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Schätzungsbescheid und Nichtigkeit des Steuerbescheids

Ein Steuerbescheid kann unwirksam sein, wenn der Schätzungsbescheid nichtig ist. Hierfür müssen aber sehr gewichtige Gründe vorliegen, da die Finanzbehörde einen sehr hohen Spielraum bei der Schätzung hat, wenn der Steuerpflichtige seiner Aufklärungspflicht bei der Steuererklärung nicht ausreichend nachkommt.

Dieser Beitrag erklärt, wann der Schätzungsbescheid nichtig ist und welche Möglichkeiten der Steuerpflichtige schon vorher hat, um einen nachteiligen Schätzungsbescheid zu vermeiden bzw. anzugreifen.

Der Schätzungsbescheid:

Das Finanzamt kann die Besteuerungsgrundlage nach § 162 der Abgabenordnung (AO) schätzen, wenn sie sich nicht ermitteln oder berechnen lässt.

Die wesentlichen Gründe für eine Schätzung liegen in der Regel im Bereich des Steuerpflichtigen und sind im § 162 AO aufgeführt.

Sie liegen vor, wenn der Steuerpflichtige:

  • keine Steuererklärung abgibt,
  • unvollständige Angaben macht,
  • keine Bücher oder Aufzeichnungen vorlegt,
  • Betriebseinnahmen und Ausgaben in Kassenbüchern wiederholt korrigiert oder widersprüchlich sind,
  • eine Versicherung an Eides statt verweigert,
  • seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO verletzt;
  • andere Personen ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 AO nicht erfüllen.

Wenn das Finanzamt die fehlenden Angaben, die zur vollständigen Berechnung der festzusetzenden Steuer notwendig sind schätzt (zum Beispiel die Betriebseinnahmen, die abzuführende Umsatzsteuer, private Entnahmen, die Höhe des zu versteuernden Gewinns, die Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern oder deren Wert usw.), dann wird diese Schätzung in der Regel negativ für den Steuerpflichtigen ausfallen.

Das Finanzamt kann nämlich bei der Schätzung eine Art Sicherheitszuschlag erheben und hat einen weiten Einschätzungsspielraum. Deshalb führen auch selbst grobe Schätzungsfehler oder die Verkennung von tatsächlichen Gegebenheiten grundsätzlich bloß zur Rechtswidrigkeit des Steuerbescheids.

Außerdem kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von bis zu zehn Prozent der festzusetzenden Steuer erheben, vgl. § 152 AO.

Aus diesem Grund sollte ein Schätzungsbescheid schon im Vorfeld vermieden werden oder frühzeitig Rechtsmittel gegen den rechtswidrigen Schätzungsbescheid erhoben werden.

Rechtsmittel gegen den Schätzungsbescheid:

Das Finanzamt soll den Schätzungsbescheid und die damit verbundene Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen, vgl. § 164 AO. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige jederzeit eine Änderung oder Aufhebung des Steuerbescheids beantragen kann, solange dieser noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.

Ein Einspruch bereits innerhalb der Einspruchsfrist - in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids - hat den Vorteil, dass hierdurch auch die Aussetzung der Vollziehung erreicht wird, vgl. § 361 AO. Somit muss der Steuerpflichtige die festgesetzte Steuer zunächst nicht zahlen.

Wird erst nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen den Steuerbescheid vorgegangen, weil dieser noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, setzt dies die Vollziehung grundsätzlich nicht aus. Der Steuerpflichtige kann zwar eine Änderung oder Aufhebung beantragen – die festgesetzte Steuer muss er aber bis zu einer Entscheidung seines Antrags zunächst trotzdem leisten.

Außerdem muss § 173 AO beachten werden. Demnach kann eine steuermindernde Aufhebung oder Änderung nach Ablauf der Einspruchsfrist nur erreicht werden, wenn neue (steuermindernde) Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der neuen Tatsachen oder Beweismittel trifft.

Von einem groben Verschulden wird aber regelmäßig ausgegangen, wenn der Steuerpflichtige seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichtig nicht rechtzeitig nachgekommen ist und auch die Einspruchsfrist versäumt hat. Deshalb kann auch ein rechtswidriger Steuerbescheid nach Ablauf der Einspruchsfrist in vielen Fällen vollendete Tatsachen für den Steuerpflichtigen schaffen.

Ein nichtiger Steuerbescheid ist aber in der Regel immer unwirksam und es kann die festgesetzte Steuerlast auch nachträglich noch zugunsten des Steuerpflichtigen herabgesetzt werden.

Nichtigkeit des Schätzungsbescheids:

Aufgrund des hohen Spielraums bei der Schätzung von Angaben, die zur Festsetzung der Bemessungsgrundlage nötig sind, ist eine Nichtigkeit des Steuerbescheids nach § 125 Abs. 1 AO nur in Ausnahmefällen anzunehmen.

Nach § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies zudem bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offenkundig ist.

Ein schwerwiegender Fehler i.S. des § 125 Abs. 1 AO liegt vor, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Maße verletzt wurden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen.

Wann solch ein Fall gegeben ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

Beispielsweise weil das Finanzamt überhaupt keine Anstrengungen unternommen hat, um eine zutreffende Schätzung vorzunehmen und die Finanzbehörde willkürlich die Bemessungsgrundlage festgesetzt hat.

Das Finanzgericht Köln hat in FG Köln 11 K 3056/11 einen Umsatzsteuerbescheid für nichtig erklärt, weil das Finanzamt die Umsatzsteuer ohne nähere Begründung um das 25-fache der angegebenen Bemessungsgrundlage angehoben hat. Hierbei ging das Gericht davon aus, dass das Finanzamt bewusst und willkürlich zum Nachteil des Steuerpflichtigen geschätzt hat und der Steuerbescheid deshalb nichtig sei.

Nichtigkeit liegt auch vor, wenn das Schätzungsergebnis trotz vorhandener Möglichkeiten, den Sachverhalt aufzuklären und die Schätzungsgrundlagen zu ermitteln, krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht und in keiner Weise erkennbar ist, dass überhaupt und gegebenenfalls welche Schätzungserwägungen angestellt wurden.

Zusammenfassung:

  • Das Finanzamt kann die Besteuerungsgrundlage nach § 162 AO schätzen, wenn sie sich nicht ermitteln oder berechnen lässt.
  • Die wesentlichen Gründe für eine Schätzung sind im § 162 AO selbt genannt und liegen regelmäßig im Bereich des Steuerpflichtigen.
  • Eine Schätzung ist in der Regel nachteilig für den Steuerpflichtigen, weil das Finanzamt bei der Schätzung einen Sicherheits- und Verspätungszuschlag erheben darf und darüber hinaus einen weiten Spielraum für die Schätzung selbst hat.
  • Der Steuerbescheid, der auf einer Schätzung beruht, ergeht grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. In diesem Zeitraum kann jederzeit eine Aufhebung oder Änderung beantragt werden.

    Günstiger ist es jedoch, bereits innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist gegen den Steuerbescheid vorzugehen, da nur dann eine Aussetzung der Vollziehung erreicht wird.

  • War der Steuerbescheid wegen falscher Schätzung rechtswidrig, dann ist eine Herabsetzung der Steuer nach Ablauf der Einspruchsfrist und während des Vorbehalts der Nachprüfung aber nur möglich, wenn den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der steuermindernden Tatsachen oder Beweise trifft.
  • Nur bei Nichtigkeit des Steuerbescheids ist auch eine nachträgliche Herabsetzung der Steuerlast nach Ablauf der Einspruchsfrist und trotz Verschuldens des Steuerpflichtigen möglich.
  • Nach § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies außerdem bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offenkundig ist. Diese Voraussetzungen sind nur ausnahmsweise gegeben; in der Regel ist ein rechtswidriger Verwaltungsakt lediglich anfechtbar.
  • Selbst grobe Schätzungsfehler bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen führen regelmäßig nur zur Rechtswidrigkeit und nicht zur Nichtigkeit des Schätzungsbescheides, und zwar selbst dann nicht, wenn sie auf einer Verkennung der tatsächlichen Gegebenheiten oder der wirtschaftlichen Zusammenhänge beruhen.
  • Ein schwerwiegender Fehler im Sinne des § 125 Abs. 1 AO liegt demgemäß vor, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Maße verletzt wurden, dass von niemandem erwartet werden kann, den ergangenen Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen. Wenn die Verwaltung also willkürlich zum Nachteil des Steuerpflichtigen schätzt oder überhaupt keine Anstrengungen unternommen hat, um den Sachverhalt einigermaßen zutreffend zu ermitteln.

Hilfe bei steuerrechtlichen Fragen:

Ein Schätzungsbescheid ist in den allermeisten Fällen nachteilig für den Steuerpflichtigen. Betroffene können die Steuerlast merklich senken, wenn erfolgreich gegen den Steuerbescheid vorgegangen wird. Hierbei sind verfahrensrechtlich sehr spezielle Voraussetzungen zu beachten, die ohne fundierte Kenntnisse im Steuer- und Verfahrensrecht von Laien kaum rechtssicher beherrscht werden. Wir helfen Ihnen bei Ihrer Steuererklärung gerne und vertreten Sie gegenüber dem Finanzamt und dem Finanzgericht.

Dr. Patrizia Antoni hat den Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Sie berät Sie in allen steuerrechtlichen und arbeitsrechtlichen Fragen gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

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