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Doppelte Haushaltsführung - aktuelle steuerliche Änderungen

Arbeitnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung von der Steuer absetzen. Infolge der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts haben sich die für die doppelte Haushaltsführung geltenden Bedingungen ab dem neuen Jahr in einigen Punkten geändert.

In Frage kommt ein Werbungskostenabzug für doppelte Haushaltsführung für Steuerpflichtige, deren Arbeitsplatz in einem anderen Ort liegt als ihr Hauptwohnsitz und die deshalb an ihrem Arbeitsort noch einen Zweitwohnsitz unterhalten. Diese Zweitwohnung muss also beruflich bedingt sein. Absetzen kann der Arbeitnehmer dabei die Miete für die Zweitwohnung bis maximal € 1.000,- im Monat, sowie wöchentliche Familienheimfahrten. Hinzukommen können weitere notwendige Kosten, wie z.B. Aufwendungen für einen Makler zum Auffinden der Zweitwohnung oder ähnliches. Kosten der privaten Lebensführung können hier dagegen nicht angesetzt werden. Mehraufwendungen für Verpflegung können für die doppelte Haushaltsführung wie bisher nur innerhalb der ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung abgesetzt werden.

Wenn die Hauptwohnung des Steuerpflichtigen noch bei seinen Eltern war, konnten die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung bislang kaum geltend gemacht werden. Mit Urteil des BFH vom 16. 1. 2013 - VI R 46/12 hat dieser eine Absetzbarkeit der Kosten für die doppelte Haushaltsführung  dann bejaht, wenn die mit den Eltern gemeinsam wohnenden Kinder erwachsen und berufstätig sind. Eine Beteiligung der Kinder an den laufenden Haushalts- und Lebenshaltungskosten im Haushalt der Eltern hat der BFH hingegen für die Annahme eines eigenen Hausstandes nicht als Voraussetzung angesehen.

Dieses Urteil kann ab dem 01.01.2014 nur noch für Altjahre Anwendung finden, denn  § 9 Abs. I Nr. 5 S. 6 EStG normiert nunmehr folgendes: wer im Hauptwohnsitz bei seinen Eltern wohnt kann die Kosten für eine Zweitwohnung nur noch dann als Werbungskosten geltend machen, wenn er hierbei einen eigenen Hausstand unterhält, eine Wohnung innehat und sich finanziell an den Kosten der Lebensführung im Haushalt ihrer Eltern beteiligt. Eine Beteiligung soll dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer mehr als 10 % der regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung bei seinen Eltern übernimmt und dies dem Finanzamt auch nachweisen kann. Die reine Behauptung der Übernahme von Einkaufskosten oder der Übergabe von Bargeld zwecks Kostenbeteiligung wird dabei regelmäßig nicht als Nachweis anerkannt werden.

Erkennt das Finanzamt Ihre Werbungskosten nicht an? Vielleicht gibt es doch eine Möglichkeit, die Berücksichtigung Ihrer beruflichen Unkosten durchzusetzen. Frau Dr. Antoni, Fachanwältin für Steuerrecht in der Kölner Kanzlei AHS Rechtsanwälte, berät Sie und prüft, ob die Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug bei Ihnen gegeben sind.

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