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Kündigung und Forderung wegen Insolvenz von Air Berlin

Über Air Berlin wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Betroffene Arbeitnehmer von Air Berlin sollten frühzeitig prüfen, ob sie einen Anwalt beauftragen, der gegen eine Kündigung vorgeht. Besonders die Piloten, Stewardessen und Mitarbeiter des Bodenpersonals und der Verwaltung, die eine Rechtsschutzversicherung haben, sollten Rechtsschutz gegen eine Kündigung und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen in Anspruch nehmen.

Wir vertreten Arbeitnehmer und Gläubiger von Air Berlin, Niki oder der Luftfahrtgesellschaft Walter im gesamten Insolvenzverfahren.

Im neuen Blog zur Insolvenz von Air Berlin klären wir deshalb über die wichtigsten Fragen auf, die Arbeitnehmer und auch Gläubiger betreffen.

Insolvenz von Air Berlin und Insolvenzgeld:

Dass das Insolvenzverfahren über Air Berlin eröffnet wird, ist sicher. Hiervon sind bis zu 8.000 Arbeitnehmer und zahlreiche Gläubiger der Fluggesellschaft betroffen. Der eigene Flugbetrieb soll zum 28. Oktober 2017 eingestellt werden. Wie es dann für die Beschäftigten weitergeht, die noch keinen neuen Job gefunden haben, ist noch ungeklärt.

Gläubiger fragen sich, ob sich eine Klage lohnt, um Ansprüche gelten zu machen, die sie aus einem Vertrag mit Air Berlin haben. In der Regel lohnt es sich, einen Anwalt zu beauftragen, damit dieser Arbeitnehmer und Gläubiger gegen Air Berlin, den Insolvenzverwalter und ggf. auch die Lufthansa, Eurowings oder easyJet vertritt.

Wenn Löhne und Gehälter durch das Insolvenzereignis ausfallen, haben die Beschäftigten in der Regel einen Anspruch auf Insolvenzgeld. Die Höhe und Voraussetzungen hierfür finden Sie in der Verlinkung Insolvenzgeld bei Insolvenz des Arbeitgebers.

Übergang in eine Transfergesellschaft:

Derzeit (Stand 25.10.2017) sieht es so aus, als wären die Verhandlungen über eine Transfergesellschaft gescheitert. Dies kann sich in den kommenden Tagen allerdings noch ändern. Insbesondere wird zumindest weiterhin an einer "kleinen Lösung" gearbeitet, die für das Bodenpersonal geplant ist.

Der Übergang in eine Transfergesellschaft ist freiwillig. Der Vorteil besteht darin, dass die Arbeitnehmer zunächst nicht arbeitslos werden und zusätzlich zum Transferkurzarbeitergeld in Höhe von 60 bzw. 67 Prozent regelmäßig noch eine Aufstockung gezahlt wird. Hierdurch können die Arbeitnehmer in der Regel zwischen 75 bis zu 100 Prozent ihres früheren Entgelts erhalten.

Wichtiger ist, dass sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld I nach hinten verschiebt. Die Arbeitnehmer haben somit Zeit und Geld gewonnen. Besonders für ältere Mitarbeiter, die kurz vor der Rente stehen, kann sich der Übergang in eine Transfergesellschaft eher lohnen, weil sie länger Punkte in der Rentenversicherung sammeln.

Außerdem kann in der Transfergesellschaft zielgenauer qualifiziert und somit vermittelt werden, um möglichst zeitnah einen neue Arbeitstätigkeit zu finden.

Wer allerdings freiwillig in die Transfergesellschaft wechselt, verliert in der Regel sein Recht auf Kündigungsschutzklage und erhält unter Umständen keine oder nur eine geringere Abfindung. Deshalb sollte in jedem Fall individuell anwaltlich überprüft werden, welches die bessere Wahl für den Arbeitnehmer ist.

Abfindung und Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung:

Besonders dann, wenn keine Transfergesellschaft gegründet wird, drohen massenhaft Entlassungen aufgrund von Kündigung.

Wenn das Insolvenzverfahren über Air Berlin eröffnet wird, gilt nach § 113 InsO nur noch eine Kündigungsfrist von maximal drei Monaten zum Monatsende, falls nicht sogar eine kürzere Frist maßgeblich ist.

Wichtig ist in jedem Fall, die Frist für die Kündigungsschutzklage zu beachten. Diese beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung.

Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann dann prüfen, ob überhaupt ein wirksamer Kündigungsgrund vorhanden ist und die formellen Voraussetzungen für eine Kündigung vorliegen.

Durch die kürzere Kündigungsfrist kann sich auch ein Schadensersatzanspruch auf Verfrühungsschaden nach § 113 Satz 3 InsO ergeben.

Wichtig ist darüber hinaus, dass die Sozialauswahl ordnungsgemäß getroffen wurde. Andernfalls ergeben sich auch hieraus Anhaltspunkte, um sich vor dem Arbeitsgericht zu vergleichen und eine (höhere) Abfindung zu erzielen.

Gelten die alten Tarifverträge für die übernommene Arbeitnehmer:

Ob ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vorliegt, ist zweifelhaft und kann derzeit noch nicht vollständig beantwortet werden. In diesem Fall würden die Übernehmer (Lufthansa, Eurowings, easyJet usw.) ggf. in die Rechtsstellung des jeweiligen Arbeitgebers Air Berlin, Niki oder Luftfahrgesellschaft Walter treten. Folglich hätten die bisherigen Arbeitsverträge und darauf anwendbare Tarifverträge inklusive der Lohn- und Gehaltsvereinbarung zunächst weiterhin Bestand.

Ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist gerichtlich voll überprüfbar.

Dieser Weg vor das Arbeitsgericht sollte also auf jeden Fall mit einem Anwalt in Erwägung gezogen, um sich gegen eine Kündigung oder Verschlechterung der bisherigen Konditionen zu wehren.

Was Gläubiger einer Forderungen gegen Air Berlin beachten sollten:

Die Insolvenz von Air Berlin wurde am 15. August bekannt gegeben. Alle Forderungen, die aus der Zeit davor resultieren, müssen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von den Gläubigern angemeldet werden. Passagiere, die nach dem 15. August bei Air Berlin einen Flug gebucht haben, der nicht stattgefunden hat oder umgebucht wurde, erhalten in der Regel den vollen Ticketpreis zurück.

Die angemeldeten Forderungen aus der Zeit vor Bekanntgabe fallen in die Masseverbindlichkeiten und werden nur dann anteilig ausgeglichen, wenn nach Durchführung des Insolvenzverfahrens noch Vermögensmasse vorhanden ist, um die Insolvenzgläubiger zu befriedigen. Ob das der Fall sein wird, kann derzeit noch nicht beantwortet werden.

Zusammenfassung:

  • Wenn Löhne und Gehälter durch das Insolvenzereignis ausfallen, haben die Arbeitnehmer in der Regel Anspruch auf Insolvenzgeld.
  • Ob sich der Übergang in eine Transfergesellschaft lohnt, ist im Einzelfall zu prüfen. Der Übergang ist freiwillig und hierdurch wird Arbeitslosigkeit vermieden. Allerdings geht mit dem freiwilligen Übergang in eine Transfergesellschaft auch das Recht auf eine Kündigungsschutzklage verloren.
  • Im Insolvenzverfahren gilt nach § 113 InsO eine kürzere Kündigungsfrist von maximal drei Monaten.
  • Unter Umständen besteht dann ein Schadensersatzanspruch auf Verfrühungsschaden.
  • Auch im Insolvenzverfahren kann eine Kündigungsschutzklage erhoben werden und eine Abfindung erzielt werden.
  • Falls ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vorliegt, tritt der Übernehmer (Lufthansa, Eurowings, easyJet usw.) grundsätzlich in die Rechtsstellung des bisherigen Arbeitgebers Air Berlin (oder Niki bzw. LGW) ein.
  • Insolvenzgläubiger von Air Berlin müssen ihre Forderungen rechtzeitig anmelden, um zumindest anteilig befriedigt zu werden, falls nach Durchführung des Insolvenzverfahrens noch Vermögensmasse vorhanden ist.

Hilfe bei arbeits- und insolvenzrechtlichen Fragen:

Wichtig ist, dass betroffene Arbeitnehmer und Gläubiger die entsprechenden Fristen einhalten und rechtzeitig ihre Ansprüche anwaltlich prüfen und dann klagen. Hierdurch werden Ansprüche gesichert, Forderungen unter Umständen erfolgreich eingeklagt und die gesamte Rechtsstellung der Betroffenen wird verbessert.

Wir sind eine wirtschaftsrechtlich spezialisierte Kanzlei mit Fachanwaltstiteln im Arbeitsrecht und im Insolvenzrecht.

Dr. Patrizia Antoni hat den Fachanwalt für Arbeitsrecht und den Fachanwalt für Steuerrecht. Sie berät Sie in allen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen gerne.

Frau Nina Haverkamp hat den Fachanwalt für Insolvenzrecht und den Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.

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