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Rechte der Arbeitnehmer in der Probezeit

So gut wie immer ist in Arbeitsverträgen eine Probezeit vorgesehen. Eine Probezeit bezweckt vor allem, dass der Arbeitgeber sich einen Eindruck über die Eignung des Arbeitnehmers verschaffen kann und der Arbeitnehmer wiederum erproben kann, ob ihm das Arbeitsverhältnis zusagt. Welche Rechte hat der Arbeitnehmer in der Probezeit und welche Regelungen müssen beachtet werden? Der folgende Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Punkte.

Ob in einem Arbeitsverhältnis gegenseitige Zufriedenheit mit den Leistungen und Erwartungen besteht, zeigt sich meist erst nach einer gewissen Anlaufphase in der Praxis.

Da die Vereinbarung einer Probezeit fast schon die Regel ist, ist es umso wichtiger, deren Bedeutung zu verstehen und die jeweiligen Rechte und Pflichten zu kennen.

Ausgestaltung der Probezeit

Zunächst einmal muss unterschieden werden, ob das Probearbeitsverhältnis als befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist. Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist die Vereinbarung, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Datum oder mit einem bestimmten Ereignis ohne Kündigung enden soll.

Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet automatisch nach Ablauf des vereinbarten Befristungstermins. Wird die Probezeit hingegen als vorgeschaltete Probezeit in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis vereinbart, so muss eine Kündigung erklärt werden. Denn anderenfalls entsteht ein Dauerarbeitsverhältnis. 

Wie lange darf die Probezeit dauern?

In einem ersten Schritt muss die Probezeit zunächst einmal im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Erst dann stellt sich in einem zweiten Schritt überhaupt die Frage, wie lange diese dauern darf. Eine Höchstfrist der Probezeit ist gesetzlich nicht geregelt. In der Regel werden allerdings 6 Monate für die Einschätzung eines Arbeitnehmers genügen.

Eine längere angemessene Probezeit kann nur vereinbart werden, wenn der Arbeitgeber die Eignung und Leistung eines Arbeitnehmers wegen der besonderen Anforderungen des Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten nicht genügend beurteilen kann. So kann zum Beispiel bei Musikern, deren künstlerische Eignung und Leistung schwer beurteilt werden. Hier hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine Probezeit von bis zu einem Jahr vereinbart werden kann.

In Berufsausbildungsverhältnissen muss hingegen nach dem Gesetz eine Probezeit von mindestens einem Monat und höchstens vier Monaten vereinbart werden.

Auch eine nachträgliche Verlängerung der Probezeit auf bis zu 6 Monate ist möglich, sofern sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer hierüber einig sind und wenn zuvor eine kürzere Probezeit vereinbart war.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit?

Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis während der Probezeit auch ohne besonderen Kündigungsgrund beenden.

Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate gedauert hat und in der Regel mehr als fünf bzw. bei Neueinstellung nach dem 31.12.2004 mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. Da die Probezeit zumeist nur 6 Monate andauert, besteht in dieser Zeit damit auch kein Kündigungsschutz nach dem KSchG.

Noch mehr wissenswertes zu diesem Thema erfahren Sie in unserem Fachbeitrag Kündigung in der Probezeit.

Mitbestimmung des Betriebsrates

Die Einstellung eines Arbeitnehmers bedarf der Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 99 BetrVG, gleichgültig, ob der Arbeitnehmer auf Probe, unbefristet oder befristet eingestellt wird.

Soll das Arbeitsverhältnis während der Probezeit gekündigt werden, so ist der Betriebsrat, wie bei jeder anderen Kündigung auch, nach § 102 Abs. 1 BetrVG anzuhören. Versäumt der Arbeitgeber die Anhörung oder ist diese fehlerhaft, so ist die Kündigung gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. 

Urlaub in der Probezeit 

Nach § 4 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) entsteht der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Urlaubsanspruch erst nach Ablauf der Probezeit entsteht.

So hat der Arbeitnehmer nach § 5 BUrlG Anspruch auf Teilurlaub von einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, sofern die sechsmonatige Wartezeit in dem Kalenderjahr nicht erfüllt ist oder das Arbeitsverhältnis vor erfüllter Wartezeit endet.

Bei 24 Tagen Jahresurlaub hat der Arbeitnehmer nach zwei vollen Monaten im Arbeitsverhältnis also schon 4 Urlaubstage gesammelt.

Die Fakten im Überblick 

  • Grundsätzlich bedarf es zunächst einer Vereinbarung über die Aufnahme einer Probezeit im Arbeitsvertrag. Die Dauer gibt der Arbeitgeber allerdings in der Regel vor, so dass der Arbeitnehmer hierauf nur eingeschränkt einwirken kann.
  • Eine Höchstfrist der Probezeit ist gesetzlich nicht geregelt. In der Regel werden allerdings 6 Monate für die Einschätzung eines Arbeitnehmers genügen.
  • Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis während der Probezeit auch ohne besonderen Kündigungsgrund kündigen. Eine Kündigung ist aber dann unwirksam, wenn sie gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB oder gegen Treu und Glauben verstößt oder sittenwidrig ist.
  • Sofern ein Betriebsrat besteht, bedarf jede Einstellung und Kündigung der Mitbestimmung des Betriebsrates
  • Der volle Urlaubsanspruch entsteht erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses, davor besteht Anspruch auf Teilurlaub von einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses

Bei Fragen zur Probezeit sowie allen anderen Fragen im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsrecht, insbesondere Arbeitsrecht, Steuerrecht, Insolvenzrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, stehen wir Ihnen gerne mit einem Rechtsexperten zur Verfügung.

Dr. Patrizia Antoni hat den Fachanwalt für Fachanwalt für Arbeitsrecht und den Fachanwalt für Steuerrecht. Sie berät Sie in allen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

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