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Neue Rechtsprechung zur Schwarzarbeit

Schwarzarbeit hat viele Tücken. Sie ist ein Betrug am Staat, dem dadurch Umsatzsteuern und/oder Einkommenssteuern sowie Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten werden. Demgemäß ist Schwarzarbeit durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verboten. Dennoch gab es hierzu in der Vergangenheit erstaunliche Rechtsprechung. So entschied der BGH 1990, VII ZR 336/89, dass der Schwarzarbeiter einen Anspruch auf Entlohnung hat und auch der Auftraggeber einer solchen Leistung konnte etwaige Gewährleistungsansprüche durchsetzen. Das dieser Entscheidung zugrunde liegende Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz wurde zwischenzeitlich geändert und erheblich verschärft, so dass unklar war, ob diese Rechtslage weiter gelten würde.

Dennoch aber hat es ein Schwarzarbeiter gewagt, sein ausstehendes Honorar vor den ordentlichen Gerichten einzuklagen und gelangte damit bis zum Bundesgerichtshof. Dieser hat nunmehr entschieden, dass derjenige, welcher bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstößt, keinerlei Ansprüche auf Bezahlung für seine bereits geleistete Werkleistung hat.

Konkret ging es um folgendes: Die Parteien hatte aus einem Werklohn von € 18.800,- einen Teilbetrag von € 5.000,- als ohne Rechnung zuzahlenden Barbetrag vereinbart. Diesen Bar-betrag verweigerte sich der Auftraggeber zu zahlen.

In erster Instanz sprach das Landgericht Kiel (AZ 11 O 209/11) dem klagenden Unternehmer die Vergütung zu. Das Oberlandesgericht Schleswig (1 U 24/13) wies die Klage in zweiter Instanz ab. Es hielt den Vertrag für nichtig und erkannte auch keine sonstigen Ansprüche auf Wertersatz zu. Aufgrund des BGH Urteils aus 1990, in dem der BGH einem Schwarzarbeiter noch Lohnansprüche zuerkannt hatte, ließ das Oberlandesgericht die Revision zum BGH zu, um keine abweichende Rechtsprechung zu manifestieren.

Der BGH bestätigte in seinem Urteil vom 10.4.2014 - VII ZR 241/13 die Entscheidung des OLG und damit auch gleichzeitig seine zwischenzeitlich ergangene Entscheidung vom 01.08.2013, VII ZR 6/13: Die hier getroffene Vereinbarung wurde bewusst in Abweichung von § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vereinbart. Verstöße gegen gesetzliche Verbote führen zu einer Nichtigkeit der Vereinbarung. Mangels Vereinbarung gibt es keine vertragliche Grundlage, die Entlohnung zu fordern.

Dieses erstaunt zunächst, denn immerhin hat der Auftraggeber eine Gegenleistung erhalten. Soll er diese nun behalten dürfen ohne etwas dafür bezahlen zu müssen? Der BGH bejaht dieses: auch ein Wertersatzanspruch aus den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereiche-rung besteht nicht. Zwar ist der Auftraggeber mangels vertraglicher Grundlage ungerechtfertigt bereichert, wie es § 812 BGB voraussetzt, hier greift aber die Ausnahme des § 817 Satz 2 BGB. Dieser bestimmt, dass kein Anspruch auf Wertersatz besteht, sobald der Anspruchsteller mit seiner geleisteten Arbeit gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat.

Mit dieser Entscheidung hat der BGH das Risiko des Unternehmers bei der Erbringung von Schwarzarbeit erheblich erhöht. Er hat keinen klagbaren Anspruch auf Lohn oder Wertersatz, muss aber ggf. trotzdem nachbessern. Tatsächlich ist die Rechtsprechung an dieser Stelle noch nicht rund. Änderungen sind zu erwarten. Denn wenn der zugrundeliegende Vertrag nichtig ist und kein Anspruch auf Entlohnung besteht, kann wohl auch kein Gewährleistungsanspruch entstehen.

Die Kanzlei AHS Rechtsanwälte, namentlich Rechtsanwältin Dr. Patrizia Antoni als Fachanwalt für Arbeitsrecht berät sie umfassend zu arbeitsrechtlichen Fragen.

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