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Einkommensteuer und Kryptowährung: Bitcoin und Co. in der Steuererklärung 2018/2019

Die Versteuerung von Gewinnen aus dem Handel mit Kryptowährung wird 2019 in Deutschland relevant werden.

Ende 2017 und Anfang 2018 wurde nach den Kursexplosionen bei Bitcoin, Etherum, IOTA, Ripple und Co. massiv mit Coins und Tokens gehandelt. Das betrifft das Daytrading, aber auch das Shortselling hinsichtlich fallender Kurse aufgrund der großen Volatilität Anfang 2018.

Die Gewinne aus diesen Geschäften müssen 2019 in der Steuererklärung für die Einkommensteuer 2018 angegeben werden.

Die Nichtangabe von steuerpflichtigen Vorgängen ist nach § 370 AO eine Straftat, die neben empfindlichen Geldbußen und Nachzahlungen auch schon bei Ersttätern zu einer Freiheitsstrafe führen kann.

Im Rahmen der Steuergestaltung kann die Steuerpflicht und Zahllast aber legal umgangen oder zumindest verkürzt werden.

Als steuerrechtlich spezialisierte Kanzlei geben wir deshalb einen Überblick über die Versteuerung und Ermittlung von Gewinnen aus dem Handel mit Kryptowährung.

Hierfür muss zunächst zwischen gewerblichen Einkünften und den sonstigen steuerbaren Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften unterschieden werden (s.u.).

Rechtliche Einordnung von Kryptowährungen:

Derzeit gibt es in Deutschland noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung der Finanz- oder Verwaltungsgerichte hinsichtlich Kryptowährung und den steuerlichen Detailfragen.

Die BaFin hat Bitcoins verbindlich als Finanzinstrumente (hier: Rechnungseinheit) im Sinne des § 1 Abs. 11 Nr. 7 KWG qualifiziert. Das hat zur Folge, dass der Handel mit Coins und Tokens unter die Aufsicht der BaFin fällt. (Das Kammergericht Berlin sieht das in seinem aktuellen Urteil vom 25.09.2018, Az. (4) 161 Ss 28/18 (35/18) jedoch anders. Diese Einschätzung ist für die BaFin aber nicht bindend.)

Das Bundesfinanzministerium wiederum scheint der Einschätzung der BaFin ebenfalls noch zu folgen.

Auf jeden Fall werden die gängigen Coins und Token derzeit nicht als Geld (gesetzliches Zahlungsmittel, Buchgeld, elektronisches Geld) oder Fremdwährung qualifiziert.

Steuerliche Einordnung von Gewinngeschäften mit Kryptowährung:

Im Rahmen der Einkommensteuer muss zunächst unterschieden werden, ob es sich um gewerbliche Einkünfte einer Kapital- oder Personengesellschaft bzw. eines gewerblichen Einzelunternehmers handelt oder ob die Gewinne als nicht-gewerbliche Einkünfte einer Privatperson einzuordnen sind.

Das Merkmal der Gewerblichkeit wird bei den meisten privaten Anlegern wohl nicht anzunehmen sein, da es sich in der Regel um private Vermögensverwaltung oder um sonstige Einkünfte nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG handelt.

In der Summe sind somit also drei wesentliche Einkunftsarten für die Einkommensteuer relevant:

  • Steuerfreie private Vermögensverwaltung:

    Bitcoins und andere Kryptowährungen werden als "andere Wirtschaftsgüter" im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG qualifiziert. Die Gewinne aus dem Verkauf sind deshalb steuerfrei, wenn die entsprechende Position länger als ein Jahr gehalten wird.

    Wenn im Laufe des Jahre ein Coin immer wieder zugekauft oder verkauft wird, kann das zur ständigen Unterbrechung der einjährigen Haltefrist führen. Denn zur Ermittlung der Haltedauer bei wiederkehrendem Zu- und Verkauf wird die Finanzbehörde wohl die sogenannte "FiFo-Methode" (First-In, First-Out) anwenden, vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG. Dort heißt es: "Bei Anschaffung und Veräußerung ... ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden."

  • Steuerpflichtige sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften:

    Bei einem Verkauf innerhalb der Jahresfrist unterliegen die Gewinne der Einkommensteuer und dem persönlichen Steuersatz des Steuerpflichtigen. Hierbei ist zu beachten, das Gewinne bis zu einer Freigrenze von 600,- Euro steuerfrei sind.

    Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäft ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- sowie Werbungskosten andererseits.

  • Steuerpflichtige gewerbliche Einkünfte:

    Wenn die Einkünfte im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erzielt werden, müssen die Gewinne in jedem Fall im Rahmen des Gewerbes versteuert werden.

    Die Gewinne sind als Betriebseinnahmen im Rahmen des Gewerbes (Einkommensteuer / Körperschaftssteuer) steuerpflichtig; die Verluste als Betriebsausgaben abzugsfähig.

    Zu beachten ist hierbei, dass die Gewinne in der Regel auch der Gewerbesteuer unterliegen.

Kryptowährung in der Steuererklärung - worauf achten:

Steuerpflichtige können die Ausgaben, die sie zur Erzielung der Einnahmen tätigen, bei der Steuererklärung 2018 als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) absetzen. Zu den Werbungskosten zählen zum Beispiel auch die Kontoführungskosten und Gebühren auf den Plattformen.

Die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Einkaufspreis abzüglich Werbungskosten stellt den zu versteuernden Gewinn dar. Wenn Verluste erzielt wurden, dann können diese steuerlich nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werde.

Die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften werden in der Steuererklärung in die Anlage SO ("Sonstige Einkünfte") eingetragen.

Wer erfolgreich in Kryptowährungen investiert hat, sollte seine Gewinne nun rechtssicher absichern.

Hinsichtlich der einkommensteuerlichen Besteuerung von Gewinn aus dem Handel mit Bitcoin, IOTA, Ripple, Etherum und Co. sparen die Anleger 2019 Zeit, Geld und Nerven, die sich kompetent beraten lassen.

Zusammenfassung:

  • Die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) hat Bitcoins und andere Kryptowährungen verbindlich als Finanzinstrument im Sinne des Kreditwesengesetzes qualifiziert. Der Handel in Deutschland steht damit unter Aufsicht der BaFin. Auch das Bundesfinanzministerium folgt dieser Auffassung. Das Kammergericht Berlin hat dieser Auffassung mit aktuellem Urteil vom 25.09.2018 aber widersprochen. Dieses Urteil ist für die BaFin jedoch nicht bindend.
  • Ob der Gewinn aus dem Handel mit Kryptowährung zu steuerpflichtigen Einkünften führt, hängt davon ab, ob es sich um steuerfreie private Vermögensverwaltung, um steuerpflichtige sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften oder um steuerpflichtige gewerbliche Einkünfte handelt.
  • Im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung ist entscheidend, wie die einjährige Haltefrist festgestellt wird. Probleme bereitet hierbei das Trading bzw. der Kauf und Verkauf von Coins innerhalb der Jahresfrist. In diesem Fall ist nach der FiFo-Methode davon auszugehen, dass die Jahresfrist dementsprechend unterbrochen wird. Das hätte eine Steuerpflicht zur Folge.
  • Bei einer Steuerpflicht können Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) die Steuerpflicht erheblich mindern.

    Auch eine Verlustverrechnung ist steuerlich möglich.

  • Bei den Werbungskosten wiederum ist die Absetzbarkeit der Gebühren auf den Plattformen (Bithumb, Binance, Hit BTC, Coinbase, Bitfinex usw.) von besonderem Interesse.
  • Die Nichtangabe von steuerlichen Vorgängen ist nach § 370 AO eine Straftat. Gerade bei größeren Geldsummen kann dies schon bei Ersttätern zu einer Freiheitsstrafe führen.

Hilfe bei steuerrechtlichen Fragen:

Aufgrund der noch unsicheren Rechtslage und zum Teil hohen Geldsummen, sollten Betroffene sich im Zweifel kompetent beraten lassen, um hohe Steuerzahlungen oder Nachzahlungen zu vermeiden. In jedem Fall sollte aber eine strafrechtliche Verurteilung vermieden werden. Wie der Fall Hoeneß gezeigt hat, droht bei hohen Summen auch für Ersttäter schnell eine Freiheitsstrafe.

Wir beraten Sie deshalb schon im Vorfeld Ihrer Steuererklärung. Kompetent, diskret und zuverlässig.

Im Fall der Fälle vertreten wir Sie aber auch gegenüber dem Finanzamt, dem Finanzgericht und den Strafbehörden.

Dr. Patrizia Antoni hat den Fachanwalt für Steuerrecht. Sie berät Sie in allen steuerrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Fragen gerne.

Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

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