Sofortkontakt zur Kanzlei
AHS Rechtsanwälte
Aktuelle News
 

Coronavirus - Arbeitsrechtliche Beratung

Nachdem das Coronavirus Ende letzten Jahres in China ausgebrochen ist, wurde es mittlerweile von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur Pandemie erklärt. Weltweit kommt es zu Einreisesperren und einer großen Anzahl abgesagter Flüge. In Deutschland wurden zuerst vereinzelt Betriebe geschlossen und Großveranstaltungen ab 1.000 Leuten abgesagt. Mittlerweile werden drastischere Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung durch das Coronavirus ergriffen. Zahlreiche Universitäten haben den Semesterstart bereits um zwei Wochen verschoben. Ebenso fällt in Nordrhein-Westfalen der Schulunterricht aus.

Vorliegend wollen wir Fragen aus dem Arbeitsrecht beleuchten. Welche Rechte haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wenn der Betrieb geschlossen wird oder ein Arbeitnehmer erkrankt und in Quarantäne kommt?

Wenn Sie Fragen zu Entschädigungen bei ausgefallenen Messeveranstaltungen haben, schauen Sie sich unseren anderen Blogeintrag an.

Ansprüche bei Erkrankung des Arbeitnehmers

Als Arbeitnehmer Sind Sie verpflichtet sich beim Arbeitgeber umgehend krankzumelden. Dazu müssen Sie am ersten Tag oder bis zum dritten Tag ein Attest vorlegen, aus dem die Dauer der Erkrankung hervorgeht. Über die Art der Erkrankung müssen Sie den Arbeitgeber nicht informieren. Davon kann jedoch im Falle des Coronavirus eine Ausnahme bestehen. Dabei handelt es sich um eine hochansteckende und gefährliche Krankheit handelt, die die WHO zur Pandemie erklärt hat. Darum kann man nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verlangen, dass Arbeitnehmer ausnahmsweise die Art ihrer Erkrankung mitteilen sollten oder sogar müssen. Besonders wenn die Krankheit ein unverzügliches Eingreifen des AG erfordert, wie etwa bei ansteckenden Erkrankungen zum Schutz der übrigen Arbeitnehmer. Das soll dem Arbeitgeber ermöglichen, entsprechende Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Virus zu ergreifen. Die Fürsorgepflicht gilt jedoch auch andersrum. Der Arbeitgeber kann in Anbetracht der Gesamtsituation entscheiden, erkältete Mitarbeiter präventiv nach Hause zu schicken.

Bleiben Sie aus Angst vor einer Ansteckung zu Hause, gehen Sie das Risiko einer Abmahnung ein. Dasselbe gilt, wenn Sie nicht eine Dienstreise antreten möchten, auf die sie Ihr Arbeitgeber schickt. Solange die Reise nicht in Gebiete führt, für die das Auswärtige Amt eine Reisewarnung wegen des Coronavirus ausgesprochen hat, müssen Sie den Weisungen des Arbeitgebers Folge leisten.

Homeoffice

Wenn Arbeitnehmer den Wunsch äußern, Zuhause zu bleiben und im Homeoffice zu arbeiten, kann der Arbeitnehmer diesem Wunsch nachkommen. Hingegen kann der Arbeitgeber nicht die komplette Belegschaft ohne Absprache nach Hause schicken zum Arbeiten. In dem Fall kann der Arbeitnehmer die Arbeit verweigern und der Arbeitgeber muss ihn von seiner Arbeitspflicht entbinden und bezahlt freistellen.

Schließung des Betriebs

Bei einer behördlich angeordneten Schließung des Betriebs wegen Gefahr vor Ansteckung mit dem Coronavirus stellt sich die Frage nach der Entgeltfortzahlung an die Arbeitnehmer. Gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) hat jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruch bei Erkrankungen für die Dauer von sechs Wochen. Arbeitsvertraglich kann dieser Zeitraum teilweise noch verlängert werden.

Ist der Arbeitnehmer am Coronavirus erkrankt und ist zugleich von den Behörden nach § 31 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein Beschäftigungsverbot angeordnet worden, kommt ein Entschädigungsanspruch infolge des Beschäftigungsverbotes nach § 56 Abs. 1 IfSG in Betracht. Dieser öffentlich-rechtliche Entschädigungsanspruch wird damit begründet, dass das Beschäftigungsverbot vor allem im gesamtgesellschaftlichen Interesse des Infektionsschutzes liegt.

Der Arbeitnehmer erhält gemäß § 56 Abs. 2 und Abs. 3 IfSG in Höhe seines Verdienstausfalles für die Dauer von sechs Wochen eine Entschädigung, die dem Arbeitsentgelt gemäß § 14 SGB IV entspricht. Nach Ablauf der sechs Wochen wird die Entschädigung nur noch in Höhe des Krankengeldes gemäß § 47 Abs. 1 SGB V gewährt. Dies gilt für tatsächlich erkrankte Arbeitnehmer als auch für die durch eine länger als sechs Wochen andauernde Betriebsschließung betroffenen Arbeitnehmer gleichermaßen.

Dabei tritt der Arbeitgeber in Vorleistung. Er kann sich die ausgezahlten Beträge jedoch auf Antrag gemäß § 56 Abs. 5 IfSG von der zuständigen Behörde erstatten lassen. Derartige Anträge müssen gemäß § 56 Abs. 11 Satz 1 IfSG vom Arbeitgeber innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Schließung des Betriebs oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

Zahlt der Arbeitgeber freiwillig Zuschüsse aufgrund des Arbeits- oder Tarifvertrags, sind diese gemäß § 56 Abs. 8 Satz 1 IfSG zugunsten des Staates auf die Entschädigung anzurechnen. Aus vergütungsrechtlicher Sicht stellen die Zuschüsse also einen finanziellen Nachteil zu Lasten des Arbeitgebers dar.

Unterstützung von Kleinbetrieben

Falls der Arbeitgeber nicht in Vorleistung gehen kann, kann er gemäß § 56 Abs. 12 IfSG einen Vorschuss für die Entgeltzahlungen verlangen. Dies kommt vor allem Kleinbetrieben zugute, die besonders durch die Absatz- oder Produktionsausfälle in Mitleidenschaft gezogen sind.

Durch die Betriebsschließung und damit einhergehend der Wegfall der Bearbeitung von Aufträgen kann der Betrieb in eine finanzielle Schieflage geraten. Darum steht dem Betrieb gemäß § 56 Abs. 4 IfSG ein über die Lohnansprüche hinausgehender Anspruch für die weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang zu.

Ansprüche bei Quarantäne

Zuletzt stellt sich vermehrt die Frage, welche Ansprüche Arbeitnehmer haben, für die Quarantäne wegen Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus angeordnet wurde.

Ein Verdacht auf eine Krankheit ist eben bloß ein Verdacht und begründet keinen Krankheitsfall nach § 3 EntgFG. Allerdings steht auch in dem Fall dem Arbeitnehmer ein staatlicher Entschädigungsanspruch gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 IfSG zu. Dieser gilt auch nur längstens sechs Wochen. Der Entschädigungsanspruch gilt auch für freie Mitarbeiter.

Schulschließung

Für zahlreiche Eltern sind Schulschließungen wegen des Coronavirus ein Problem. Wenn ein Elternteil die Kinderbetreuung übernehmen muss, kommt § 616 BGB nicht in Betracht.

Zwar gewährt § 616 BGB Ansprüche des Arbeitnehmers auf Aufrechterhaltung der Vergütung, wenn dieser ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Dabei muss jedoch die Verhinderung des Arbeitnehmers in seiner persönlichen Sphäre liegen. Diese kann bei einer Hochzeit, Beerdigung, der Pflege eines nahen Angehörigen oder der Erkrankung eines Kindes vorliegen.

Das heißt, es muss ein individueller Verhinderungsgrund existieren. Wenn – wie im Falle des Coronavirus – eine Pandemie zu zahlreichen Schulschließungen führt, liegt ein objektiver Verhinderungsgrund dar. Das sind alle Gründe, die mehrere Arbeitnehmer gleichzeitig betreffen. Dazu gehören neben Pandemien auch allgemeine Verkehrsstörungen auf Grund einer Aschewolke nach einem Vulkanausbruch, Schneeverwehungen oder Hochwasser

Ein derartiges Risiko kann der Arbeitgeber nicht einkalkulieren und somit auch nicht versichern.

Zusammenfassung

Grundsätzlich wird eine Erkrankung am Coronavirus arbeitsrechtlich nicht anders beurteilt als sonstige Erkrankungen. Allerdings ist zu erhöhter Vorsicht zu raten und die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist umfassend zu beachten. Arbeitnehmer sollten ausnahmsweise über die Art der Krankheit Mitteilung geben, um die Kollegen zu schützen.

Durch die Anordnung von Schulen von behördlicher Seite sind besonders Eltern beeinträchtigt, die ihre Kinder nicht mehr zur Schule schicken können. Diese können sich nicht auf § 616 BGB berufen. Dann lässt sich jedoch immer noch – wenn nicht sowieso schon geschehen – Arbeit im Homeoffice vereinbaren.

Sollte im schlimmsten Falle das eigene Unternehmen durch die Behöre geschlossen werden, wird der zu entrichtende Arbeitslohn von staatlicher Seite durch Entschädigungszahlungen kompensiert. Sogar darüberhinausgehende weiterlaufende Betriebskosten werden erstattet.

Viele kleine und mittelständische Unternehmen treffen die behördlichen Maßnahmen hart. Eine ausschließliche Kompensierung der Betriebskosten bringt diesen Unternehmen nichts, wenn sie zum Beispiel hohe Kredite zurückzahlen müssen. Ohne die aus weggefallenen Aufträgen resultierenden Gewinne können sie diese nicht weiter bedienen. Auch sind so keine neuen Investitionen möglich. Immerhin hat die Bundesregierung ein milliardenschweres Hilfsprogramm mit Überbrückungskrediten in unbegrenzter Höhe gestartet. Es bleibt zu hoffen, dass dies die gewünschte Entlastung bringt und nicht durch bürokratische Hürden verpufft.

Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragestellungen:

Damit Sie arbeitsrechtlich immer auf der sicheren Seite stehen, sind wir jederzeit beratend und vertretend für Sie da. Kompetent, erfahren und verlässlich. Kontaktieren Sie uns ganz unverbindlich mit Ihrer Anfrage oder vereinbaren Sie direkt einen Besprechungstermin.

Dr. Patrizia Antoni ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Steuerrecht. Sie berät Sie in allen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

Diesen Beitrag teilen

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren: