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Die Änderungen im Einkommensteuerrecht 2016

Wie jedes Jahr ändern sich auch 2016 steuerrechtlich relevante Gesetze, die insbesondere Arbeitnehmer und andere Personen betreffen, die Einkommen erzielen und versteuern müssen. Die wichtigsten Änderungen, die Steuerpflichtige 2016 zu erwarten haben, fassen wir zusammen und erläutern Ihnen, wo Einsparungen winken und wie diese ausfallen können. Zusätzlich gehen wir noch auf die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze ein, die Besserverdienende 2016 stärker belasten wird.

Unter anderem wird aber auch die kalte Progression abgemildert, so dass Einkommenssteigerungen nicht zwangsläufig durch eine höhere Steuerlast aufgefressen werden.

In der Übersicht finden Sie die wichtigsten Punkte zu allen relevanten Änderungen im Jahr 2016.

Der Grundfreibetrag steigt 2016:

Der steuerrechtliche Grundfreibeitrag ist der Betrag vom Einkommen, der nicht besteuert wird. Hierdurch soll ein Existenzminimum gesichert werden. Der Grundfreibetrag bis zu dem Einkommen nicht versteuert wird, steigt 2016 bei Ledigen auf 8.652,- Euro (2015: 8.472,- Euro) und bei Verheirateten steigt er auf 17.304,- Euro (2015: 16.944,- Euro).

Abhängig vom Gesamteinkommen und dem daraus individuell resultierenden Steuersatz ergeben sich hierbei Einsparungen von bis zu mehreren hundert Euro.

  • Beispiel für ein zu versteuerndes Einkommen von 50.000,- Euro: ca. 120,- Euro Einsparung.
  • Beispiel für ein zusammen veranlagtes Ehepaar und einem Gesamteinkommen von 85.000,- Euro: ca. 200,- Euro Einsparung.

Der Grenzsteuersatz ändert sich 2016:

Die Berechnungsgrundlage für den Grenzsteuersatz erhöht sich 2016.

Das bedeutet, dass der individuelle Steuersatz erst ab einem höheren Einkommen zum Tragen kommt. Der individuelle Steuersatz, mit dem das Einkommen nach Abzug der Sozialabgaben versteuert wird, liegt zwischen 14 und bei bis zu 45 Prozent.

Zur Erläuterung:
  • Bis zu einem Grundfreibetrag von 8.652,- Euro fallen bei Leidigen gar keine Steuern an.
  • Ab 8.653,- bis 53.665,- Euro liegt der individuelle Steuersatz, mit dem das Einkommen versteuert wird, zwischen 14 bis 42 Prozent. Der Steuersatz steigt also linear zum höher erzielten Einkommen von 14 auf bis zu 42 Prozent an.
  • Zwischen 53.666,- Euro bis 254.446,- Euro liegt der Steuersatz immer bei 42 Prozent.
  • Ab 254.447,- Euro steigt der Steuersatz noch einmal um volle drei Prozent auf 45 Prozent an.

Durch die Anhebung der oben genannten Einkommensbeträge sinkt bei gleichbleibendem Einkommen in der Regel nun der Steuersatz. Eine Einkommenserhöhung wirkt sich somit weniger einkommensmindernd aus, weil der Steuersatz je nach Einzelfall nicht unbedingt steigen muss.

  • Ein Beispiel: Wer 2015 ein Einkommen von 45.000 Euro aus unselbstständiger Arbeit hatte, der musste 8.143,- Euro Lohnsteuersteuer abführen. Bei einem Einkommen von 46.000 Euro lag die Lohnsteuer bei 8.447,- Euro . Das waren dann für den Hinzuverdienst von 1.000 Euro insgesamt 304,- Euro mehr an Abgaben und somit über 30 Prozent der 1.000 Euro Mehreinkommen. 2016 beträgt dieser Unterschied nur noch 300,- Euro und somit ca. 1 Prozent weniger.

    Die Ersparnis hält sich somit also im Rahmen.

(Allerdings sinkt die Steuerlast bei einem Einkommen von 45.000,- Euro im Vergleich zu 2015 sogar um ca. 167,- Euro, da ja auch noch der Grundfreibetrag erhöht wurde.)

Einen Steuerrechner finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen.

Mehr Unterhalt als Sonderausgaben absetzbar:

Der Unterhalt, der an unterhaltsberechtigte Personen (Kinder, ehemalige Ehegatten oder die eigenen Eltern) gezahlt wird, kann als Sonderausgabe (alternativ auch als außergewöhnliche Belastung) in der Steuererklärung geltend gemacht werden, vgl. § 33a EStG. Der Höchstbetrag, der geltend gemacht werden darf, orientiert sich am Grundfreibetrag. Weil dieser Grundfreibetrag 2016 um 180,- Euro steigt (s.o.), erhöht sich auch der Betrag, der als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden kann um 180,- Euro und mindert somit das zu versteuernde Einkommen entsprechend.

Übrigens können zusätzlich auch Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgesetzt werden, die der Unterhaltspflichtige für die unterhaltsberechtigte Person aufbringt.

Freibeträge bei der Einkommensteuer 2016 länger gültig:

Wer regelmäßig außergewöhnlich hohe Ausgaben hat, kann sich beim Finanzamt einen Freibetrag eintragen lassen. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn besonders hohe Werbungskosten (beispielsweise Fahrtkosten zur Arbeitsstelle), Sonderausgaben (zum Beispiel Unterhaltsleistungen) oder außergewöhnliche Belastungen anfallen. Durch den Freibetrag sinkt das zu versteuernde Einkommen entsprechend und es muss weniger Einkommenssteuer abgeführt werden.

Bisher galt der eingetragene Freibetrag immer nur für das beantrage Jahr. Ab 2016 gilt eine zweijährige Gültigkeitsdauer. Das bedeutet, wer sich für 2016 einen Freibetrag eintragen lässt, behält diesen bis Ende 2017.

2016 Mehr Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben absetzbar:

Vorsorgeaufwendungen können als Sonderausgaben angesetzt werden. Das sind beispielsweise die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder berufsständischen Versorgungssystemen sowie unter Umständen die Beiträge zur Riester- oder Rürup-Rente.

Weiterhin zählen zu den Vorsorgeaufwendungen auch die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung sowie unter bestimmten Umständen auch noch die Beiträge zu einer Lebensversicherung.

Die anrechenbaren Vorsorgeaufwendungen können 2016 anteilig bis zu 82% Prozent abgesetzt werden (2015: nur 80 Prozent). Da der Höchstbetrag der absetzbaren Sonderausgaben 2016 für Alleinstehende bei 22.767,- Euro liegt, können somit bis zu 18.669,- Euro der Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abgesetzt werden. (2015 wären das beim gleichen Höchstbetrag und nur 80% absetzbarer Vorsorgeaufwendungen 18.214,- Euro gewesen, also 455,- Euro weniger).

Beitragsbemessungsgrenze steigt 2016:

Schlechte Nachrichten gibt es für Personen der höheren Einkommensgruppen. Die Beitragsbemessungsgrenzen und die Versicherungspflichtgrenze werden 2016 steigen. Die Beitragsbemessungsgrenze gibt an, bis zu welcher Höhe das Einkommen den Beiträgen zur Sozialversicherung unterliegt. Für Einkommen das über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, fallen keine Abgaben zur Sozialversicherung an.

Die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung steigt 2016 auf 4237,50 Euro monatlich (2015: 4.125 Euro).

Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt 2016 auf 6.200,- Euro monatlich (2015: 6.050 Euro) in Westdeutschland bzw. 5.400,- Euro monatlich (2015: 5.200,- Euro) in Ostdeutschland.

Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) gibt an, bis zu welchem Einkommen Personen in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind. Liegt das Einkommen über dieser Grenze, kann der Arbeitnehmer oder Rentner auch eine private Krankenversicherung wählen. Die Grenze steigt 2016 auf 4.687,50 Euro monatlich (2015: 4.575,- Euro).

Zusammenfassung:

Hilfe bei steuerrechtlichen Fragen:

Das Jahressteuergesetz 2016 ermöglicht Arbeitnehmern im neuen Jahr Einsparungen von mehreren hundert Euro. Hierfür sind Kenntnisse des aktuellen Steuerrechts und Erfahrung in der steuerrechtlichen Praxis notwendig. Wir beraten Sie gerne bei steuerrechtlichen Fragestellungen und vertreten Sie auch vor dem Finanzamt und dem Finanzgericht.

Dr. Patrizia Antoni hat den Fachanwalt für Steuerrecht und den Fachanwalt für Arbeitsrecht. Sie berät Sie in allen steuerrechtlichen und arbeitsrechtlichen Fragestellungen gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

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