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Auswirkungen der Bonpflicht

Seit Januar 2020 gilt in Deutschland die Bonpflicht. Diese betrifft alle Unternehmer mit einem elektronischen Kassensystem. Die Pflicht bezieht sich nicht – wie häufig zu lesen – auf die Herausgabe eines gedruckten Bons, sondern vielmehr auf eine generelle Belegausgabepflicht. Es muss also zwingend ein Beleg erstellt werden. Dies kann in gedruckter Form erfolgen, aber genauso auch per E-Mail oder direkter Übertragung mithilfe einer App oder NFC auf das Smartphone.

Die Meinungen über die neuen Vorschriften gehen dabei weit auseinander. Was einerseits als legitimes Mittel angesehen wird, um Steuerbetrug zu verhindern, wird auf der anderen Seite als Bürokratie- und Umweltsünde verteufelt. Dabei wurde das Gesetz (siehe Gesetzesentwurf) bereits im Dezember 2016 verabschiedet.

Die ausschweifende Diskussion ist auch der Tatsache geschuldet, dass der Gesetzgeber lange Zeit untätig geblieben ist – im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern. In Italien beispielsweise existiert eine Bonpflicht seit 1987. Dass der Gesetzgeber sich überhaupt der Problematik angenommen hat, ist vor allem dem technischen Fortschritt geschuldet und der damit einhergehenden technischen Raffinesse der Steuerbetrüger.

Änderungen

Das Gesetz beinhaltet mehrere Änderungen. Dazu gehört die Implementierung einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE), die Einführung einer Kassen-Nachschau und die Sanktionierung von Verstößen.

Technische Sicherheitseinrichtung (TSE)

Kassen sollen ab dem 1. Januar 2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Das Bundesministerium der Finanzen hat jedoch in einer Nichtbeanstandungsregelung eine Frist zum Nachrüsten der Kassen bis zum 30. September 2020 gewährt. Die Bonpflicht bleibt davon unberührt.

Die technische Sicherheitseinrichtung besteht aus drei Bestandteilen gemäß § 146a Abs. 1 Satz 3 Abgabenordnung (AO) besteht:

  1. einem Sicherheitsmodul:

Das Sicherheitsmodul soll gewährleisten, dass Manipulationen an den digitalen Daten verhindert werden. Außerdem erfolgt mit Beginn der Kasseneingabe ein Aufzeichnungsvorgang. So sollen die Daten später nicht mehr unerkannt verändert werden können.

  1. einem Speichermedium:

Das Speichermedium protokolliert die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist.

  1. einer digitalen Schnittstelle:

Die digitale Schnittstelle dient der reibungslosen Datenübertragung, z. B. für Prüfungszwecke. Nimmt ein Unternehmer Modifikationen oder Updates an der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung vor, oder werden sonstige Änderungen des sicherheitsrelevanten Bereichs der zertifizierten Sicherheitseinrichtung vorgenommen, erlischt die Zertifizierung automatisch. Dann ist eine Neuzertifizierung der technischen Sicherheitseinrichtung durch deren Hersteller erforderlich.

Zu den Kasseneingaben gehören nicht nur einfache Verkaufstätigkeiten, sondern auch „andere Vorgänge“. Das sind Vorgänge, die unmittelbar durch Betätigung der Kasse erfolgen, wie ein Tastendruck und Scanvorgang eines Barcodes. Ebenso sollen Vorgänge protokolliert werden, die gerade nicht zu einem Geschäftsvorfall führen, zum Beispiel Stornierungen, Erstellen von Angeboten oder das Tätigen von Buchungen zu Trainingszwecken. Auch Strom- und Internetausfälle gehören zu den protokollierungspflichtigen Geschäftsvorfällen.

Eine Kassen-Nachschau kann unangekündigt während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten erfolgen für elektronische und auch offene Ladenkassen. Für den Steuerpflichtigen besteht eine Mitwirkungspflicht.

Meldepflicht

Steuerpflichtige Händler müssen gemäß § 146a Abs. 4 Satz 2 AO binnen eines Monats dem zuständigen Finanzamt die Anschaffung eines elektronischen Aufzeichnungssystems und dessen technische Daten gemäß § 146a Abs. 4 Satz 1 AO melden.

Da die Norm von „elektronischen Aufzeichnungssystemen“ spricht, sind Läden mit offenen Kassen, zum Beispiel einer Holzschachtel oder simplen Metallkassetten, wie auf Open-Air-Festivals oder Flohmärkten, von der Meldepflicht ausgenommen. Auch sind sie von der Bonpflicht befreit und müssen keinen Beleg anbieten. Eine Buchführungspflicht besteht gemäß § 146 AO, wonach Buchungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen sind, weiterhin.

Kassenbeleg

Ein Kassenbeleg muss gemäß § 6 Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) nunmehr folgende Informationen beinhalten:

  • Name inklusive Rechtsform sowie Postanschrift des Unternehmens
  • Rechnungsnummer
  • Datum und Uhrzeit von Leistungserbringung und Belegausstellung (auf Sommer- und Winterzeit achten)
  • Art, Umfang und Menge der Bestellung
  • Ausweisen des Zahlbetrags und der Mehrwertsteuer sowohl in Prozent als auch in Euro
  • seit Januar 2020: Seriennummer des Kassensystems oder alternativ die des Sicherheitsmoduls

Sanktionen

Die Sanktionierung von Verstößen regeln § 378 Abs. 2 AO mit Geldbußen in Höhe von bis zu 50.000€ bei einer leichtfertige Steuerverkürzung und § 379 Abs. 4-6 AO bei einer Steuergefährdung mit bis zu 25.000€.

Auswirkungen in der Praxis

Welche Auswirkungen hat die Einführung der Bonpflicht für Geschäfte in der Praxis?

Grundsätzlich soll jede Transaktion durch die oben beschriebenen Prozesse festgehalten werden. Ausnahmen sind gemäß § 146a Abs. 2 Satz 2 AO beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen in Verbindung mit § 148 AO nur in besonderen Härtefällen vorgesehen. Die Befreiung liegt im Ermessen des zuständigen Finanzamts. Dies ist der Fall, wenn der Aufwand für den Betrieb so groß ist, dass erhebliche finanzielle Einbußen zu befürchten sind. Das könnte zum Beispiel bei einem Bierstand im Fußballstadion oder einer Bar in einer Diskothek der Fall sein. Wird, wie im Supermarkt, der Bon noch während des Einpackens der Waren durch den Kunden gedruckt und diesem ausgehändigt, wird sich der Supermarkt in der Regel nicht auf einen Härtefall berufen können.

Die Bundesregierung hat als Ausnahmen von der Bonpflicht genannt. Dazu gehört höhere Gewalt, zum Beispiel bei Stromausfall, Wasserschaden oder der Ausfall der Belegausgabeeinheit oder wenn die Bonpflicht für den Steuerpflichtigen im konkreten Einzelfall unzumutbar ist. Allerdings genügt eine Berufung allein auf Kostengründe nicht.

Zwar ist ein Verstoß gegen die Bonpflicht nicht bußgeldbewehrt. Er könnte aber als Indiz dafür gewertet werden, dass den Aufzeichnungspflichten nicht entsprochen wurde.

Fazit

Mit Einführung der oben erwähnten technischen Sicherheitseinrichtung wird jeder Tastendruck in der Kasse elektronisch verzeichnet. Diese Transaktion kann nicht gelöscht werden und sogar von den Finanzbehörden verfolgt werden. Damit könnte auf das Aushändigen des Kaufbelegs verzichtet werden. Dies ist erst möglich, wenn alle Kassen entsprechend nachgerüstet sind, was vor dem 1. Oktober 2020 unwahrscheinlich ist. Die Bundesregierung hat bereits angekündigt, sich die Vorgehensweise des Nachbarlandes Frankreich anzuschauen. Dort fällt dieses Jahr die Belegpflicht für Beträge bis 10€ weg. Ab 2022 wird in Frankreich auch auf Belege bis 30€ verzichtet.

Wünschenswert wäre eine Verbreitung der digitalen Alternative zum Bon, um dem Umweltgedanken gerecht zu werden. Eine einfache Möglichkeit der Integration wäre mithilfe der weit verbreiteten Apps Google-Pay und Apple-Pay zur bargeldlosen Zahlung. Bislang ist dazu nichts bekannt, da beide App-Betreiber sich dahingehend nicht geäußert haben. Ob sich spezielle Apps zur Bon-Übermittlung durchsetzen, darf bezweifelt werden. Da erscheint es praktikabler, sich den Bon per E-Mail oder WhatsApp übermitteln zu lassen. Man darf gespannt bleiben, ob solche Angebote angenommen werden und die Kunden ihre Kontaktdaten dazu im Laden hinterlassen werden.

Um die Umweltbelastung und die Kosten für die Anschaffung unzähliger Papierrollen zu reduzieren, könnten die Bons verkleinert werden. Diese haben in vielen europäischen Ländern nur einen Bruchteil der Größe von durchschnittlichen Bons in Deutschland. Da die Maße und Schriftgröße auf dem Bon gesetzlich nicht festgeschrieben sind, wäre dies ein erster Schritt zur Reduzierung des Papierverbrauchs, solange der Bon leserlich bleibt.

Zusammenfassung:

  • Seit dem 1. Januar 2020 müssen alle Unternehmen mit elektronischen Kassensystemen ihren Kunden einen Beleg zur Verfügung stellen.
  • Der Beleg kann auf Papier gedruckt werden oder elektronisch dem Kunden übermittelt werden.
  • Bis zum 30. September 2020 müssen alle elektronischen Kassen mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet sein.
  • Das zuständige Finanzamt muss innerhalb eines Monats nach Anschaffung über die technischen Daten des elektronischen Aufzeichnungssystems informiert werden.
  • Von der Belegausgabepflicht sind nur Händler mit offenen, „nicht-elektronischen“ Kassen befreit oder Härtefälle.

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Beitrag veröffentlicht am
5. März 2020

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