Sofortkontakt zur Kanzlei
AHS Rechtsanwälte
Aktuelle News
 

Zeitarbeit – Welchen Lohnanspruch haben Leiharbeiter?

Die Zeitarbeit (auch Leiharbeit oder Arbeitnehmerüberlassung genannt) soll Arbeitgebern helfen, Produktionsspitzen und saisonale Schwankungen durch flexibel einsetzbare Arbeitskräfte abzufedern. Arbeitslosen Menschen kann durch Zeitarbeit der Einstieg in das Berufsleben erleichtert werden. Welche rechtlichen Rahmenbedingungen sind zu beachten und wann haben Leiharbeiter den gleichen Lohnanspruch wie die Arbeitskollegen im Entleihbetrieb? Gilt der Mindestlohn für alle Leiharbeiter oder nur für bestimmte Zeitarbeitsunternehmen und –branchen?

Grundsätzliches zur Zeitarbeit:

Bei der Zeitarbeit agieren in der Regel drei Parteien:

  • Der Arbeitnehmer (=Leiharbeiter)
  • der Arbeitgeber, bei dem der Leiharbeiter vertraglich angestellt ist, also das Zeitarbeitsunternehmen (=Verleiher) und
  • der Arbeitgeber, bei dem der Leiharbeiter dann tatsächlich eingesetzt wird und seine Arbeitsleistung erbringt (=Entleiher).

Verleiher und Entleiher schließen dann einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und der Leiharbeiter wird beim Entleiher für einen begrenzten Zeitraum eingesetzt.

Sein Entgelt erhält der Leiharbeiter dabei vom Verleiher, dem Zeitarbeitsunternehmen. Diesem gegenüber hat er auch die klassischen arbeitsrechtlichen Rechte, wie zum Beispiel Kündigungsschutz, Tarifbindung oder Urlaubsanspruch.

Der Entleiher bekommt im Rahmen des Überlassungsvertrags das sogenannte Weisungsrecht vom Verleiher übertragen. Disziplinarische Maßnahmen dürfen aber nur vom Verleiher gegen den Leiharbeiter geltend gemacht werden, da ja nur zwischen diesen beiden Parteien ein vertragliches Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts besteht.

Zeitarbeitsfirmen benötigen eine Erlaubnis um gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung zu betreiben. Diese Erlaubnis wird von speziellen Teams der Agentur für Arbeit in Düsseldorf, Kiel oder Nürnberg erteilt.

Rechte der Leiharbeiter:

Grundsätzlich haben Leiharbeiter im Entleihbetrieb die gleichen Rechte, die der Stammbelegschaft auch zustehen. Dies betrifft vor allem die arbeitsschutzrechlichen Bestimmungen.

Leiharbeiter dürfen im Entleihbetrieb die gleichen Einrichtungen nutzen, die auch der Stammbelegschaft zugänglich sind, zum Beispiel die Kantine, betriebliche Beförderungsmittel oder KITA-Plätze, § 13b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).

Dem Leiharbeiter stehen aber auch Informationspflichten gegenüber dem Entleiher zu. So muss der Entleiher seine Leiharbeiter über freie Stellen in seinem Betrieb nach § 13a AÜG informieren. Insbesondere steht dem Leiharbeiter das Recht zu, über die Arbeitsbedingungen der Stammbelegschaft informiert zu werden. Hierunter fällt auch die Höhe des Arbeitsentgelts der Stammbelegschaft, § 13 AÜG.

Gleicher Lohn für Leiharbeiter- Equal pay in der Zeitarbeit:

Nach den gesetzlichen Regelungen in den §§ 9 Nr. 2 und 10 Abs. 4 AÜG steht Leiharbeitern der gleiche Lohn zu, den die Stammbelegschaft für vergleichbare Tätigkeiten erhält. Hiervon kann es jedoch Ausnahmen geben, wenn Arbeitgeber und Gewerkschaften sich durch Tarifvertrag anders einigen. Außerdem muss der Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sein.

In der Praxis ist das die absolute Regel. Das bedeutet faktisch, dass gleicher Lohn für gleiche Arbeit bei den meisten Leiharbeitsverhältnissen nicht angewandt wird. Das gilt vor allem für den Bereich der einfacheren Tätigkeiten in Unternehmen; dem Haupteinsatzgebiet von Leiharbeitern. Eine seltene Ausnahme in der Praxis sind hochqualifizierte Ingenieurtätigkeiten. Diesen erhalten teilweise sogar höhere Gehälter als die Stammbelegschaft im Entleihbetrieb.

Mindestlohn in der Zeitarbeit:

Seit dem 01. Januar 2015 gilt bundesweit der Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde. Allerdings dürfen bestimmte Wirtschaftszweige innerhalb einer Übergangsfrist bis Anfang 2017 den Mindestlohn von 8,50 € unterschreiten, vgl. § 24 Mindestlohngesetz. Hierunter fallen auch die tarifgebundenen Zeitarbeitsunternehmen.

Fast alle Zeitarbeitsunternehmen zahlen aber schon heute (Stand: Februar 2015) in den niedrigsten Lohngruppen  mindestens 8,50 Euro pro Stunden. Eine Ausnahme besteht dabei häufig nur noch für bestimmte Osttarife in den neuen Bundesländern. Dies liegt daran, dass die Lebenshaltungskosten dort niedriger sind.

Zusammenfassung:

  • Das Zeitarbeitsunternehmen ist der Verleiher und schließt ein Arbeitsverhältnis mit dem Leiharbeiter.
  • Der Verleiher schließt mit dem Entleiher einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.
  • Leiharbeiter dürfen alle betrieblichen Einrichtungen des Entleihbetriebs nutzen und haben umfangreiche Informationspflichten, inkl. der Höhe des Arbeitsentgelts der Stammbelegschaft.
  • Gemäß §§ 9 und 10 AÜG haben Leiharbeiter Anspruch auf den gleichen Lohn, den auch die Stammbelegschaft im Entleihbetrieb erhält. Hiervon darf jedoch durch Tarifvertrag abgewichen werden. Diese Ausnahme ist in der Praxis die Regel.
  • Zeitarbeitsunternehmen dürfen den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde aufgrund einer Ausnahmeregelung im MiLoG unterschreiten. In der Praxis betrifft dies jedoch nur noch bestimmte Entgeltgruppen für den Bereich Ost (neue Bundesländer). Im Westen wird bereits heute 8,50 Euro pro Stunde gezahlt.

Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragen:

Der schlechte Ruf der Zeitarbeit ist heute in den meisten Fällen nicht mehr gerechtfertigt. Leiharbeiter genießen umfangreichen arbeitsrechtlichen Schutz und helfen Unternehmen flexibel zu bleiben. Wenn Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber Fragen im Zusammenhang mit der Zeitarbeit, Arbeitnehmerüberlassung oder dem Mindestlohn haben, kontaktieren Sie uns.

Dr. Patrizia Antoni ist Fachanwältin für Arbeitsrecht. Sie berät Sie in allen arbeitsrechtlichen Frage gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

Beitrag veröffentlicht am
8. Februar 2015

Diesen Beitrag teilen

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren: