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BFH V R 26/15 - Rückwirkung berichtigter Rechnungen im Vorsteuerabzug

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit dem Urteil BFH V R 26/15 seine frühere Rechtsprechung zur Rechnungsberichtigung aufgegeben.

In der Vergangenheit konnten Unternehmer ihre korrigierten Rechnungen bei einer Steuerprüfung nicht rückwirkend für den Vorsteuerabzug geltend machen. Deshalb wurde der Steuerbescheid geändert und der Unternehmer in der Regel zu einer Steuernachzahlung verpflichtet. Die Nachzahlung war zusätzlich noch zu verzinsen. Das hat sich nun geändert.

Wir erklären Ihnen das Urteil, die Voraussetzungen der Rechnungsberichtigung. Dabei zeigen wir auf, welche Möglichkeiten sich für Altfälle bieten, in denen Unternehmer zu Steuernachzahlungen und Zinsen veranlagt wurden.

Das Urteil BFH V R 26/15:

Im Urteil BFH V R 26/15 wurde die Revisionsklage eines Dentallabors behandelt, das nach einer Betriebsprüfung des Finanzamts Steuern nachzahlen musste. Das Finanzamt berücksichtige die gezahlte Vorsteuer für Rechnungen aus den Jahren 2005-2007 nicht, weil die Rechnungen für Beraterleistungen keine hinreichend genaue Leistungsbeschreibung enthielten. Deshalb änderte das Finanzamt die ursprünglichen Steuerbescheide aus den Jahren 2005-2007. Es verlangte Nachzahlung der zu Unrecht abgezogene Vorsteuer sowie Zinsen für die Nachzahlung.

Das Dentallabor hat die Beraterrechnungen 2013 berichtigen lassen, damit sie den Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug durch Hinzufügen hinreichend bestimmter Leistungsbeschreibung entsprechen. Das Finanzamt und das Finanzgericht waren der Auffassung, dass die berichtigten Rechnungen zwar anerkannt werden, aber nur für das Jahr 2013 – dem Jahr der Rechnungsberichtigung. Eine Rückwirkung auf das ursprüngliche Ausstellungsdatum wurde ausgeschlossen.

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsauffassung nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH C 518/14) geändert. Demnach wirkt die Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurück. Folglich muss der Steuerbescheid in dieser Hinsicht für die entsprechenden Jahre nicht geändert werden, weil der Vorsteuerabzug durch die korrigierte Rechnung rückwirkend anerkannt wird. Eine Steuernachzahlung und entsprechende Zinsen entfallen.

Rechnungsberichtigung und Vorsteuerabzug:

Eine Rechnung, die zum Vorsteuerabzug nach § 15 I Nr. 1 UStG berechtigt, muss die erforderlichen Angaben nach §§ 14 und 14a UStG enthalten.

Das sind nach § 14 Abs. 4 UStG insbesondere:

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  3. das Ausstellungsdatum,
  4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
  5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
  7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist
  8. bis 10 (................................)

Eine Rechnung, welche die erforderlichen Angaben nicht enthält, ist nach § 31 Abs. 5 UStDV aber berichtigungsfähig, wenn sie mindestens Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.

Spätester Zeitpunkt für die Rechnungsberichtigung ist der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht.

Rechtsschutz und Erstattung von Zinsen:

In allen laufenden Verfahren können Betroffene sich nun auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH V R 26/15) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH C-518/14) berufen, wenn aufgrund fehlerhafter Rechnungen der Vorsteuerabzug versagt und Zinsen veranschlagt wurde.

Aber auch für die Vergangenheit, in denen Steuerbescheide nachteilig geändert wurden, kann sich eine Überprüfung auf Erstattung der Zinsen lohnen. Festgesetze Nachzahlung können unter Umständen zu Gunsten der Betroffenen geändert werden.

Zusammenfassung:

  • Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil BFH V R 26/15 entschieden, das eine Rechnungsberichtigung rückwirkend auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung wirkt.
  • Steuernachzahlungen und Zinsen für bereits ergangene Steuerbescheide entfallen somit, weil die korrigierte Rechnung zum Vorsteuerabzug für das entsprechende Jahr anerkannt wird und nicht erst für das Jahr, in dem die Rechnung berichtigt wurde.
  • Damit eine Rechnung für den Vorsteuerabzug anerkannt wird, muss sie die erforderlichen Angaben nach §§ 14 und 14a UStG enthalten.
  • Berechtigungsfähig ist eine fehlerhafte Rechnung, die mindestens Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.
  • Der letzte Zeitpunkt für die Rechnungsberichtigung ist der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht.
  • Betroffene Unternehmer sollten sich in laufenden Verfahren auf die Rechtsprechung BFH V R 26/15 berufen und überprüfen, ob bereits geleistete Nachzahlungen und Zinsen erstattet werden.

Hilfe bei steuerrechtlichen Fragen:

Wir beraten Sie in allen wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen und sind auf das Steuerrecht spezialisiert. Gerne überprüfen wir Ihren Steuerbescheid und fordern ggf. das Finanzamt zur Erstattung von Zinsen auf. Gerne legen wir Einspruch gegen einen Steuerbescheid oder Aufforderung zur Steuernachzahlung ein. Wir vertreten Sie auch vor dem Finanzgericht und allen Zivilgerichten. Sprechen Sie uns an.

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