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Löschen einer Gesellschaft aus dem Handelsregister ohne Sperrjahr

Wie die Löschung einer Gesellschaft aus dem Handelsregister ohne Sperrjahr funktioniert, erläutern wir Ihnen in diesem Beitrag.

Um die Haftung des Geschäftsführers zu beenden und um Kosten für den Steuerberater, den Jahresabschluss und die Bilanzerstellung zu sparen, bietet sich die Löschung einer unrentablen Gesellschaft aus dem Handelsregister an. Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich für alle gängigen Gesellschaftsformen (GmbH, GmbH & Co. KG, OHG, UG).

Ein Unterschied zwischen den Löschungsmöglichkeiten besteht aber hinsichtlich der Kosten und der Dauer, bis die Gesellschaft tatsächlich aus dem Handelsregister gelöscht ist. Am kostengünstigsten und aufgrund der früheren Enthaftung vorteilhaft ist die Löschung ohne Sperrjahr.

Dieser Beitrag zeigt die unterschiedlichen und praxisrelevanten Möglichkeiten für die Löschung und Beendigung einer Gesellschaft. Hierbei wird auf die wesentlichen Voraussetzungen sowie die jeweiligen Vor- und Nachteile eingegangen. Die Unterschiede zwischen den Gesellschaftsformen der GmbH, GmbH & Co. KG oder UG werden ebenfalls angesprochen.

Liquidation mit Sperrjahr:

Zunächst kann durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung die Auflösung der Gesellschaft angestrebt werden. Das wird regelmäßig aufgrund wirtschaftlicher Unrentabilität der Fall sein.

Die Vorschriften für die Löschung der GmbH (und auch für die UG) finden sich in § 60 ff. GmbHG, für die OHG in § 131 I, II HGB und für die KG verweist § 161 HGB auf den § 131 HGB.

Die Auflösung muss in notariell beglaubigter Form zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Zum Schutz der Gläubiger erfolgt die vollständige Liquidation aber nicht vor Ablauf des sogenannten Sperrjahres. Der Nachteil hierbei ist, dass innerhalb des Sperrjahres die Geschäftsführerhaftung weiterhin fortbesteht. Ausserdem fallen weiterhin Kosten für die Verwaltung an (IHK-Beiträge, Steuerberater, Beglaubigung des Notars etc.). Vorteilhaft ist deshalb ggf. eine Löschung ohne Sperrjahr.

Löschen ohne Sperrjahr:

Die Beendigung einer Gesellschaft kann auch ohne Sperrjahr erfolgen. Das ist bei Vermögenslosigkeit einer Gesellschaft der Fall, § 60 I Nr. 7 GmbHG, § 394 FamFG.

Vermögenslosigkeit liegt vor, wenn die Gesellschaft kein Vermögen (Aktiva) aufweist, das für die Befriedigung der Gläubiger herangezogen werden kann. Vermögen in diesem Sinne ist jeder Vermögensgegenstand, der zur Befriedigung von Gläubigern verwendet werden kann (verteilbares Vermögen). Relevant ist nur Aktivvermögen, das verwertbar, also übertragbar ist und an dem keine Sicherungsrechte bestehen. Es kann sich hierbei um bedingte oder auch um bestrittene Ansprüche handeln, z.B. bei anhängigen Gerichtsverfahren. Vermögenslosigkeit ist nicht mit Unterbilanzierung oder Überschuldung zu verwechseln, denn hierbei ist regelmäßig das Insolvenzverfahren vorrangig. Des Weiteren darf die Gesellschaft nicht mit Schulden und laufenden Verpflichtungen belastet sein. Steuerliche Bedenken (Steuernachzahlungen oder Erstattungen) dürfen ebenfalls nicht entgegenstehen.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann das Registergericht die Gesellschaft ohne Sperrjahr und mit dem Vermerk der Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister löschen. Dieser Weg spart regelmäßig Kosten, Zeit und Nerven.

Der Nachweis der Vermögenslosigkeit ist detailliert zu erbringen und erfordert deshalb fundierte Kenntnisse und Erfahrung im Gesellschafts- und Steuerrecht. Die vollständige Löschung der Gesellschaft erfolgt hierbei in der Regel innerhalb von einem bis drei Monate.

Diese Möglichkeit der Löschung ohne Sperrjahr besteht für die GmbH, die UG, die AG und die KGaA, aber auch für die OHG, die KG und die GmbH & Co. KG, wenn hierbei der persönlich haftende Gesellschafter keine natürliche Person ist und die Vermögenslosigkeit auch bei dem persönlich haftenden Gesellschafter vorliegt.

Auflösung ohne Liquidation und ohne Sperrjahr:

Eine Gesellschaft kann in (seltenen) Einzelfällen auch ohne Liquidation und somit ebenfalls ohne Sperrjahr bendet aus dem Handelsregister gelöscht werden.

Von der Einhaltung des Sperrjahres kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn kein verteilungsfähiges Vermögen der Gesellschaft mehr vorhanden ist. Der Vorteil hierbei ist, dass kein Vermerk "Gelöscht wegen Vermögenslosigkeit" eingetragen wird.

Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn der Liquidator erklärt, Vermögen der Gesellschaft sei nicht vorhanden, es stünden keine Zahlungen auf Geschäftsanteile aus, Ansprüche und Forderungen von dritter Seite einschließlich der Steuerbehörden bestünden nicht, es seien keine Rechtsstreitigkeiten anhängig, an denen die Gesellschaft beteiligt sei, und ein Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung liege ebenfalls nicht vor.

Diese Ausnahmemöglichkeit beruht auf der Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte (OLG Jena Az. 6 W 506/14 oder OLG Hamm Az. 27 W 63/16) und wird deshalb nicht von allen Registergerichten angewandt.

Eröffnung des Insolvenzverfahrens:

Bei Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung besteht für die Geschäftsführer die Pflicht, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Dies muss ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erfolgen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist ebenfalls ein Auflösungsgrund der zum Erlöschen einer Gesellschaft führt. Hierfür sind die Regeln des Insolvenzrecht anwendbar und in der Regel vorrangig. Wichtig ist, dass dieser Weg zwingend und im Vergleich zu den oben genannten Alternativen alternativlos ist, wenn die Voraussetzungen (Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung) vorliegen.

Zusammenfassung:

  • Die Beendigung einer Gesellschaft und das Löschen derselben aus dem Handelsregister kann auf verschiedenen Wegen erfolgen.
  • Die relevantesten Möglichkeiten sind die Löschung mit Liquidation und Sperrjahr, die Löschung ohne Sperrjahr wegen Vermögenslosigkeit, die Auflösung ohne Liquidation (Ausnahme!) und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
  • Die Löschung und Liquidation mit Sperrjahr hat den Nachteil, dass dieser Weg kosten- und zeitintensiv ist.
  • Bei einer Löschung ohne Sperrjahr wegen Vermögenslosigkeit kann die Gesellschaft schon innerhalb weniger Wochen gelöscht werden. Hierbei fallen dann auch deutlich geringere Kosten an. Die Enthaftung erfolgt ebenfalls schneller.
  • Die Vorassetzungen der Vermögenslosigkeit sind detailliert nachzuweisen. Damit der Nachweis gelingt, bietet sich die Inanspruchnahme fachkundiger und erfahrener Hilfspersonen an.
  • In Ausnahmefällen kann eine Gesellschaft auch ohne Liquidation und ohne Sperrjahr gelöscht werden, ohne den Vermerk der Löschung wegen Vermögenslosigkeit.
  • Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist aber vorrangig und sogar zwingend, wenn Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung vorliegt.

Hilfe bei insolvenzrechtlichen Fragen:

Die Löschung einer Gesellschaft (GmbH, UG, KG, GmbH & Co. KG, OHG) aus dem Handelsregister kann kostengünstig und schnell ablaufen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Hierfür ist eine fachliche Prüfung und Durchführung nötig. Wir beraten Sie gerne im Zusammenhang mit der Auflösung, Löschung oder Liquidation einer Gesellschaft und dem Vermeiden eines Sperrjahres.

Bei Fragen und Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte an Frau Rechtsanwältin Nina Haverkamp. Frau Haverkamp ist Fachanwältin für Insolvenzrecht und Fachanwältin im Handels- und Gesellschaftsrecht.

Gerne vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Bonn oder Köln.

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