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Die Änderungen im Steuerrecht 2017

Änderungen im Steuerrecht finden auch im neuen Jahr 2017 statt.

Für Arbeitnehmer und Privatpersonen halten sich die Änderungen in diesem Jahr in Grenzen.

Trotzdem gibt es einige Änderungen im Steuerrecht, die zur Vereinfachung und steuerlichen Entlastung führen.

Im folgenden Beitrag stellen wir die wichtigsten Änderungen im Steuerrecht vor.

Dabei werden die Anpassungen aber nicht nur vorstellt, sondern zum besseren Verständnis auch die damit zusammenhängenden grundlegenden Steuerbegriffe erklärt, wie beispielsweise Grenzsteuersatz, kalte Progression oder die Abgrenzung von Kinderfreibeträgen und Kindergeld.

Einkommenssteuertarif und kalte Progression:

In 2017 (und auch in 2018) sollen die sogenannten Tarifeckwerte um die Inflationsrate des vergangenen Jahres verschoben werden.

Das bedeutet, dass der höhere Steuersatz bei steigendem Einkommen erst später fällig wird. Der Steuersatz steigt nämlich, je höher das Einkommen ist.

Bei einem Einkommen von 20.000,-€ beträgt der Grenzsteuersatz ca. 27%. Das bedeutet aber nicht, dass die 20.000,-€ mit 27% versteuert werden. Denn erstens bleibt der Grundfreibetrag zur Sicherung des Existenzminimums steuerfrei (2017= 8.820,-€) und zweitens wird der jeweilige Grenzsteuersatz nur auf das Einkommen angewandt, welches für den jeweiligen Grenzsteuersatz maßgeblich ist.

  • Hierzu ein vereinfachtes Beispiel:

    Bei einem Einkommen von 10.000,-€ beträgt der Grenzsteuersatz ca. 16% und steigt bis zu einem Einkommen von 20.000,-€ auf ca. 27%.

    Dabei bleibt der Grundfreibetrag steuerfrei und nur das über dem Grundfreibetrag liegende Einkommen wird dann um den 10.000,-€ liegenden Betrag mit ca. 16% versteuert. Das darüber liegende Einkommen wird dann wieder mit dem jeweils anzuwendenden Grenzsteuersatz versteuert usw. (Der Betrag um 15.000,-€ herum beispielsweise mit dem für diese Einkommenshöhe maßgeblichen Grenzsteuersatz von 25% und erst der letzte Einkommensanteil um die 20.000,-€ herum wird mit dem hierauf anwendbaren Grenzsteuersatz von ca. 27% besteuert.)

    Somit werden die gesamten 20.000,-€ Einkommen mit einem durchschnittlichen Steuersatz von nur ca. 13% versteuert.

Wenn nun aufgrund von Lohnerhöhung das Einkommen steigt, steigt natürlich auch der Grenzsteuersatz und somit der durchschnittliche Steuersatz. Das kann dazu führen, dass der Empfänger zwar trotz des erhöhten Einkommens etwas mehr Geld bekommt, aber aufgrund der höheren Steuerabgaben und der jährlichen Inflation weniger Kaufkraft zur Verfügung hätte, als ohne die Lohnerhöhung.

Deshalb wird die Bemessungsgrundlage für den Grenzsteuersatz nun proportional zur Inflationsrate verschoben. Das Bundesfinanzministerium legt für das vergangene Jahr 2016 eine Inflationsrate von 0,73% zugrunde. Daher soll auch die Bemessungsgrundlage für den Grenzsteuersatz im Jahr 2017 um 0,73% verschoben werden.

Im vereinfachten Beispiel von oben würde also nicht schon bei 20.000,-€ der Grenzsteuersatz von 27% Anwendung finden, sondern erst bei 20.146,-€.

Freibeträge und Kindergeld:

Zunächst steigt der steuerfreie Grundfreibetrag zur Sicherung des Existenzminimums um 168,-€ auf nun 8.820,-€. Dieses Einkommen ist bei natürliche Personen steuerfrei. Nur das darüber liegende Einkommen wird mit dem jeweiligen Grenzsteuersatz besteuert. Bei Verheirateten verdoppelt sich der Grundfreibetrag übrigens auf 17.640,-€.

Das Kindergeld wird um 2 Euro je Kind erhöht. (Bei einem oder zwei Kinder beträgt das Kindergeld 2017 für jedes Kind 192,-€, für das dritte Kind gibt es 2017 Kindergeld in Höhe von 198,-€ und für das vierte und jedes weitere Kind 223,-€.)

Der Kinderfreibetrag steigt je Kind um 108,-€ auf 4.716,-€ für Verheiratet und um 54,-€ auf 2.358,-€ für Alleinerziehende.

Das hat allerdings nur Auswirkungen für Personen mit vergleichsweise hohem Einkommen. Das liegt daran, dass entweder die Auszahlung des Kindergeldes beansprucht werden kann oder die Geltendmachung des Kinderfreibetrages.

Bei Alleinerziehenden kann ganz vereinfacht davon ausgegangen werden, dass bis zu einem zu versteuernden Einkommen (also abzüglich Werbungskosten, Sonderausgaben, Entlastungs- und Freibeträgen etc.) bis ca. 35.000,-€ die Auszahlung des Kindergeldes günstiger ist als der Kinderfreibetrag; bei Verheirateten ist das Kindergeld bei einem Einkommen bis ca. 65.000,-€ günstiger.

Der Kinderfreibetrag plus dem Betreuungsfreibetrag in Höhe von 1.320,-€ je Kind wird nämlich vom Einkommen abgezogen und dann nur noch der verminderte Einkommensbetrag zur Besteuerung (Einkommenssteuer + Solidaritätszuschlag) herangezogen. Bei Personen, die aufgrund eines vergleichsweise geringeren Einkommens einen niedrigen Steuersatz haben, lohnt sich es sich deshalb nicht, die Kinderfreibeträge in Anspruch zu nehmen. Ab welcher Einkommenshöhe die Inanspruchnahme des Kinderfreibetrags günstiger ist, muss im Einzelfall berechnet werden – allerdings übernimmt das Finanzamt diese Berechnung automatisch im Rahmen einer Günstigerprüfung.

Belegvorlage bei der Steuererklärung:

Das Bundesfinanzministerium teilt auf seiner Homepage mit, dass ab 2017 Belege nur noch eingereicht werden müssen, wenn diese explizit vom Finanzamt angefordert werden. Aus der Belegvorlagepflicht wird somit eine Belegvorhaltepflicht.

Dies betrifft insbesondere die Zuwendungsbestätigungen bei Spenden sowie Steuerabzugsbescheinigungen über die bei Zinsen und Dividenden einbehaltene Steuer. Denn hierfür war bisher noch gesetzlich vorgeschrieben, dass diese Belege mit der Steuererklärung eingereicht werden müssen.

Die nun gültige Belegvorhaltepflicht ist eine Umsetzung des „Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“. (Den umgesetzten und verabschiedeten Entwurf mit allen Änderungen können Sie auf der Seite des Bundestages unter BT-DS 18/7457 einsehen.)

Kfz-Steuer und Förderung für Elektromobile:

Durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität im Straßenverkehr sollen umweltschonende Kraftfahrzeuge gefördert werden. Elektroautos, die zwischen dem 18. Mai 2011 und bis zum 31. Dezember 2020 zugelassen wurden, werden nun für zehn Jahre ab der Erstzulassung von der Kfz-Steuer befreit (vorher fünf Jahre).

Auch Autos, die zwischen dem 18. Mai 2016 und dem 31. Dezember 2020 technisch zu einem Elektroauto umgerüstet werden, profitieren von der Steuerbefreiung.

Steuerbefreit wird auch der unentgeltliche Zuschuss in Form einer Aufladung des Elektroautos im Betrieb des Arbeitgebers, wenn diese Zuwendung vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt wird. Normalerweise müssen geldwerte Vorteile grundsätzlich versteuert werden.

Weiterhin kann beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein Zuschuss zum Elektroauto in Höhe von bis zu 4.000,-€ beantragt werden.

Internationaler Informationsaustausch zu Finanzkonten:

In 2017 wird auch erstmals der automatische Austausch von steuerrelevanten Informationen zu Finanzkonten in die Praxis umgesetzt und die erhobenen Informationen werden zwischen den teilnehmenden Staaten ausgetauscht.

Hierdurch soll es internationalen Konzernen erschwert werden, durch Verlagerung und Steuergestaltung die Steuerlast im Wohnsitzstaat auf ein Minimum zu reduzieren oder Steuerhinterziehung zu betreiben. Neben den EU-Staaten sind bisher ca. 60 weitere Staaten beteiligt, unter anderem Steueroasen wie Luxemburg, Gibraltar, Malta, die Cayman Inseln und ab 2018 auch die Schweiz.

Das „Gesetz zu der mehrseitigen Vereinbarung vom 29.10.2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten“ ist bereits in Kraft und die entsprechenden Daten werden schon seit dem 01.01.2016  von den zuständigen Finanzinstituten und Behörden gesammelt (insbesondere Name, Anschrift, Steuer-ID, Kontonummer, Jahressalden der Finanzkonten, Geldanlagen, Kapitalerträge und Veräußerungserlöse).

Finanzinstitute müssen ab diesem Jahr die entsprechenden Daten von ausländischen Konten an die Herkunftsstaaten des Kontoinhabers weiterleiten.

Der erstmalige Austausch soll dann im September 2017 stattfinden.

Zusammenfassung:

  • Um die kalte Progression nicht zu verstärken, verschieben sich die Tarifeckwerte um die Infaltionsrate des vergangenen Jahres. In 2017 um 0,73%.
  • Der Grundfreibetrag steigt um 168,-€ auf 8.820,-€. Bei zusammen veranlagten Verheirateten verdoppelt sich der Grundfreibetrag.
  • Für jedes Kind werden zwei Euro mehr Kindergeld ausgezahlt.
  • Der Kinderfreibetrag steigt um 108,-€ auf 4.716,-€ für Verheiratet und um 54,-€ auf 2.358,-€ für Alleinerziehende je Kind.
  • Belege müssen nur noch vorgelegt werden, wenn diese ausdrücklich vom Finanzamt angefordert werden. Aus der Belegvorlagepflicht wird somit eine Belegvorhaltepflicht.
  • Die Anschaffung und Haltung von Elektroautos wird noch weiter gefördert, unter anderem durch eine nun zehnjährige Befreiung von der Kfz-Steuer.
  • In diesem Jahr werden erstmals die steuerrelevanten Informationen zu Finanzkonten im Rahmen eines automatischen Informationsaustausches zwischen den teilnehmenden Staaten ausgetauscht.

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Als wirtschaftsrechtlich spezialisierte Kanzlei, die einen besonderen Schwerpunkt im Steuerrecht hat, beraten wir Sie aus einem 360-Grad Blickwinkel – von der wirtschaftlichen und der rechtlichen Seite. Wir helfen Ihnen bei der bestmöglichen und rechtssicheren Steuergestaltung und vertreten Sie auch vor dem Finanzamt oder dem Finanzgericht. Sprechen Sie uns unverbindlich an.

Dr. Patrizia Antoni hat den Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Sie berät Sie in allen steuerrechtlichen und arbeitsrechtlichen Fragen gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

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