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Pflicht zur Arbeit im gesamten Insolvenzverfahren

Für alle Schuldner, die ab dem 01.07.2014 einen Insolvenzantrag stellen gilt: Arbeitspflicht im gesamten Verfahren, 6 Jahre lang. Das neue Insolvenzrecht beinhaltet einige vorteilhafte Regelungen für Schuldner, allerdings auch nachteilige.

Bisher galt folgende verwirrende Rechtslage: eine Arbeitspflicht bestand nur im Stundungsverfahren – soweit also ein Stundungsantrag gestellt war und in der Wohlverhaltensperiode, also nach Ankündigung der Restschuldbefreiung.  Bis zur Ankündigung der Restschuldbefreiung, was regelmäßig mehrere Jahre dauert, bestand hingegen keine Arbeitspflicht im Insolvenzverfahren. Allerdings sehr wohl im Stundungsverfahren, was die meisten Schuldner wiederum nicht wussten.

Ab jetzt besteht also durchgängig die Pflicht zur Arbeit und zwar in der Privatinsolvenz genauso wie in der Regelinsolvenz. Der Schuldner ist demnach verpflichtet, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen, Teilzeit oder Mini-Job genügt nicht! Mehrere Arbeitsstellen bzw. Minijobs können kombiniert werden, um im Ergebnis eine Beschäftigung von 40h/Woche nachzuweisen. Ist der Schuldner arbeitslos muss er nachweisen, dass er sich aktiv um Arbeit bemüht. Der BGH geht hier von drei Bewerbungen pro Woche aus. Die Anforderungen sind also hoch.

Kommt der Schuldner der Arbeitspflicht nicht nach, können Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Und nach neuem Insolvenzrecht, das am 01.07.2014 in Kraft tritt, darf die Versagung der Restschuldbefreiung jederzeit schriftlich beantragt werden.

Sollten Sie Fragen zur Arbeitspflicht im Insolvenzverfahren haben oder sollte ein Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen, wenden Sie sich an Rechtsanwältin Nina Haverkamp, Fachanwältin für Insolvenzrecht.

Beitrag veröffentlicht am
26. Mai 2014

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