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Arbeitsschutz – Änderung der Arbeitsstättenverordnung

Ende vergangenen Jahres hat die Arbeitsstättenverordnung gesetzliche Änderungen erfahren. 2017 gelten deshalb neue Besonderheiten im Bereich des Arbeitsschutzes. Der Gesetzgeber ist den Arbeitgeberverbänden nach jahrelangen Fachdiskussionen entgegen gekommen und hat den ursprünglichen Entwurf an einigen Stellen entschärft.

Besonders relevant sind die Aufnahme von Telearbeitsplätzen sowie die damit im Zusammenhang stehenden Pflichten des Arbeitgebers.

Im folgenden Blog stellen wir Ihnen die wesentlichen Änderungen vor und erläutern, worauf Arbeitgeber spätestens ab 2017 achten müssen.

Grundsätzliches zur Arbeitsstättenverordnung:

Was der Arbeitgeber bei der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz im Rahmen seiner Arbeitsstätten zu beachten hat, wird unter anderem in der Arbeitsstättenverordnung (Verordnung über Arbeitsstätten) festgelegt. Das sind beispielsweise allgemeine Vorgaben zur Belüftung, dem Nichtraucherschutz, zur Beleuchtung, den Ruheräumen, zu den Telearbeitsplätzen oder den Bildschirmarbeitsplätzen.

Die Vorgaben sind allerdings nicht detailliert vorgegeben, sondern formulieren in der Regel allgemeine Schutzziele und Anforderungen. Hierdurch soll den Arbeitgebern ein flexibler Spielraum in der Umsetzung geboten werden, wie er die Ziele erreicht.

Telearbeitsplätze:

Die Telearbeitsplätze sind in die neue Arbeitsstättenverordnung aufgenommen worden und dort nun ganz genau definiert:

  • Telearbeitsplätze sind nach § 2 Abs. 7 ArbStättV vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.

Die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung gelten für Telearbeitsplätze also nur, wenn die oben genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.

Der Gesetzestext umfasst nur die, vom Arbeitgeber stationär beim Beschäftigen eingerichtete Arbeitsplätze, für die eine gesonderte vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorliegt.

Nicht umfasst sind ortsungebundene mobile Arbeitsplätze, wie der einfache Firmenlaptop, den der Arbeitnehmer zeitweise mit nach Hause nimmt (sofern hierfür kein spezielle Vereinbarung vorliegt und entsprechende Infrastruktur vom Arbeitgeber beim Arbeitnehmer eingerichtet wurde). Auch das mobile Arbeiten in der Bahn fällt somit nicht in den Anwendungsbereich der Telearbeitsplätze.

Liegt ein Telearbeitsplatz vor, muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV durchführen. Weiterhin muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach § 6 ArbStättV unterweisen und darauf achten, dass die Anforderungen für Bildschirmarbeitsplätze eingehalten werden.

Bildschirmarbeitsplätze:

Die neue Arbeitsstättenverordnung hat die Regelungen der Bildschirmarbeitsverordnung im Wesentlichen integriert. Die alte Bildschirmarbeitsverordnung ist deshalb außer Kraft getreten. Die genaue Definition von Bildschirmarbeitsplätzen und Bildschirmgeräten wurde im Gesetzestext in § 2 ArbStättV festgehalten.

  • Bildschirmarbeitsplätze sind nach § 2 Abs. 5 ArbStättV Arbeitsplätze, die sich in Arbeitsräumen befinden und die mit Bildschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet sind.
  • Bildschirmgeräte sind nach § 2 Abs. 6 ArbStättV Funktionseinheiten, zu denen insbesondere Bildschirme zur Darstellung von visuellen Informationen, Einrichtungen zur Datenein- und -ausgabe, sonstige Steuerungs- und Kommunikationseinheiten (Rechner) sowie eine Software zur Steuerung und Umsetzung der Arbeitsaufgabe gehören.

In Punkt 6 des Anhangs zum Gesetzestext werden die allgemeinen Anforderungen an solche Bildschirmarbeitsplätze und Bildschirmgeräte vorgegeben. Hierzu können beispielhaft genannt werden: reflexionsarme Oberflächen, ausreichend Platz und Erholung an solchen Arbeitsplätzen, eine angemessene Beleuchtung und weitere sicherheits- und gesundheitsrelevante Maßnahmen.

Arbeitsschutz-Unterweisung:

In § 6 ArbStättV werden die Anforderungen an die Unterweisung zum Arbeitsschutz aufgeführt und konkretisiert. Hierbei handelt es sich insbesondere um gesundheits- und sicherheitsrelevante Maßnahmen, wie das ordnungsgemäße Betreiben der Maschinen, arbeitsplatzspezifische Maßnahmen auf Baustellen oder an Bildschirmarbeitsplätzen, dem Brand- und Unfallschutz, die Bedienung von Sicherheits- und Warneinrichtungen oder die vorgehaltenen Einrichtungen und Abläufe zur Ersten-Hilfe.

Die Unterweisungen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit stattfinden. Danach sind sie mindestens jährlich zu wiederholen. Sie haben in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zu erfolgen. Unterweisungen sind unverzüglich zu wiederholen, wenn sich die Tätigkeiten der Beschäftigten, die Arbeitsorganisation, die Arbeits- und Fertigungsverfahren oder die Einrichtungen und Betriebsweisen in der Arbeitsstätte wesentlich verändern und die Veränderung mit zusätzlichen Gefährdungen verbunden ist

Zusammenfassung:

  • Die Arbeitsstättenverordnung legt allgemeine Schutzziele und Anforderungen an gesunde und sichere Arbeitsplätze fest.
  • Der Begriff Telearbeitsplatz wird nun in § 2 Abs. 7 ArbStättV genau definiert.
  • Liegt ein Telearbeitsplatz vor, muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen und den Arbeitnehmer unterweisen.
  • Darüber hinaus sind die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze einzuhalten. Diese sind in Punkt 6 des Anhangs aufgeführt.
  • Die alte Bildschirmarbeitsplatzverordnung ist außer Kraft getreten und wurde in die Arbeitsstättenverordnung integriert.
  • Bildschirmarbeitsplätze und Bildschirmgeräte werden in § 2 ArbStättV definiert.
  • § 6 ArbStättV konkretisiert die Unterweisungspflicht zur Arbeitssicherheit. Das betrifft insbesondere gesundheits- und sicherheitsrelevante Maßnahmen. (Ordnungsgemäß eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze, Maschinen, Brandschutz, Erste-Hilfe usw.)

Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragen:

Die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung sind verbindlich, aber vage formuliert. Wir unterstützen Sie gerne bei der rechtssicheren Umsetzung und klären Sie detailliert über Rechte und Pflichten auf.

Die Vorschriften zum Arbeitsschutz dienen der Sicherheit der Beschäftigten.

Sie sind bei Verstoß mit Sanktionen als Ordnungswidrigkeit oder sogar Straftat zu ahnden. Deshalb sollte ein besonderes Augenmerk auf die kompetente Umsetzung gelegt werden.

Dr. Patrizia Antoni hat den Fachanwalt für Arbeitsrecht und den Fachanwalt für Steuerrecht.

Sie berät Sie in allen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen gerne.

Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

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