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Arbeitgeber und die Haftung (Arbeitgeberhaftung)

Die Haftung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer beschäftigt regelmäßig die Arbeitsgerichte. Wer den finanziellen Schaden zu tragen hat, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Diese sind zum einen der Grad des Verschuldens der jeweiligen Partei (Vorsatz und Fahrlässigkeit). Zum anderen hängt es auch davon ab, um was für einen Schaden es sich handelt (Sach- oder Personenschaden). Weiterhin muss beachtet werden, ob ein vertraglicher Haftungsausschluss vereinbart wurde.

Lesen Sie im Blog für Arbeitsrecht der Kanzlei AHS Rechtsanwälte Köln und Bonn auch alles Wissenswerte zur Haftung des Arbeitnehmers (Arbeitnehmerhaftung).

Grundsätzliches zur Arbeitgeberhaftung:

Die Arbeitgeberhaftung behandelt die Frage, wann der Arbeitgeber für Schäden haftet, die der Arbeitnehmer während der Arbeit bzw. im Zusammenhang mit seiner Arbeitstätigkeit erleidet. Solche Schäden können vor allem als Sachschäden oder Personenschäden auftreten. Diese Unterscheidung wirkt sich auch darauf aus, ob der Arbeitgeber selbst haftet oder die gesetzliche Unfallversicherung einen Schaden übernimmt. Außerdem hängt von der Art des Schadens auch ab, ob der Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben muss, damit überhaupt ein Haftungsfall gegeben ist. Regelmäßig liegen auch Fälle vor, in denen Arbeitskollegen gegenseitig einen Schadensfall verursachen und die Frage im Raum steht, wer für den Schaden aufkommt. In allen Fällen ist ein vertraglicher Ausschluss der Arbeitgeberhaftung regelmäßig nur unter engen Voraussetzungen rechtlich haltbar.

Haftung für Personenschäden:

Ein Personenschaden liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sich während der Arbeit bzw. einer betrieblichen Tätigkeit verletzt oder sogar stirbt. Unter einer betrieblichen Tätigkeit sind alle Handlungen zu verstehen, die in direktem Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Hierfür haftet gemäß § 104 SGB 7 die gesetzliche Unfallversicherung. Voraussetzung für den Ausschluss der Arbeitgeberhaftung ist, dass der Arbeitgeber den Haftungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. Der Grund liegt darin, dass der Arbeitnehmer sich somit sicher sein kann, den Schaden ersetzt zu bekommen, selbst wenn der Arbeitgeber insolvent ist oder über zu wenig Vermögen verfügt. Darüber hinaus trägt der Arbeitgeber die Kosten für die gesetzliche Unfallversicherung seiner Mitarbeiter alleine. Die gesetzliche Unfallversicherung deckt auch die Schäden ab, die der Arbeitnehmer selbst verschuldet hat.

Der Arbeitgeber haftet allerdings auch für die Schäden, die einer seiner Mitarbeiter vorsätzlich einem anderen Mitarbeiter zufügt, wie für eigenen Vorsatz. Beispielsweise wenn der Bauleiter eines Unternehmers die Mitarbeiter auf einer Baustelle einsetzt, obwohl er weiß, dass diese stark mit Asbest verseucht ist und die Mitarbeiter das Asbest ungeschützt einatmen müssen.

Nachteilig für den Arbeitnehmer ist jedoch, dass sich der Ausschluss der Arbeitgeberhaftung sogar auf Schmerzensgeld erstreckt und die gesetzliche Unfallversicherung nur die materiellen Schäden abdeckt, also Behandlungskosten, Arbeitsunfähigkeit oder Heilmittel. Schmerzensgeld kann der Arbeitnehmer deshalb nur dann erhalten, wenn kein Fall des Haftungsausschluss vorliegt, beispielsweise weil der Arbeitgeber selbst und nicht die gesetzliche Unfallversicherung haftet, wie im o.g. Beispiel. Ein immaterieller Schaden kann allerdings vorliegen, wenn eine Diskriminierung am Arbeitsplatz vorliegt und der Arbeitgeber keine geeigneten Maßnahmen vornimmt, um die Diskriminierung zu unterbinden.

Haftung für Sachschäden:

Unter einem Sachschäden sind alle Schäden zu verstehen, die keine Personenschäden sind und die eine Vermögenseinbuße beim Arbeitnehmer verursachen. Der Sachschaden muss dabei allerdings auf einem untypischen Schaden beruhen. Abgenutzte Arbeitskleidung zählt also nicht dazu, weil dies zu den normalen Vermögenseinbußen gehört, die typisch im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit sind. Beschädigte Arbeitskleidung wegen Feuchtigkeit in den Umkleideräumen und Spinden sind allerdings untypische Schäden, die der Arbeitnehmer nicht hinnehmen muss.

Beispielsweise liegt auch ein Fall der Arbeitgeberhaftung und ein untypischer Schaden vor, wenn dem Arbeitnehmer persönliche Gegenstände während der Arbeit gestohlen oder zerstört wurden. Hierbei muss dem Arbeitgeber aber zumindest Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werfen, also der Arbeitgeber schuldhaft gehandelt haben, damit er im Rahmen der Arbeitgeberhaftung für den Schaden aufkommen muss. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Arbeitgeber keine abschließbaren Schränke zur Verfügung stellt, die Betriebsstätte nicht ausreichend sichert oder andere Unsicherheitsfaktoren vorhanden sind, die der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen sind.

Arbeitgeberhaftung ohne Verschulden:

Von der Verschuldenshaftung des Arbeitgebers wird dann eine Ausnahme gemacht, wenn der Arbeitnehmer persönliche Dinge zur Verrichtung der Arbeit einsetzt und hierfür keine separate Vergütung erfolgt. Die gesetzliche Grundlage für die verschuldensunabhängige Haftung des Arbeitgebers ergibt sich auch § 670 BGB und fällt unter das Stichwort „Ersatz von Aufwendungen“.

Wenn der Arbeitnehmer also seinen eigenen PKW oder dauerhaft das eigenen Handy für betriebliche Belange einsetzt und während der Arbeit ein Schadensfall an diesen Gegenständen eintritt, liegt ein Fall der Arbeitgeberhaftung vor. In der Regel reicht auch die normale Kilometerpauschale, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für dienstliche Fahrten mit dem Privatfahrzeug zahlt, nicht aus, um die besondere Gefahr von Unfallschäden pauschal abzudecken.

Die Arbeitgeberhaftung erstreckt sich auch auf Schäden, die seine Arbeitnehmer bei einem anderen Arbeitnehmer verursachen. Hierfür haftet der Arbeitgeber dem Verletzten zunächst selbst. Er kann allerdings den Mitarbeiter, der den Schaden verursacht hat, in Regress nehmen.

Der Arbeitnehmer muss sich unter Umständen jedoch bei ein Mitverschulden am Maßstab seines eigenen Verschuldens am Schadenseintritt anrechnen lassen. In diesem Fall wird sein Schadensanspruch anteilig gekürzt. Um welchen Anteil der Schadensersatzanspruch gekürzt wird, hängt immer vom Einzelfall und kann am besten von einem Anwalt für Arbeitsrecht eingeschätzt werden.

Vertraglicher Haftungsausschluss der Arbeitgeberhaftung:

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber die Haftung für fahrlässige oder vorsätzliche Personenschäden vertraglich auch nicht ohne Weiteres im Voraus ausschließen.

Aber auch die Haftung für Sachschäden können im Arbeitsvertrag nicht wirksam ausgeschlossen werden. Das liegt daran, dass Klauseln in Arbeitsverträgen regelmäßig als allgemeine Geschäftsbedingungen angesehen werden. Ein Haftungsausschluss für vorsätzliche Schäden ist immer unzulässig, vgl. § 276 Abs. 3 BGB. Ein Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit ist in Arbeitsverträgen wegen § 309 Nr. 7 b BGB unzulässig. Ein Haftungsausschluss für normale Fahrlässigkeit stellt in der Regel eine unangemessen Benachteiligung des Arbeitnehmers dar und ist ebenfalls unzulässig, sofern keine besonderen Umständen den Haftungsausschluss rechtfertigen, vgl. § 307 Abs. 1 BGB.

Denkbar ist deshalb regelmäßig nur eine summenmäßige Begrenzung für Sachschäden. Hierbei kommt es jeweils auf die Umstände des Einzelfalls an, ob die entsprechende Klausel später tatsächlich wirksam ist.

Zusammenfassung:

  • Für Personenschäden haftet die gesetzliche Unfallversicherung, wenn der Arbeitgeber den Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. Dann ist die Arbeitgeberhaftung ausgeschlossen.
  • Für Sachschäden haftet der Arbeitgeber immer, wenn er den Schaden schuldhaft mit verursacht hat, also zumindest fahrlässig gehandelt hat.
  • Der Arbeitgeber haftet aber auch verschuldensunabhängig, wenn ein Sachschaden an den persönlichen Dingen des Arbeitnehmers eintritt, die dieser für betriebliche Belange einsetzt.
  • Die Arbeitgeberhaftung erstreckt sich auch auf die Schäden, die seine Mitarbeiter anderen Mitarbeitern fahrlässig oder vorsätzlich zufügen.
  • Haftungsausschlüsse in Arbeitsverträgen sind in der Regel nur dahingehend möglich, dass die Haftungssumme begrenzt wird und den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt.

Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragen:

Arbeitgeber können Ihre Haftung begrenzen und bereits im Vorfeld Maßnahmen ergreifen, um das Risiko von Haftungsfällen entscheidend zu vermindern. Aber auch dann, wenn ein Fall der Arbeitgeberhaftung eingetreten ist, finden wir eine Lösung, die Ihre Interessen in besonderem Maße gerecht wird. Fälle der Arbeitgeberhaftung und vertragliche Haftungsausschlüsse sind sehr einzelfallabhängig. Arbeitsrechtlich fundierter Rat ist deshalb unerlässlich für eine angemessene Risikominimierung und optimale Präventivmaßnahmen.

Wenn Sie im Raum Köln / Bonn anwaltlichen Rat in den Bereichen Arbeitsrecht, Steuerrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht oder Insolvenzrecht suchen, hilft Ihnen unsere wirtschaftsrechtlich orientierte Kanzlei AHS Rechtsanwälte an den Standorten in Köln und Bonn.

Dr. Patrizia Antoni hat den Fachanwalt für Arbeitsrecht und den Fachanwalt für Steuerrecht. Sie berät Sie in allen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

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