auf 25% ist jedoch nicht unbedingt möglich. Unter gewissen Umständen kann auch dieser Zuschlag noch erhöht werden, wie das folgende Urteil des BAG zeigt.

In dem Prozess vom 9.12.2015 – 10 AZR 423/14, klagte ein Lastwagenfahrer gegen seinen nicht tarifgebundenen Arbeitgeber, um eine Erhöhung seines Nachtzuschlages von 20 % auf 30 % zu erreichen. In dem Urteil zu diesem Verfahren stellt das BAG fest, dass ein Zuschlag von 25 % unter gewissen Umständen nicht angemessen ist. So liegen bei Dauernachtarbeit für den Arbeitnehmer besondere Belastungen vor, die einen höheren Vergütungszuschlag rechtfertigen. Dies wird laut des Urteils des BAG durch gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse gestützt. Diese besagen, dass Nachtarbeit umso schädlicher ist, in desto größerem Umfang sie geleistet wird. Die Erhöhung des Zuschlages soll auch kompensieren, dass der Arbeitnehmer durch seine Arbeitszeiten bei Dauernachtarbeit nur erschwert am sozialen Leben teilhaben kann.

Somit steht Arbeitnehmern die ihren Nachtdienst nicht in einer Wechselschicht ableisten, sondern in einer Dauernachtschicht eingesetzt werden ein Zuschlag von 30 % zu.

Pauschalisierung des Nachtzuschlages

Auf die Zuschlagsregelung in Form eines Prozentzuschlages kann und wird in regelmäßigen Fällen auch verzichtet. Alternativ zur prozentualen Erhöhung besteht zu diesem Zweck auch die Möglichkeit eine pauschalisierte Abgeltung festzulegen. Dafür wird der normale Grundlohn vertraglich wegen der Nachtarbeit entsprechend erhöht.

Wichtig ist, dass der Arbeitsvertrag konkrete Anhaltspunkte enthält, die dies regeln. Es ist erforderlich, dass im Arbeitsvertrag zwischen der Grundvergütung und dem zusätzlichen Zuschlag unterschieden wird. Enthält der Vertrag lediglich einen Hinweis, dass mit dem Arbeitslohn die Zuschläge für die Nachtarbeit „umfassend abgegolten“ sind, ist dies ungültig.

Nach § 3b I Nr. 1 EStG sind Ausgleichszuschläge die für „tatsächlich geleistete“ Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden steuerfrei, sofern sie nicht 25 % des Grundlohnes übersteigen. Soweit Nachtzuschläge steuerfrei sind, unterfallen sie auch nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung, denn der § 17 SGB IV besagt, dass dem Arbeitsentgelt laufende Zulagen und Zuschüsse nicht zuzurechnen sind, sofern sie lohnsteuerfrei sind.

Werden die Nachtzuschläge des Arbeitnehmers pauschal und in gleichbleibender Höhe abgegolten, entfällt die Steuerfreiheit nach § 3b I Nr.1 EStG, da der Nachtzuschlag nicht mehr für „tatsächlich geleistete“ Arbeit gezahlt wird, sondern als Monatspauschale abgegolten wird. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Monatspauschalen als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse für spätere Einzelabrechnung geleistet werden. So bleibt der Nachtzuschlag weiterhin steuerfrei, wenn der Arbeitgeber spätestens am Ende des Kalenderjahres die „tatsächlich geleistete“ Nachtarbeitszeit des Jahres ermittelt und den monatlich geleisteten Pauschalen gegenüberstellt und abrechnet.

Die Wahlschuld des Vergütungsausgleichs

Kraft Gesetzes steht dem Arbeitgeber ein Wahlrecht zu, in welcher Form er die Nachtarbeit kompensieren möchte. Er kann finanziell über den prozentualen Geldaufschlag ausgleichen, zusätzliche bezahlte Erholungstage gewähren oder eine Kombination aus beidem wählen. Es muss jedoch, egal welche Kompensationsform gewählt wird, ein gleicher prozentualer Aufschlag gewährt werden. Liegt der Nachtzuschlag bei 25 %, hat der Arbeitgeber bei einer geleisteten Arbeitsstunde also entweder 25% Lohnaufschlag zu zahlen oder 25 % der geleisteten Zeit als bezahlte Erholungszeit zu gewähren. Wählt der Arbeitgeber eine Kombination aus beidem, ist das Verhältnis der beiden Kompensationsformen zueinander irrelevant. Auch hier muss darauf abgestellt werden, dass der Zuschlag von 25 % im Endergebnis gewährleistet wird. Diese gesetzliche Wahlschuld kann auch im Arbeitsvertrag geregelt werden.

Die Fakten im Überblick

  • Nachtarbeitnehmer ist, wer mindestens 48 Tage Nachtarbeit im Jahr leistet oder Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten hat.
  • Ein Anspruch auf Vergütung bzw. Ausgleich der Nachtarbeit steht nur Nachtarbeitern zu.
  • Die Höhe des jeweiligen Vergütungsanspruches ist branchenabhängig.
    • Im Regelfall wird ein Zuschlag von 25 % als angemessen betrachtet.
    • Arbeiten, die viele Ruhe- und Pausenzeiten beinhalten, wie beispielsweise im Bereitschaftsdienst, können einen geringeren Anspruch begründen.
  • Bei Dauernachtarbeit ist ein Vergütungsausgleich von 30% angemessen.
  • Der Arbeitgeber kann entscheiden, in welcher Form er die Nachtarbeit kompensieren möchte. Wie die Nachtarbeit kompensiert wird, muss aber transparent und angemessen sein.
  • Zuschläge für Nachtarbeit sind steuerfrei, wenn sie nicht mind. 25% des Grundlohns betragen.

Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragen

Der Vergütungsausgleich bei Nachtarbeit ist ein weitreichendes Thema. Sollten Sie Fragen bezüglich der Regelungen über Nachtarbeit oder sonstige Fragen im Arbeitsrecht haben, beraten wir Sie gerne kompetent und umfassend.

Dr. Patrizia Antoni ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Steuerrecht. Sie berät Sie in allen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

Diesen Beitrag teilen

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren: