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Minijob - geringfügige Beschäftigung

Ein großer Anteil der Beschäftigten arbeitet in einem sogenannten Minijob. Hierfür sind auch Namen wie 450,- Euro-Job, geringfügig entlohnte Beschäftigung oder geringfügige Beschäftigung geläufig. Dieses Beschäftigungsmodell hat auf der einen Seite den Ruf, Menschen im Niedriglohnsektor zu beschäftigen, die dabei nur wenig Sozialschutz genießen. Auf der anderen Seite bietet diese Jobmodell vielen Menschen die Möglichkeit, flexibel und mit einer geringen Stundenanzahl einen Hinzuverdienst zu erzielen. Viele Beschäftige im Minijob wissen jedoch nicht, welche Rechte sie auch als Minijobber haben (Urlaubsanspruch, Kündigungsschutz etc.) und welche Steuer und Sozialabgaben zu zahlen sind.

Der Beitrag erläutert die grundlegenden arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen und zeigt auf, welche Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber bei einem Minijob zu beachten haben.

Grundsätzliches:

In Deutschland arbeiten im Jahr 2015 knapp 8 Millionen Menschen in einem Minijob. Wenn die Voraussetzungen für einen Minijob vorliegen, dann ist das Tätigkeitsverhältnis zwingend der Minijob-Zentrale anzuzeigen. Andernfalls droht ein Bußgeld. Der Vorteil liegt aber vor allem darin, dass ein angemeldeter Minijobber für Tätigkeiten während des Minijobs unfallversichert ist.

Ein geringfügige Beschäftigung (=Minijob) liegt vor, wenn

  • das Arbeitsentgelt eine bestimmte Grenze nicht übersteigt (=geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder
  • nur kurz andauert (=kurzfristige Beschäftigung).

Unterschieden wird dabei zwischen einem Minijob im gewerblichen Bereich und einem Minijob in einem Privathaushalt (beispielsweise als Haushaltshilfe für die Erziehung oder Betreuung der Kinder, der Betreuung Pflegebedürftiger oder als Putzhilfe). Der in der Praxis häufigste Fall eines Minijobs ist der geringfügig entlohnte Minijob im gewerblichen Bereich.

Minijob im gewerblichen Bereich:

Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Minijobs ergeben sich sich im gewerblichen Bereich aus § 8 des vierten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).

  • Geringfügig entlohnte Beschäftigung: Ein geringfügig entlohnter Minijob liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung (oder auch mehreren Beschäftigungen) im Monatsdurchschnitt 450,- Euro nicht übersteigt. Das bedeutet, dass der Minijobber im Jahresdurchschnitt bei einer Beschäftigung von 12 Monaten, nicht mehr als 5.400,- Euro verdienen darf. Ist der Minijobber nur 10 Monate beschäftigt, dann darf er in den zehn Monaten nur 4500,- Euro verdienen. Auf diese Grenze werden auch Einmalzahlungen hinzugerechnet, auf die der Minijobber einen vertraglichen Anspruch hat (beispielsweise ein vertraglich vereinbartes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld). Solch ein Anspruch kann sich aber auch aus betrieblicher Übung ergeben. Auf die Stundenanzahl kommt es bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht an. Allerdings gilt auch bei einem Minijob die gesetzlichen Regelungen zum Mindestlohn; deshalb kann in der Regel bei einer Tätigkeit mit durchschnittlich mehr als 53 Arbeitsstunden im Monat eigentlich kein Minijob mehr vorliegen. Denn 53 Arbeitsstunden x 8,50 Euro Mindestlohn sind bereits 450,50 Euro und somit über der Grenze für einen Minijob.
  • Kurzfristige Beschäftigung: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt seit dem Dezember 2014 vor, wenn die Beschäftigung bei einer Fünftagewoche von vornherein auf nicht mehr als drei Monate im Kalenderjahr begrenzt ist bzw. insgesamt nur 70 Arbeitstage im Kalenderjahr bei weniger als fünf Tagen in der Woche. (Vorher lag diese Grenze bei zwei Monate und 50 Arbeitstagen.) Hierbei kommt es grundsätzlich nicht auf die Höhe des Verdienstes an, solange die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Sie ist also berufsmäßig, wenn sie alleine zur Deckung des Lebensunterhalts dient. Außerdem kommt es auf den persönlichen Status an. Deshalb gelten auch kurzfristige Beschäftigungen von Personen, die bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend gemeldet sind als berufsmäßig. Das Gleiche gilt für Schüler nach dem Abitur und zwischen einem Studium, Studenten nach Abschluss des Studiums oder auch Personen in Elternzeit, deren Hauptbeschäftigung während der Elternzeit ruht.

Minijob im Privathaushalt:

Gemäß § 8a SGB IV gelten geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte, die ausschließlich in einem Privathaushalt beschäftigt werden, ebenfalls als Minijobber. Deshalb gelten für sie grundsätzlich auch die gleichen Rechte. Allerdings werden Minijobs im Privathaushalt durch geringere Pauschalabgaben gefördert (s.u.). Außerdem gilt ein vereinfachtes Online-Anmeldeverfahren, welches unter www.minijob-zentrale.de durchgeführt werden kann.

Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch ein Mitglied des privaten Haushalts erledigt wird. Deshalb zählen Tätigkeiten, die von einer Hausverwaltung oder Dienstleistungsagentur als Arbeitgeber veranlasst sind, nicht zu den Minijobs im Privathaushalt. Wenn ein Angehöriger die Tätigkeit entgeltlich im Haushalt des Arbeitgebers ausführt, ist dies aber grundsätzlich der Minijobzentrale nicht anzuzeigen.

Steuern, Sozialabgaben und Umlagen im Minijob:

  • Steuern: Das Arbeitsentgelt aus einem Minijob ist nicht steuerfrei. Es besteht die Möglichkeit, dass der  Arbeitgeber eine Pauschalabgabe von 2% des Arbeitsentgelts als Steuerschuldner abführt. Diese Abgaben kann der Arbeitgeber aber vom Arbeitsentgelt des Minijobbers abziehen, so dass der Minijobber eigentlich die Steuerlast aufbringt. Oder aber, der Minijobber wird direkt nach seinen persönlichen Lohnsteuermerkmalen besteuert, die beim zuständigen Finanzamt hinterlegt sind. Bei der Lohnsteuerklassen 1, 2, 3 und 4 fällt für das Arbeitsentgelt bis 450,- Euro im Monat keine Lohnsteuer an. Bei der Lohnsteuerklasse 5 und 6 wird bereits der erste Euro mit dem entsprechenden Lohnsteuersatz versteuert und in der Lohnabrechnung des Minijobbers direkt von seinem Lohn abgezogen und abgeführt.
  • Sozialabgaben: Der Minijob ist rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber führt einen Pauschalbetrag von 15 Prozent des Arbeitsentgelts ab (bei einem Minijob im Privathaushalt nur 5 Prozent). Der Arbeitnehmer trägt dann 3,7 Prozent (bzw. 13,7 Prozent bei einem Minijob im Privathaushalt). Diese Zahlen kommen durch den allgemeinen Beitrag zur Rentenversicherung zustande (2015 sind das 18,7 Prozent, also die Summe aus 15 + 3,7 bzw. 5 + 13,7 Prozent, s.o.). Hierbei muss beachtet werden, dass die Pauschalabgabe immer von einem Mindestbetrag von 175,- Euro als Bemessungsgrundlage berechnet wird. Verdient der Arbeitnehmer also nur 100,- Euro im Monat, beträgt die Pauschalabgabe trotzdem 18,7 Prozent von 175,- Euro (= insgesamt 32,73 Euro). Minijobber können sich aber auf mit einem schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber von ihrer Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dann zahlt nur der Arbeitgeber seinen Pauschalbetrag in Höhe von 15 bzw. 5 Prozent. Das hat allerdings den Nachteil, dass der Minijobber keine Wartezeiten für die Rente sammelt und er deshalb auch erst später in Rente gehen kann, falls er während des Minijobs auch nicht durch eine andere Tätigkeit Wartezeiten für den Rentenanspruch sammelt. Außerdem muss man im Falle einer Rente wegen Erwerbsminderung nachweisen, dass man in den fünf Jahren vor der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre rentenversicherungspflichtig tätig war.
  • Nur der Arbeitgeber zahlt noch weitere Pauschalbeträge zur Sozialversicherung. Diese liegen bei 13 Prozent für die Krankenversicherung. Allerdings bedeutet das nicht, dass der Minijobber deswegen über seinen Minijob gesetzlich krankenversichert ist! Dies ist nur der Fall, wenn der Arbeitnehmer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt und selbst Beiträge an die Krankenkasse abführt oder er familienversichert ist. Abhängig vom Träger des Arbeitgebers kommt für den Arbeitgeber noch eine Abgabe zur Unfallversicherung hinzu. Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt fällt hierfür ein Pauschalbetrag von 1,6 Prozent an.
  • Umlage des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber zahlt eine Umlage 1 (0,7 Prozent) und eine Umlage 2 (0,24 Prozent) an die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft. Aus dieser Arbeitgeberversicherung wird dann die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und während des Mutterschutzes gezahlt. Außerdem kommt eine Insolvenzgeldumlage (Umlage 3) von 0,15 Prozent hinzu. Hiervon wird Insolvenzgeld gezahlt, falls der Arbeitgeber in die Insolvenz geht.

Midijob und Gleitzone:

Bei einem Verdienst über 450,- Euro bis 850,- Euro befindet sich der Arbeitnehmer in der sogenannten Gleitzone, vgl. § 20 SGB IV. Hierbei handelt es sich rechtlich gesehen nicht mehr um einen Minijob. Der Vorteil besteht jedoch darin, dass der Arbeitnehmer in der Gleitzone nur einen reduzierten Sozialversicherungsbeitrag zu zahlen hat. Dieser steigt von ca. 15 Prozent (ab 451,- Euro Verdienst) auf bis zu 20 Prozent an (bei 850,- Euro Verdienst). In diesen Fällen besteht aber Versicherungspflicht in der Sozialversicherung, so dass der Arbeitnehmer dann auch über seine Tätigkeit im Midijob gesetzlich krankenversichert ist. Es ist unerheblich, ob der Verdienst innerhalb der Gleitzone durch eine oder mehrere geringfügig entlohnte Tätigkeiten erreicht wird, beispielsweise 4 Minijobs mit einem Verdienst von jeweils 200,- Euro (= 800,- Euro) ergeben einen sozialversicherungspflichtigen Midijob.

Mehrere Minijobs oder Minijob neben Hauptbeschäftigung:

Wie aufgezeigt, ist für das Erreichen der Gleitzone die Summe der Einkünfte aus allen Minijobs entscheidend. Das bedeutet, dass der Minijobber bei zwei oder mehreren Minijobs nur so lange unter die rechtlichen Regelungen eines Minijobs fällt, bis die Summe der Einkünfte 450,- Euro nicht übersteigt. Werden vier Minijobs mit einem Gesamteinkommen unter 450,- Euro ausgeübt, bleibt es bei den oben erläuterten Steuer- und Sozialabgaben.

Wenn der Arbeitnehmer eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausübt, mit der er sozialversicherungspflichtig ist, dann darf ein weiterer Minijob ausgeübt werden, für den die oben genannte Regelung zu den Steuer- und Sozialabgaben weiterhin gilt. Das Einkommen aus dem Minijob (max. 450,- Euro) wird der Hauptbeschäftigung also nicht hinzugerechnet.

Bei mehr als zwei Minijobs wird das Einkommen des zweiten (und auch jedes weiteren Minijob) mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und als Gesamteinkommen versteuert und mit den entsprechenden Sozialabgaben belastet. Bei dem zeitlich zuerst begonnene Minijob bleibt es aber bei der erläuterten Minijobregelung.

Beispiel: Der Arbeitnehmer verdient in seiner Hauptbeschäftigung 1.500,- Euro und führt die entsprechenden Abgaben ab. Außerdem verdient er mit einem Minijob weitere 300,- Euro. Anschließend nimmt er noch einen zweiten Minijob mit einem Verdienst von 400,- Euro an. Diese 400,- Euro aus dem zweiten Minijob werden den 1500,- Euro aus der Hauptbeschäftigung hinzugerechnet und gemeinsam versteuert und die Sozialabgaben abgeführt. Die 300,- Euro aus dem ersten Minijob bleiben nur als Minijob abgabepflichtig (s.o.).

Bei allen genannten Bemessungsgrundlagen zählen Einkünfte aus kurzfristiger Beschäftigung in der Regel nicht dazu.

Rechte im Minijob:

Minijobber haben die gleichen Rechte, die auch Vollzeitbeschäftige in einem sozialversicherungspflichtigen Job haben. Denn auch für Minijobber gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz (siehe hierzu Diskriminierung am Arbeitsplatz). Das bedeutet, dass Minijobber in der Regel den gleichen Anspruch auf Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) haben, wie die anderen Arbeitnehmer im Betrieb auch. Auch die Regelungen aus einem anwendbaren Tarifvertrag sind entsprechend auf den Minijob anzuwenden.

Aber auch die allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften gelten für den Minijob. Hierzu zählen vor allem der Kündigungsschutz und ein Anspruch auf Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz und anteilige Lohnzahlung für Feiertage. Außerdem haben auch Minijobber einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Verdienstausgleich im Mutterschutz. Das Einkommen aus einem Minijob zählt natürlich auch für den Anspruch und die Höhe von Elterngeld. Außerdem sind Minijobber in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

Zusammenfassung:

  • Ein Minijob wird unterschieden in geringfügig entlohnte Beschäftigung, kurzfristige Beschäftigung und Minijob im Privathaushalt.
  • Ein Minijob wird in der Regel vom Arbeitgeber mit einer Pauschale von 2% des Entgelts versteuert. Die abgeführten Steuern kann der Arbeitgeber vom Lohn des Minijobbers einbehalten. Alternativ kann der Minijob mit den persönlichen Steuermerkmalen des Minijobbers direkt bei diesem besteuert werden.
  • Der Minijob ist für den Arbeitnehmer bis auf die Pauschale zur Rentenversicherung nicht sozialversicherungspflichtig. Diese liegt bei 3,7 bzw. 13,7 Prozent des Entgelts. Hiervon kann der Minijobber sich durch schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber befreien lassen.
  • Der Arbeitgeber hat weitere Abgaben und Umlagen abzuführen.
  • Die Gleitzone liegt zwischen 451,- Euro und 850,- Euro. In dieser Spanne liegt zwar kein Minijob vor, der Arbeitnehmer hat aber nur geringere Sozialabgaben abzuführen.
  • Bei einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann zusätzlich ein Minijob mit den normalen Regelungen zum Minijob ausgeübt werden. Das Einkommen aus dem Minijob wird der Hauptbeschäftigung nicht hinzugerechnet. Jeder weitere Verdienst aus einem Minijob wird mit dem Haupteinkommen addiert und als Summe versteuert und Sozialabgaben abgeführt.
  • Minijobber haben die gleichen Rechte, wie Vollzeitbeschäftigte. Hierzu zählt vor allem der Anspruch auf Gleichbehandlung, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld, wenn dieser Anspruch für die anderen Mitarbeiter im Betrieb besteht.
  • Außerdem genießen Minijobber Kündigungsschutz, haben Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und anteilig für Feiertage, Erholungsurlaub und sie sind gesetzlich unfallversichert.

Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragen:

Die Regelungen zum Minijob sind kompliziert und wirken sich auf die Steuer- und Abgabenlast aus. Insbesondere bei mehreren Minijobs oder dem Überschreiten der Einkommensgrenze behalten nur Fachleute den Durchblick. Arbeitgeber riskieren bei unvollständiger oder falscher Anmeldung ein Bußgeld oder Nachzahlungen an die Sozialversicherungsträger. Wir helfen Ihnen dabei, den Durchblick im Arbeitsrecht und im Steuerrecht zu behalten.

Dr. Patrizia Antoni hat den Fachanwalt für Arbeitsrecht und den Fachanwalt für Steuerrecht. Sie berät Sie in allen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

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