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Wie viel Internetnutzung ist erlaubt - Facebook & Twitter am Arbeitsplatz

Die Internetnutzung am Arbeitsplatz betrifft nicht nur dienstliche Belange, sondern regelmäßig auch die Nutzung des Internets für soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter, XING, Instagram und andere private Interessen, wie den E-Mail Abruf, Wikipedia oder Reiseportale.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber fragen sich gleichermaßen, ob die Internetnutzung überwacht werden darf und welche arbeitsrechtlichen Folgen drohen. Wann eine Abmahnung oder sogar die Kündigung wegen privater Internetnutzung droht, erfahren Sie im neuen Blog zum Arbeitsrecht der Kanzlei AHS Rechtsanwälte Köln & Bonn.

Grundsätzliches zur Internetnutzung am Arbeitsplatz:

Die unkontrollierte Internetnutzung am Arbeitsplatz kostet Arbeitgeber jährlich viel Geld in Form von verlorener und ungenutzter Arbeitszeit. Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte hat im Laufe der letzten Jahre immer mehr Klarheit für die arbeitsrechtliche Handhabe im Zusammenhang mit der Internetnutzung am Arbeitsplatz und der Nutzung von sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter, XING, Instagram, Tumblr, Google+ oder Myspace entwickelt.

Grundsätzlich ist privates Surfen am Arbeitsplatz nicht erlaubt, da dies natürlich zu einer Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten führt, wenn der Arbeitnehmer private E-Mails schreibt, anstatt während seiner Arbeitszeit zu arbeiten.

Hierbei ist auch zu unterscheiden, ob die Internetnutzung über den Firmenrechner oder das private Smartphone bzw. Tablet des Arbeitnehmers erfolgt und welche Absprachen mit dem Arbeitgeber vereinbart wurden.

Häufig fehlt in Unternehmen bereits eine klare Regelung, ob und in welchem Umfang Arbeitnehmer das Internet für private Angelegenheiten nutzen dürfen.

Erlaubnis zur privaten Internetnutzung:

Eine schriftliche Vereinbarung über die Internetnutzung empfiehlt sich sowohl in kleinen, mittelständischen als auch großen Unternehmen. Es sollte geregelt sein, in welchem Umfang das Internet dienstlich oder privat genutzt werden darf. Dies kann über den Arbeitsvertrag oder eine Dienstvereinbarung erfolgen, aber auch einseitig vom Arbeitgeber über sein Direktionsrecht angeordnet werden.

Diese Vereinbarung sollte sowohl den zeitlichen, wie auch den inhaltlichen Umfang der Internetnutzung umfassen. Beispielsweise sollte geregelt sein, ob der Arbeitnehmer in seinen Pausen den Firmenzugang auch für private Angelegenheiten nutzen darf und welche Seiten gesperrt oder durch sogenannte Positivlisten freigegeben werden.

Wenn es an einer klaren und nachweisbaren Regelung fehlt, kann es sein, dass sich ein Anspruch auf Internetnutzung  aus betrieblicher Übung entwickelt hat. Dies wird angenommen, wenn Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum, mindestens sechs Monate, mit (auch stillschweigender) Duldung des Arbeitgebers bzw. einer Person mit Leitungsfunktion im Betrieb privat im Internet surfen dürfen. Arbeitnehmer sollten allerdings sehr vorsichtig mit dem Institut der betrieblichen Übung umgehen, da die Voraussetzungen sehr einzelfallbezogen sind.

Im Einzelfall muss immer beachtet werden, in welchem zeitlichen Umfang die Internetnutzung für private Angelegenheiten erfolgt ist.

Entscheidend ist ebenfalls, ob nur die sozialen Netzwerke wie Facebook, Twitter etc. besucht wurden oder auch anstößige oder sogar strafrechtlich relevante Seiten aufgerufen bzw. sogar rechtswidrige Handlungen ausgeführt wurden.

Deshalb muss für jeden Sachverhalt individuell entschieden werden, ob der Arbeitnehmer gegen seine Pflichten verstoßen oder Freiräume überschritten hat.

Private Internetnutzung mit dem Smartphone oder Tablet:

Die private Internetnutzung mit dem Smartphone oder Tablet hat aufgrund der technischen Entwicklungen vermehrt Einzug in das Arbeitsleben gefunden. Hierbei kann der Arbeitgeber nur schwer nachvollziehen, welche Seiten aufgerufen und in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer im Internet gesurft ist.

Allerdings stellt das private Surfen unproblematisch eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar, denn der Arbeitnehmer erbringt während der privaten Internetnutzung ja keine Arbeitsleistung.

Problematisch sind deshalb Fälle, in denen Arbeitnehmer in sehr kurzen Abständen sehr häufig mit ihrem Handy interagieren um Informationsseiten aufzurufen, in sozialen Netzwerken surfen (Facebook, Twitter, Instagram, XING etc.) und über Messenger mit ihrem Familien- und Bekanntenkreis kommunizieren. Über einen gesamten Arbeitstag summiert sich die geistige Abwesenheit des Mitarbeiters zum Teil auf eine Stunde und mehr.

Wenn der Arbeitgeber dieses Fehlverhalten dokumentiert, kann er dies abmahnen und im Wiederholungsfall sogar die Kündigung aussprechen.

Private Internetnutzung mit dem dienstlichen Zugang und Firmenrechner:

Wenn der Arbeitnehmer das Internet mit dem Firmenzugang nutzt, muss zunächst unterschieden werden, ob die Internetnutzung nur für private Zwecke erfolgt oder auch dienstlichen Belangen dient. Unproblematisch sind alle Seitenaufrufe und E-Mails, die auch mit der Arbeit in Zusammenhang stehen. Dies umfasst auch E-Mails, die der Arbeitnehmer privat versendet, aber dienstlich motiviert sind; beispielsweise die E-Mail an den Lebenspartner, dass kurzfristig Überstunden absolviert werden.

Sehr schwer sind Fälle zu entscheiden, in denen Arbeitskollegen untereinander kommunizieren. Hierbei verschwimmt häufig, ähnlich wie beim „Flurgespräch unter Kollegen“, die Grenze zwischen (erlaubter) dienstlicher und (grundsätzlich unerlaubter) privater Kommunikation. Generell liegt es dabei natürlich auch im Interesse des Arbeitgebers, dass die Mitarbeiter sich auch abseits der Arbeit gut verstehen und ein angenehmes Betriebsklima herrscht. Eine scharfe Trennung ist deshalb nur schwer zu ziehen.

Es empfiehlt sich deshalb, auch den Aspekt der privaten elektronischen Kommunikation zwischen den Mitarbeitern in einer Internetnutzungsvereinbarung zu konkretisieren. Beispielsweise untersagen viele Arbeitgeber den internen Versand von Bildern und Videos, die keinen dienstlichen Bezug haben.

Außerdem muss beachtet werden, dass alle Handlungen im Internet, die vom dienstlichen Zugang des Arbeitgebers erfolgen, zunächst auch auf den Arbeitgeber zurückzuführen sind. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber unter Umständen sogar haftet, falls der Verursacher nicht ermittelt und der Arbeitgeber sich nicht entlasten kann. Wenn der Schuldige ermittelt werden kann, haftet der Arbeitnehmer in der Regel selbst für Schäden, die dem Arbeitgeber durch unerlaubte Internetnutzung entstehen.

In Einzelfällen kann der Arbeitgeber die Internetnutzung sogar eingeschränkt überwachen und später nachvollziehen.

Überwachung der Internetnutzung:

Ob der Arbeitgeber die Internetnutzung stichprobenartig kontrollieren kann, hängt zunächst davon ab, ob eine private Internetnutzung im Vorfeld erlaubt wurde.

Eine unerlaubte private Internetnutzung stellt einen Missbrauch der Arbeitszeit dar und darf unter Umständen stichprobenartig kontrolliert und dokumentiert werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorliegen. Hierfür ist die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich, sofern einer vorhanden ist, vgl. § 87 I Nr. 6 BetrVG. Ist dies der Fall, dürfen gezielt einzelne E-Mails daraufhin überprüft werden, ob sie privater oder dienstlicher Natur sind.

Wenn der Arbeitgeber die Internetnutzung jedoch grundsätzlich erlaubt hat, unterliegt das private Surfen des Arbeitnehmers dem Fernmeldegeheimnis (§ 88 TKG) und darf deshalb auch nicht überwacht werden, sofern keine Anhaltspunkte für arbeitsrechtliche Verstöße vorliegen.

Eine systematische Überwachung ist grundsätzlich verboten, da hierdurch die Privatsphäre des Arbeitnehmers verletzt wird. Arbeitgeber sollten sich vor einer stichprobenartigen Überwachung auf jeden Fall rechtlich beraten lassen, da das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter vor Gericht einen hohen Wert besitzt.

Abmahnung & Kündigung wegen Internetnutzung am Arbeitsplatz:

Wie bereits aufgezeigt, stellt die ungenehmigte oder exzessive private Internetnutzung einen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Der Arbeitnehmer erbringt in der Zeit des privaten Surfens keine Arbeitsleistung, ist abgelenkt und riskiert Arbeitsfehler.

Einmalige Verstöße führen in der Regel nur zu einer vertraglichen Nebenpflichtverletzung. Wenn der Arbeitnehmer einen erheblichen Zeitraum seiner Arbeitszeit jedoch für private Belange im Internet surft und keine Arbeitsleistung erbringt, dann verletzt er seine Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis.

Surft er mit dem Firmenrechner auf Facebook oder Twitter oder installiert andere Programme auf dem Rechner, riskiert er einen Virenbefall des dienstlichen Computers. Außerdem riskiert der Arbeitnehmer eine Rufschädigung des Arbeitgebers, wenn illegale Seiten von der Arbeitsstelle aufgerufen werden.

Die private Internetnutzung am Arbeitsplatz kann deshalb umfangreiche rechtliche Konsequenzen haben. Das kann von Schadensersatzforderungen über arbeitsrechtliche Maßnahmen wie einer Abmahnung bis hin zur außerordentlichen Kündigung führen.

In aller Regel muss jedoch vor der Kündigung das Fehlverhalten aufgezeigt und abgemahnt werden. Hierdurch soll dem Arbeitnehmer eine zweite Chance gegeben werden, bevor er mit der Kündigung rechnen muss. Eine außerordentliche Kündigung kommt daher nur in sehr seltenen Einzelfällen in Betracht. Wie immer im Arbeitsrecht, kommt es auf die speziellen Umstände des Einzelfalls an. Beispielsweise, ob eine private Internetnutzung in Maßen erlaubt war, welchen zeitlichen Umfang das private Surfen im Durchschnitt erreicht hat und ob weitere Faktoren, wie betriebliche Schäden, Rufschädigung oder strafrechtlich relevante Umstände hinzukommen.

Zusammenfassung:

  • Grundsätzlich ist das private Surfen am Arbeitsplatz verboten und eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten.
  • Es empfiehlt sich immer, schriftliche Vereinbarungen über die Internutzung zu schließen. Hierbei sollte der inhaltliche und zeitliche Umfang genau konkretisiert werden.
  • Fehlt eine klare Vereinbarung, kann sich ein Anspruch aus betrieblicher Übung entwickeln.
  • Hängt die Internetnutzung auch mit dienstlichen Belangen zusammen, ist in der Regel insgesamt von einer dienstlichen Nutzung auszugehen.
  • Die Grenzziehung ist besonders bei der dienstlich-privaten Kommunikation zwischen Arbeitskollegen zu ziehen. Auch hierzu ist eine klare Vereinbarung zur Internetnutzung empfehlenswert.
  • Unter Umständen haftet der Arbeitnehmer sogar für Handlungen, die vom internen Internetzugang mit dem Firmenrechner erfolgt sind.
  • Eine dauerhafte und systematische Überwachung der Internetnutzung ist immer verboten.
  • Bei konkreten Anhaltspunkten für arbeitsrechtliche Verstöße, sind stichprobenartige Kontrollen unter Umständen erlaubt. Allerdings ist hierbei immer das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zu beachten und arbeitsrechtliche Expertise nötig.
  • Die ungenehmigte private Internetnutzung stellt immer einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar und kann arbeitsrechtliche Folgen für den Arbeitnehmer haben.
  • Hierbei drohen Schadensersatzforderungen, eine Abmahnung und sogar die Kündigung.

Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragen:

Das Internet ist in alle Bereiche des Arbeitslebens vorgedrungen. Arbeitgeber benötigen deshalb eine gut abgestimmte und individuell angepasste Strategie in den Bereichen Arbeitsrecht, Steuerrecht, Medienrecht am Arbeitsplatz und die jeweiligen Bereiche, die für Sie eine besondere Relevanz haben. AHS Rechtsanwälte berät Arbeitgeber und Arbeitnehmer in allen wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen an den Standorten in Köln und Bonn.

Dr. Patrizia Antoni ist Fachanwältin für Arbeitsrecht. Sie berät Sie in allen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

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