Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung 2018
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung und den anderen Zweigen der Sozialversicherung steigt zum 1. Januar 2018. Hiervon sind insbesondere Besserverdienende betroffen. Berechnungsgrundlage für die Steigung ist der durchschnittliche und prozentuale Lohn- und Gehaltszuwachs in der Bundesrepublik – zum Teil unterteilt in die Bundesländer Ost und West.
Auch die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsgrenze) als Indikator für die private Krankenversicherung sowie die Bezugsgröße werden erhöht. Wir nennen Ihnen die neuen Größen und erklären dabei die relevanten Begrifflichkeiten.
- Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung 2018
- Versicherungspflichtgrenze 2018
- Beitragsbemessungsgrenzen in den anderen Zweigen der Sozialversicherung
- Neue Bezugsgröße 2018
- Zusammenfassung
- Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragen
Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung 2018:
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenkasse steigt 2018. Hierbei wird – wie auch bei der Versicherungspflichtgrenze – nicht zwischen Ost und West unterschieden. Die Beitragsbemessungsgrenze sagt aus, bis zu welcher Einkommensgrenze der Krankenversicherungssatz angewandt wird. Einkommen das über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, wird nicht mehr mit dem Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen belastet.
Die Beitragsbemessungsgrenze steigt von derzeit 4.350,- Euro auf 4.425,- Euro pro Monat. Auf das Jahr gesehen ergibt sich eine Bemessungsgrenze von dann 12 x 4.425,- Euro = 53.100,- Euro (2018).
Beispiel:Der Arbeitnehmer verdient 10.000,- Euro brutto. Der Betrag, der 2018 über 4.425,- Euro wird nicht mehr mit dem Krankenkassenbeitrag in Höhe von derzeit 14,6% (+ ggf. Zusatzbeitrag) belastet.
Versicherungspflichtgrenze:
Die Versicherungspflichtgrenze – auch Jahresarbeitsgrenze genannt – wird von derzeit 57.600,- Euro jährlich auf 59.400,- Euro erhöht. Arbeitnehmer, deren jährliches Arbeitseinkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt, können aus der gesetzlichen Krankenversicherung austreten und sich einer privaten Krankenversicherung anschließen. Hierbei sollte jedoch berücksichtigt werden, dass der Weg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung schwer bis ausgeschlossen ist. Insbesondere im Alter steigen die Beiträge dann häufig überproportional und können für Lücken in der Altersvorsorge verantwortlich sein.
Beitragsbemessungsgrenzen in den anderen Zweigen der Sozialversicherung:
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (2018: 4.425,- Euro / Monat) gilt gleichfalls für die Pflegeversicherung.
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird zwischen den alten und den neuen Bundesländern unterschieden. Hier liegt die Beitragsmessungsgrenze 2018 sowohl für die Renten- als auch für die Arbeitslosenversicherung bei:
Alte Bundesländer West:6.500,- Euro pro Monat / 78.000,- Euro jährlich (vorher: 6.350,- / 76.200,- Euro).
Neue Bundesländer Ost:5.800,- Euro pro Monat / 69.600,- Euro jährlich (vorher: 5.700,- / 68.400,- Euro).
Neue Bezugsgröße 2018:
Die Bezugsgröße erhöht sich in den neuen Bundesländern (Ost) von derzeit 2.660,- Euro monatlich für das Jahr 2018 auf 2.695,- Euro monatlich / 32.340, Euro jährlich.
In den alten Bundesländern (West) beträgt die Bezugsgröße im neuen Jahr 2018 dann 3.045,- Euro monatlich / 36.540,- Euro jährlich (vorher: 2.975,- Euro monatlich / 35.700,- Euro jährlich).
Die Bezugsgröße ist für bestimmte Bereiche in der Sozialversicherung die Bemessungsgrundlage auf die Bezug genommen wird. Sie errechnet sich aus dem Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung. Angewandt wird die Bezugsgröße, um beispielsweise festzulegen, bis wann Personen kostenfrei in der Familienkrankenversicherung mitversichert werden (max. 1/7 des Verdienst der Bezugsgröße), ab wann Arbeitnehmer als leitende Angestellte gelten (3-fache Bezugsgröße) oder ab wann Zuschüsse zu medizinischer Behandlung gewährt oder verlangt werden.
Zusammenfassung:
- Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenkasse und Pflegeversicherung steigt 2018 von derzeit 4.350,- Euro auf 4.425,- Euro pro Monat (53.100,- Euro jährlich).
- Versicherungspflichtgrenze sagt aus, ab wann Personen aus der gesetzlichen Krankenkasse in die private Krankenkasse wechseln dürfen. Sie wird 2018 auf 59.400,- Euro jährlich erhöht.
- Einkommen das über der Beitragsbemessungsgrenze liegt wird nicht mehr mit dem entsprechenden Sozialversicherungsbeitrag belastet.
- In der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt die Bemessungsgrenze 2018 in den alten Bundesländern (West) auf 6.500,- Euro pro Monat / 78.000,- Euro jährlich.
- In den neuen Bundesländern (Ost) steigt die Bemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung 2018 auf 5.800,- Euro pro Monat / 69.600,- Euro jährlich.
- Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung erhöht sich 2018 auf 2.695,- Euro monatlich / 32.340 jährlich (Ost) bzw. 3.045,- Euro monatlich / 36.540,- Euro jährlich (West).
Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragen:
Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit den arbeitsrechtlich relevanten Bereichen des Sozialversicherungsrechts haben, beraten wir Sie gerne. Auch bei Unstimmigkeiten mit der privaten oder der gesetzlichen Krankenkasse können wir Ihnen helfen.
Dr. Patrizia Antoni hat den Fachanwalt für Arbeitsrecht und den Fachanwalt für Steuerrecht. Sie berät Sie in allen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.