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Arbeitserlaubnis für asylsuchende Flüchtlinge und Migranten

Die Arbeitserlaubnis (bzw. rechtlich richtig: die Aufenthaltserlaubnis / der Aufenthaltstitel) für ausländische Mitbürger ist in Deutschland an verschiedene Voraussetzungen gekoppelt. Entscheidend für die richtige Einordnung, ob eine Arbeitserlaubnis in Deutschland notwendig ist, ist zunächst die Frage, ob es sich um eine Arbeitserlaubnis für die Arbeitstätigkeit eines EU-Bürgers, eines außereuropäischen Migranten oder sogar asylsuchenden bzw. anerkannten Flüchtling handelt.

Hierbei rücken aktuell die asylsuchenden Flüchtlinge in den Vordergrund, die 2015 insbesondere aus dem Nahen Osten (Syrien, Irak oder Afghanistan) sowie den Balkanstaaten (Albanien und Serbien) in Deutschland Zuflucht suchen.

In vielen Bereichen, wie zum Beispiel bei den Gesundheits- und Pflegeberufen oder bei den technischen Fachkräften (Ingenieure, Elektrotechnik, Informatik usw.) besteht je nach Region ein Engpass, der durch diese Menschen gelockert werden kann.

Wann ausländische Mitbürger überhaupt eine Arbeitserlaubnis benötigen und wann Flüchtlinge, die in Deutschland Asyl suchen, hier arbeiten dürfen, erläutert der folgende Beitrag.

Grundsätzliches zur Arbeitserlaubnis:

Die Arbeitserlaubnis im rechtlichen Sinne gibt es in Deutschland eigentlich so nicht mehr. Sie wurde 2005 durch die sogenannten Aufenthaltserlaubnis (= Aufenthaltstitel) ersetzt. Dieser bezieht sich vor allem auf Bürger aus den sogenannten Drittstaaten, also Ländern, die nicht der EU angehören. Umgangsprachlich wird aber häufig noch synonym der Begriff Arbeitserlaubnis verwendet.

Da der derzeitige Flüchtlingsstrom hauptsächlich aus Ländern kommt, die nicht aus der EU stammen bzw. mit denen kein zwischenstaatliches Abkommen besteht, benötigten diese Personengruppen eine spezielle Erlaubnis, um in Deutschland arbeiten zu dürfen.

Dies betrifft derzeit insbesondere Flüchtlinge, die aus Syrien, dem Irak, Afghanistan, Albanien, Serbien oder afrikanischen Staaten wie Eritrea stammen. (Aktuelle Zahlen zum Asyl 2015 finden Sie auf der Seite des Bundesamts für Migration).

Bei diesen Menschen muss dann noch unterschieden werden, zwischen den Flüchtlingen, die in Deutschland Asyl suchen und denen, denen bereits Asyl gewährt wurde.

Das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG gilt grundsätzlich nämlich nur für Deutsche und andere EU-Bürger.

Arbeitserlaubnis für EU-Bürger:

Die Migranten, die aus anderen europäischen Mitgliedsstaaten in Deutschland arbeiten möchten, genießen hier grundsätzlich die Arbeitnehmerfreizügigkeit und haben somit unbeschränkten Zugang zu Beschäftigung.

Dies betritt alle Staatsangehörigen der EU sowie der sonstigen EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen). Die Übergangsregelung, nach der EU-Bürger aus den neueren Mitgliedsstaaten erst eine spezielle Arbeitsgenehmigung-EU benötigten, hat seit dem 1. Juli 2015 keinen Anwendungsbereich mehr. Denn seit dem 01. Juli dürfen auch die Mitbürger aus dem Mitgliedsstaat Kroatien ohne entsprechende Genehmigung hier Arbeit aufnehmen. Die damalige Übergangsregelung für neue Mitgliedsstaaten betraf insbesondere die spezielle Arbeitsgenehmigung für Rumänen, Bulgaren oder Kroaten und wurde sukzessiv abgebaut. Mittlerweile dürfen auch Bürger dieser Staaten jederzeit in Deutschland Arbeit aufnehmen.

Staatsangehörige der Schweiz erhalten aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz eine formale Aufenthaltserlaubnis, die den unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland ermöglicht.

Arbeitserlaubnis für asylsuchende Flüchtlinge:

Ob ein Flüchtling in Deutschland arbeiten darf, hängt von seinem Aufenthaltstitel ab.

Eine Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber erhalten die Menschen, die in Deutschland Asyl beantragt haben, deren Asylverfahren aber noch nicht entschieden ist. Diese Personen dürfen sich in der Regel auch nur in dem Bereich aufhalten, in dessen Bezirk die Ausländerbehörde sitzt, die den Antrag auf Asyl entscheidet. In den ersten drei Monaten der Aufenthaltsgestattung besteht ein absolutes Arbeitsverbot für diese Flüchtlinge (bis Ende 2014 waren es übrigens noch zwölf Monate absolutes Arbeitsverbot).

Bei Flüchtlingen mit einer sogenannten Duldung wurde der Asylantrag zwar abgelehnt, sie werden aber nicht in ihr Heimatland abgeschoben, da in der Regel humanitäre Gründe dagegen sprechen.

Vom dritten bis zum fünfzehnten Monat der Aufenthaltsgestattung oder Duldung besteht nur noch ein beschränktes Beschäftigungsverbot. Dies bedeutet, dass die Bundesagentur für Arbeit eine sogenannte Vorrangprüfung durchführt, vgl. § 32 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (BeschV).

Ab dem 16 Monat prüft die Agentur für Arbeit dann nur noch die konkreten Arbeitsbedingungen (Lohn, Gehalt, Arbeitszeit etc.) und führt keine Vorrangprüfung mehr durch. Nach 48 Monaten Aufenthaltsgestattung oder Duldung darf die Person dann uneingeschränkt jede Stelle ausüben und hat freien Zugang zum Arbeitsmarkt.

Die Vorrangprüfung entfällt unter anderem auch bei einer Berufsausbildung oder einem Praktikum bis zu drei Monaten (unter Zahlung des Mindestlohns).

Vorrangprüfung der Bundesagentur für Arbeit:

Bei geduldeten Flüchtlingen und Flüchtlingen mit Aufenthaltsgestattung kann die Bundesagentur für Arbeit das Arbeitsverbot unter bestimmten Voraussetzungen aussetzen. Hierbei prüft die zuständige Agentur für Arbeit, ob für eine bestimmte Stelle, die ein Flüchtling antreten möchte, deutsche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer aus anderen EU-Staaten in Frage kommen. Der Arbeitgeber muss dann eine Stellenbeschreibung einreichen und die Agentur für Arbeit versucht innerhalb von sechs Wochen geeignete Unionsbürger (insbesondere Deutsche) für die Stelle zu finden. Erst wenn sich kein geeigneter „vorrangig Berechtigter“ für die Stelle findet, darf der Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Flüchtling geschlossen werden.

Die Vorrangprüfung entfällt bei bestimmten Fachkräften, die eine, der deutschen vergleichbare und hier anerkannte Ausbildung in diesem Bereich haben. Eine Übersicht über die derzeitigen Berufe mit Fachkräftemangel finden Sie hier. Diese „Positivliste“ wird alle sechs Monate von der Bundesagentur für Arbeit überprüft und neu aufgestellt. Derzeit fehlen vor allem Pflegefachkräfte sowie Fachkräfte in der Mechatronik- und Elektroindustrie.

Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis:

Drittstaatenangehörige können in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Die Aufenthaltserlaubnis ist zunächst immer befristet und zweckgebunden. In Frage kommen folgende Gründe:

  • Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (§ 16 bis 17 a)
  • Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§ 18 bis 21)
  • Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§ 22 bis 26)
  • Aufenthalt aus familiären Gründen (§ 27 bis 36)
  • Aufenthalt für ehemalige Deutsche und langfristig Aufenthaltsberechtigte in der EU (§ 37 bis 38 a)

Bei den derzeitigen Flüchtlingen aus Syrien, Irak, Afghanistan, Albanien oder Serbien kommen hierfür vor allem die völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründe zum Tragen. Erhält ein Flüchtling eine Aufenthaltserlaubnis, muss dort ausdrücklich vermerkt werden, dass diese auch zur Aufnahme von Arbeit berechtigt. (Für EU-Bürger und Staatsangehörige aus EWR-Staaten sowie der Schweiz gilt grundsätzlich generell die Arbeitnehmerfreizügigkeit, s.o.)

Bei Flüchtlingen, die aus humanitären Gründen (insbesondere anerkannte Bürgerkriegsflüchtlinge) eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten, berechtigt diese automatisch auch zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, vgl. § 25 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Dies trifft nach der derzeitigen Lage aber eher auf Flüchtlinge aus dem Nahen Osten zu und weniger auf die Flüchtlinge aus den Balkanstaaten, weil die Balkanstaaten aktuell als sichere Herkunftsstaaten qualifiziert werden.

Bei den anderen Gründen, die zu einem Aufenthaltstitel berechtigen, muss die zuständige Ausländerbehörde die Arbeitsgenehmigung nach Rücksprache mit der Agentur für Arbeit erteilen.

Zusammenfassung:

  • Bürger aus EU- und EWR-Staaten sowie der Schweiz benötigen keine "Arbeitserlaubnis", um in Deutschland arbeiten zu können.
  • Die umgangssprachlich bekannte Arbeitserlaubnis wurde durch die sogenannten Aufenthalterlaubnis ersetzt.
  • Menschen aus Drittstaaten (außerhalb der EU, EWR oder der Schweiz) benötigen einen Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis), um in Deutschland arbeiten zu dürfen.
  • Bei einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung besteht in den ersten drei Monaten ein Arbeitsverbot.
  • Zwischen dem vierten und 15. Monat der Aufenthaltsgestattung oder Duldung müssen die Ausländerbehörde bzw. Agentur für Arbeit zustimmen, wenn eine Arbeitstätigkeit aufgenommen wird.
  • Die Agentur für Arbeit prüft dann im Rahmen einer Vorrangprüfung, ob es "vorrangig Berechtigte" Arbeitnehmer aus Deutschland (bzw. der EU) gibt, die die Stelle ausüben könnten. Ist dies der Fall, wird die Arbeitserlaubnis nicht erteilt.
  • Wenn Flüchtlinge eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, berechtigt dieser dazu, in Deutschland arbeiten zu dürfen.
  • Abhängig vom Grund des Asyls, muss die Ausländerbehörde bzw. Agentur für Arbeit aber zustimmen, bevor eine Tätigkeit ausgeübt werden darf. In der Regel wird die Zustimmung aber erteilt (ohne Vorrangprüfung!)
  • Die rechtlichen Voraussetzungen zur Beschäftigung von Flüchtlingen unterliegen aufgrund der derzeitigen gesellschaftspolitischen Diskussionen starken Anpassung. Daher ist die aktuelle Rechtslage stehts im Blick zu halten.

Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragen:

Wenn Sie als Arbeitgeber überlegen, Flüchtlinge einzustellen und vakante Stellen zu besetzen, beraten wir Sie gerne. Hierbei haben wir nicht nur Ihre rechtlichen, sondern auch die betriebswirtschaftlichen Interessen im Blick.

Dr. Patrizia Antoni hat den Fachanwalt für Arbeitsrecht und den Fachanwalt für Steuerrecht. Sie berät Sie in allen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

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