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Das Paketboten-Schutz-Gesetz und die Nachunternehmerhaftung

Seit dem 23. November gilt das Paketboten-Schutz-Gesetz. Ziel ist es, die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten zu verbessern und gleichzeitig die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge sicherzustellen. Die Notwendigkeit hat sich dadurch ergeben, dass die großen Logistikunternehmer in der Paketbranche einen Großteil ihrer Pakete durch Subunternehmer ausliefern lassen. Diese Subunternehmer wiederum lassen regelmäßig unter prekären Arbeitsbedingungen arbeiten und führen vielfach keine oder zuwenig Sozialabgaben ab. Der Grund liegt im hohen Preisdruck der Branche. Das Paketboten-Schutzgesetz soll Abhilfe schaffen und die Unternehmen im Wettbewerb belohnen, die unter fairen Bedingungen arbeiten lassen.

Die Nachunternehmerhaftung:

Die Haftung des Auftraggebers für den Subunternehmer ist regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Streitigkeiten. Der Gesetzgeber hat Teilbereiche des Wirtschaftslebens in den letzten Jahren bereits gesetzlich geregelt, um insbesondere Dritte und auch den fairen Wettbewerb zu schützen. Der Anspruch auf den Mindestlohn wurde bereits durch die Auftraggeberhaftung gesichert. Hierbei haftet der Auftraggeber auch für seine Subunternehmer, wenn diese den Mitarbeitern nicht den Mindestlohn bezahlen. (Hierzu der Beitrag "Auftraggeberhaftung über die Zahlung des Mindestlohns für seine Auftragnehmer / Subunternehmer.")

Im Bereich der Sozialversicherungsbeiträge will der Gesetzgeber nun - wie bereits schon im Baugewerbe geschehen - für die Kurier-, Express- und Paketbranche eine vergleichbare Nachunternehmerhaftung statuieren. Der Gesetzgeber hat hierbei aber auch Lücken gelassen, um die Haftung für die Sozialversicherungsbeiträge des Subunternehmers zu vermeiden.

Das Paketboten-Schutz-Gesetz:

Das "Paketboten-Schutz-Gesetz" besteht im Wesentlichen nur aus einem Absatz 3g der in das Sozialgesetzbuch 4 eingefügt ist.

Dort heißt es nun in § 28e Abs. 3g:

  • "Für einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig ist und der einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragt, gelten die Absätze 3a, 3b Satz 1, 3e und 3f entsprechend."

Durch den Verweis auf den Absatz 3a, wird dann auf die, aus dem Baugewerbe bekannte Nachunternehmerhaftung abgestellt und somit auf den Bereich der Paketbranche erweitert:

  • "Ein Unternehmer des Baugewerbes (Anmerkung: durch den oben angesprochenen Verweis gilt dies nun auch für die Paketbranche), der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht (Anmerkung: gemeint ist die Zahlungspflicht der Sozialversicherungsbeiträge) dieses Unternehmers oder eines von diesem Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge."

Beförderung von Paketen im Sinne SGB 4 ist die Beförderung adressierter Pakete mit einem Einzelgewicht von bis zu 32 Kilogramm, soweit diese mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen erfolgt sowie die stationäre Bearbeitung von adressierten Paketen bis zu 32 Kilogramm mit Ausnahme der Bearbeitung im Filialbereich.

Vermeidung der Haftung für den Subunternehmer durch Unbedenklichkeitsbescheinigung:

Die Haftung für die nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge des Subunternehmers kann vermieden werden. Um Auftraggeber zu entlasten ohne die Pflichten der Subunternehmer zu vernachlässigen, können Krankenkassen und Berufsgenossenschaften den Subunternehmen, die die Sozialabgaben bisher ordnungsgemäß abgeführt haben, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen. Wer einen Auftrag an eine Firma weitergibt, die eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorweisen kann, ist von der Haftung für die Sozialabgaben befreit.

Dies ergibt sich aus § 28e Absatz 3g Satz 2 SGB 4 in Verbindung mit Artikel 64 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe.

Zusammenfassung:

  • Im Bereich des Mindestlohns gibt es bereits eine Nachunternehmerhaftung.
  • Hierbei haftet der Auftraggeber über die Zahlung des Mindestlohns seiner Subunternehmer.
  • Für den Bereich der Kurier-, Express- und Paketbranche wurde im November 2013 eine vergleichbare Nachunternehmerhaftung für die Sozialversicherungsbeiträge eingeführt.
  • Das Paketboten-Schutz-Gesetz besteht im Wesentlichen aus dem §28e Abs. 3g SGB 4.
  • Dieser Absatz verweist auf die Regelungen zur Nachunternehmerhaftung im Baugewerbe und erweitert diese Regelungen nun auch auf die Paketbranche.
  • Beförderung von Paketen im Sinne SGB 4 ist die Beförderung adressierter Pakete mit einem Einzelgewicht von bis zu 32 Kilogramm, soweit diese mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen erfolgt sowie die stationäre Bearbeitung von adressierten Paketen bis zu 32 Kilogramm mit Ausnahme der Bearbeitung im Filialbereich.
  • Die Haftung des Auftraggebers für seine Subunternehmer kann jedoch vermieden werden.
  • Wer einen Auftrag an eine Firma weitergibt, die eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorweisen kann, ist von der Haftung für Sozialabgaben befreit.
  • Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird von den Krankenkassen und Berufsgenossenschaften ausgestellt, wenn die Sozialabgaben vom Subunternehmer bisher ordnungsgemäß abgeführt wurden.

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