Sofortkontakt zur Kanzlei
AHS Rechtsanwälte
Aktuelle News
 

Dr. Antoni bei RTL als Expertin zum Arbeitsrecht

Dr. Patrizia Antoni war am Freitag, dem 9.10.2015 erneut als Expertin zum Arbeitsrecht im Fernsehen zu sehen. Beim Kölner Sender RTL stand sie in der Sendung "Guten Morgen Deutschland" Rede und Antwort.

3 Dr. Antoni in Köln bei RTL "Guten Morgen Deutschland"

Im Interview mit Wolfram Kons beantwort Frau Dr. Antoni arbeitsrechtliche Fragen der Redaktion sowie die Zuschauerfragen. Hier die Zusammenfassung der Fragen:

  • "Muss ich für jede Kleinigkeit ausstempeln?": Nein, grundsätzlich muss der Arbeitnehmer nicht für jede Kleinigkeit ausstempeln. Beispielsweise ist der Gang zur Toilette als Arbeitszeit zu werten; genauso, wie ein kurzer Gang zum Kaffeeautomaten. Allerdings darf hieraus keine langfristige Abwesenheit von der tatsächlichen Arbeit resultieren. Insbesondere darf der Arbeitgeber in diesem Bereich bestimmte Anordnungen treffen, beispielsweise, dass die Arbeitnehmer sich ausstempeln müssen, wenn sie zum Rauchen gehen. Das LAG Nürnberg hat in 2 Sa 132/15 entschieden, dass der Arbeitgeber sogar das Entgelt kürzen darf, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig Raucherpausen macht.
  • "Darf mein Chef bestimmen, wann ich Urlaub mache?": Grundsätzlich schon. Inbesondere, wenn es hierfür betriebliche Belange gibt. Wer beispielsweise im Messebereich arbeiten, muss natürlich auch an den entsprechenden Veranstaltungsterminen anwesend sein. Allerdings hat der Arbeitgeber auch Rücksicht auf die Belange der Arbeitnehmer zu nehmen, beispielsweise bei Mitarbeitern mit schulpflichtigen Kindern. (Umfassend hierzu der Beitrag zur Urlaubsplanung auf der Arbeit und den Rechten und Pflichten der Arbeitnehmer.)
  • "Darf mein Chef bestimmen, was ich auf der Arbeit trage?": Es kommt darauf an. Wenn es hierfür einen sachlichen Grund gibt, dann schon. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn es eine bestimmte Berufsbekleidung gibt (Polizei, Stewardessen etc.). Aber auch Gründe der Arbeitssicherheit können angeführt werden, zum Beispiel, wenn Arbeitnehmer mit langen Haaren an gefährlichen Maschinen oder in der Lebensmittelverarbeitung arbeiten, kann ein Haarschutz angeordnet werden. Außerdem kommen repräsentative Tätigkeiten als Grund für eine formellere Kleidung in Frage, beispielsweise in der Bank oder bei Tätigkeiten mit Kundenkontakt. Wie weit solche Vorschriften gehen, hängt vom Einzelfall ab.
  • "Ab wann benötige ich eine Krankmeldung?": Das kommt darauf an, was im Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. der Betriebsvereinbarung steht. Solche vertraglichen Regelungen sind immer vorrangig vor der gesetzlichen Regelung aus § 5 EntgFG. Die gesetzliche Regelung besagt, dass spätestens am 4. Tag der Krankheit eine ärztliche Bescheinigung (sogenannter gelber Schein) beim Arbeitgeber vorliegen muss. Der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber aber natürlich unverzüglich (also am besten sofort) informieren, wenn er wegen Krankheit nicht zur Arbeit erscheint.
  • "Darf mein Arbeitgeber vorschreiben, wann ich eine größere Operation vornehmen lasse?": Nein, bei medizinischer Indikation sind die gesundheitlichen Belange vorrangig. Wenn also ein wichtiger Operationstermin ansteht, dann muss der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer natürlich von der Arbeit freistellen. Allerdings muss auch der Arbeitnehmer auf betriebliche Belange Rücksicht nehmen, wenn es sich nur um unbedeutendere Eingriffe handelt, die ohne gesundheitliche Beeinträchtigung an einem anderen Termin stattfinden könnten.
  • "Was darf ich unternehmen, wenn ich krankgeschrieben bin": Alles, was der gesundheitlichen Genesung nicht hinderlich ist. Dies hängt immer vom Einzelfall und dem Grund der krankheitsbedingten Abwesenheit ab. Bei einer Grippe darf es auch ein Spaziergang an der frischen Luft sein. Was mit einer Grippe nicht geht, sind körperlich anstrengende Tätigkeiten, wie beispielsweise eine ausgedehnte Shoppingtour, eine private Feier mit dem Konsum von Alkohol oder sportliche Tätigkeiten. Mit einem gebrochenen Arm wird ein Kinobesuch der gesundheitlichen Genesung regelmäßig nicht im Wege stehen; anders als körperlich fordernde Tätigkeiten.
  • "Ab wann müssen Überstunden bezahlt werden?": Das hängt von der vertraglichen Vereinbarung ab. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber Überstunden anordnen, wenn es hierfür betriebliche Belange gibt (beispielsweise einen wichtigen Großauftrag). Mitarbeiter mit einem Stundenlohn, können sich ihre Überstunden ganz normal erfassen und dann auszahlen lassen. Insbesondere darf der Mindestlohn nicht unterschritten werden, weil ein Arbeitnehmer unbezahlte Überstunden macht. (Umfassend hierzu, die Beiträge zum Mindestlohn.) Allerdings kann insbesondere bei leitenden Angestellten oder Arbeitnehmern in höheren Gehaltsgruppen vertraglich schon eine pauschale Überstundenvergütung mit dem normalen Gehalt abgegolten sein, sofern es sich um einen angemessenen Rahmen handelt. (Hierzu der Beitrag, wann Überstunden geleistet und bezahlt werden müssen.)
  • "Darf der Arbeitgeber anordnen, dass die Anwesenheit VOR Beginn der vereinbarten Arbeitszeit nicht vergütet wird?": Ja, wenn der vereinbarte Arbeitsbeginn um 9:00 Uhr ist, dann muss der Arbeitgeber auch erst ab 9:00 Uhr die Arbeitszeit vergüten. Wer dann schon um halb neun auf der Arbeit ist, hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass diese Anwesenheit angerechnet wird. Allerdings kann dies im Einzelfall anders liegen, wenn der Arbeitgeber dauerhaft duldet, dass der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt schon Arbeit leistet, die der Arbeitgeber konkludent annimmt. Außerdem sind Tätigkeiten wie das Umziehen ebenfalls zu vergüten, wenn dies vor Arbeitsbeginn im Betrieb erfolgen muss. Auch hier hängt es vom Einzelfall ab, ob der Arbeitnehmer sich seine Berufskleidung schon Zuhause anziehen kann oder nicht.
  • "Darf ich mein Smartphone am Arbeitsplatz liegen haben und sogar benutzen?": Das hängt davon ab, ob es hierzu eine betriebliche Vereinbarung gibt. Der Arbeitgeber darf das private Telefonieren oder Surfen am Arbeitsplatz natürlich verbieten, denn während dieser Tätigkeiten erbringt der Arbeitnehmer ja keine tatsächlich Arbeitsleistung. In Extremfällen können solche Tätigkeiten sogar zu einer arbeitsrechtlichen Abmahnung und im Wiederholungsfall zur verhaltensbedingten Kündigung führen.

5Dr. Patrizia Antoni, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Fachanwältin für Steuerrecht

 

Dr. Patrizia Antoni ist in Köln Fachanwältin für Arbeitsrecht und Fachanwältin für Steuerrecht.

Sie berät Sie in allen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

Beitrag veröffentlicht am
12. Oktober 2015

Stichworte in diesem Beitrag
Diesen Beitrag teilen

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren: