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Großstreik in Deutschland - Pflichten für Arbeitnehmer

Die Gewerkschaften Ver.di und EVG haben für kommenden Montag zu einem groß angelegten, bundesweiten Warnstreik im Verkehrssektor aufgerufen. Doch haben Arbeitnehmer, die auf Bus und Bahn angewiesen sind, trotz dessen die Pflicht am Arbeitsplatz erscheinen zu müssen?

Dr. Patrizia Antoni, Fachanwältin für Steuer- und Arbeitsrecht, gab der ARD zu diesem Thema ein Interview, das am 24.03.2023 in der Sendung „Brisant“ ausgestrahlt wurde.

Inhalt des Interviews:

Muss der Arbeitgeber freigeben, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Großstreiks keine Möglichkeit hat an seinen Arbeitsplatz zu kommen?

Nein, der Arbeitnehmer trägt das Wegerisiko und muss zunächst auf Alternativen ausweichen. Natürlich empfiehlt es sich, eine Einigung mit dem Arbeitgeber zu finden. Im Fall von Unzumutbarkeit können jedoch Ausnahmen bestehen.

Muss der Arbeitgeber in solchen Streiksituationen den Arbeitnehmern Homeoffice gewähren?

Nein, nur wenn schon aus anderen Gründen ein Anspruch auf Homeoffice besteht und das Kommen unzumutbar ist.

Dürfen Arbeitnehmer ihr Kind mit ins Büro nehmen, wenn es nicht rechtzeitig zur Kita gebracht werden kann oder die Kita geschlossen bleibt?

Nein, Kinder gehören nicht an den Arbeitsplatz. Es gibt aber Arbeitgeber, die durchaus Ausnahmen zulassen.

Kann dem Arbeitnehmer Ärger drohen, wenn er wegen des Streiks zu spät zur Arbeit kommt?

Grundsätzlich ist vorausschauend zu planen und rechtzeitig loszufahren. Ggf. sollten auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesene Arbeitnehmer versuchen, für Streiktage Urlaub zu nehmen.

Beitrag veröffentlicht am
26. März 2023

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