Sofortkontakt zur Kanzlei
AHS Rechtsanwälte
Aktuelle News
 

Whisky als Hobby - Steuern und Versandrisiko

Hochwertiger Whisky erfreut sich stetig steigender Beliebtheit. Das hat natürlich auch zur Folge, dass die Preise steigen. Um trotzdem in den Genuss von teuren Whiskys zu kommen, finden vermehrt Flaschenteilungen statt. Darüber hinaus werden Flaschen aber auch als Anlageobjekt erworben, um sie mit Gewinn zu verkaufen. In diesem Zusammenhang tauchen rechtliche Fragestellungen auf. Dies betrifft zum einen die Frage, wann steuerbare Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuer anfallen. Zum anderen ist insbesondere von Interesse, wer bei einer Flaschenteilung das Versandrisiko trägt.

Steuerrechtliche Behandlung von Flaschenteilungen:

Besonders in Foren und Gruppen der sozialen Medien (Facebook, whisky.de usw.) finden Flaschenteilungen unter Privatleuten statt. Hierbei kauft in der Regel der Verteiler eine Flasche und teilt diese dann unter mehreren Interessenten auf. Dies geschieht in der Regel zum Selbstkostenpreis (Einkaufspreis der geteilten Flasche, der Sampleflaschen, des Versandmaterials und der Versandkosten). Einzelne Verteiler erheben aber auch Aufschläge auf die Samples. Spätestens in diesem Fall kommt eine Besteuerung im Rahmen der Einkommensteuer in Betracht. Einschlägig wären dann die Einkünfte aus Gewerbe, § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EStG.

Ein Gewerbe im Sinne des Einkommensteuerrechts ist:

  • "Eine selbständige und nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist."

Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht:

In den einschlägigen Gruppen für Flaschenteilung können die Merkmale "Selbständigkeit", "Nachhaltigkeit" und auch die "Beteiligung am allgemeinen wirtschaften Verkehr" hierbei in der Regel unproblematisch bejaht werden, wenn eine Person regelmäßig Flaschen teilt.

Das relevante Abgrenzungskriterium für das Gewerbe ist somit die Gewinnerzielungsabsicht. Diese Absicht ist zwar eine innere Tatsache, die sich aber nur anhand äußerer Merkmale feststellen lässt. Diese Feststellung obliegt im Wesentlichen dem Finanzgericht und wird aus objektiven äußeren Umständen geschlossen. Das erfordert eine Gesamtbetrachtung im Einzelfall. Im Zweifel muss der Verteiler nachweisen können, zu welchem Preis er eingekauft und dann im Rahmen der Teilung weiterverkauft hat.

Praktisch bedeutet das für die Flaschenteilung, dass auch zeitweilige Verluste oder der überwiegende Verkauf zum Selbstkostenpreis die Gewinnerzielungsabsicht nicht entfallen lässt, wenn zumindest teilweise Aufschläge erhoben werden, die bei einer Gesamtbetrachtung zu einem Totalgewinn führen. Die Aufschläge können sich bei einer Vielzahl von Flaschenteilungen und dem hohen Einkaufspreis zu einem dann relevanten Totalgewinn summieren, der die Erheblichkeitsschwelle überschreitet.

Arbeitszeit oder Freizeit bei der Flaschenteilung:

In diesem Zusammenhang ist es wohl auch nicht möglich, die Aufschläge mit der aufgewendeten Zeit zu rechtfertigen. In diesem Fall würde es sich nämlich nicht mehr um Freizeit sondern um Arbeitszeit handeln. Will man sich diese Arbeitszeit mit den Aufschlägen - wenn auch nur geringfügig - vergüten lassen, dann gelangt man schnell zu steuerbaren Einkünften im Sinne des EStG.

Entscheidend ist somit, dass die Tätigkeit ausschließlich aus privaten Gründen und Neigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeführt wird. Das ist bei der überwiegenden Anzahl der öffentlichen Flaschenteilungen zum Selbstkostenpreis ohne Gewinnerzielungsabsicht aber auch der Fall - vielmehr investieren die Verteiler einen erheblichen Zeitaufwand ihrer Freizeit für die Organisation der Flaschenteilung, dem Versamplen, dem Verpacken und Versenden. Aus diesem Grund fragen sich viele Teiler auch, wer das Risiko trägt, wenn eine Flasche zwischenzeitlich zu Bruch geht oder auf dem Versandweg verloren geht.

Versandrisiko bei der Flaschenteilung:

Bei der Flaschenteilung zwischen Privaten (und auch zwischen Unternehmern B2B) richtet sich das Versandrisiko nach § 447 BGB. Hiernach trägt der Käufer das Versandrisiko (Preisgefahr) für einen zufälligen Untergang oder eine zufällige Verschlechterung. Schäden aus einer unzureichenden Verpackung beruhen allerdings nicht auf Zufall und sind dann grundsätzlich vom Verkäufer zu vertreten. Der maßgebliche Zeitpunkt für den Übergang der Preisgefahr ist die Aufgabe zum Versand an den Käufer.

Versandrisiko auf dem Weg zum Verteiler:

Wenn die Ware vor der Aufgabe zum Versand beschädigt wird oder untergeht, dann trägt der Verteiler dieses Risiko gegenüber dem Käufer. Hierbei ist dann aber noch zu unterscheiden, ob die Flaschen im Haushalt des Verteilers beschädigt werden oder bereits auf auf dem Versandweg zu ihm selbst. Weil er in der Regel selbst als Privatperson die Flaschen bei einem gewerblichen Händler bezieht, handelt es sich diesbezüglich um einen Verbrauchsgüterkauf. Beim Verbrauchsgüterkauf trägt das Versandrisiko (Leistungsgefahr) grundsätzlich der Händler. Der Flaschenteiler kann sich dann also an den Händler wenden und erneut Lieferung der Ware verlangen.

Im Ergebnis muss also unterschieden werden, wo die Ware beschädigt wird oder verloren geht. Auf dem Versandweg vom Händler zum Verteiler, im Haushalt des Verteilers oder auf dem Versandweg zum Käufer der Flaschenteilung. Kauft der Verteiler den Whisky direkt auf einer Messe und nimmt die Flasche sofort mit, dann befindet sie sich ebenfalls bis zur Versendung in seinem Machtbereich.

Steuerrechtliche Behandlung bei Whisky als Geldanlage:

Hochwertiger Whisky erzielt eine vergleichsweise hohe Rendite. Das gilt insbesondere für Flaschen mit geringer Auflage und den bei Sammlern beliebten Destillerien wie Macallan, Ardbeg, Strathisla etc.

Macallan ist beispielsweise dazu übergegangen bestimmte Abfüllungen aufgrund der hohen Nachfrage nur noch an Personen zu verkaufen, die sich für den Kauf beworben haben. Diese Flaschen werden häufig direkt nach Ausgabe vom Käufer mit einem Aufschlag von 50% bis 200% weiterverkauft. Einzelfassabfüllungen regionaler Händler sind immer wieder innerhalb weniger Stunden ausverkauft und werden sogleich wieder für den doppelten Preis verkauft. Ältere Jahrgänge der beliebten Destillerien mit 20, 25, 30 und mehr Jahren kosten heute regelmäßig ab 500 Euro aufwärts pro Flasche - Tendenz stark steigend.

Bei dem Gewinn aus dem Verkauf von Whiskyflaschen handelt es sich bei einer Privatperson um sonstige Einkünfte und hierbei um private Veräußerungsgeschäfte, §§ 22 Nummer 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 EStG. Diese Erlöse sind steuerbar, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr liegt. Abhängig von der Regelmäßigkeit und Häufigkeit der Verkäufe kommt strenggenommen aber auch hier eine Tätigkeit als Gewerbe in Betracht (s.o.). Hierfür müsste dann allerdings ein hoher Grad an professioneller Geschäftstätigkeit und Regelmäßigkeit vorliegen.

Zusammenfassung:

  • Bei der Flaschenteilung zum Selbstkostenpreis werden keine steuerbaren Einkünfte erzielt.
  • Steuerbare Einkünfte im Rahmen eines Gewerbes können dann vorliegen, wenn die Tätigkeit auch mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt.
  • Für das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht kommt es auf einen langfristigen Totalgewinn an. Der zwischenzeitliche Verkauf zum Selbstkostenpreis und auch Verluste sind unbeachtlich, wenn insgesamt ein Totalgewinn beabsichtigt ist.
  • Das Risiko für zufällige Schäden oder Verlust trägt beim Versand zwischen Privatpersonen grundsätzlich der Käufer.
  • Im vorgelagerten Verhältnis zwischen dem Händler und dem Verteiler liegt in der Regel ein Verbrauchsgüterkauf vor. Hier trägt der Händler das Versandrisiko.
  • Beim nicht-gewerblichen Verkauf einzelner Sammlerflaschen (Anlageobjekte) wird regelmäßig ein privates Veräußerungsgeschäft nach §§ 22, 23 EStG vorliegen. Die Gewinne hieraus sind grundsätzlich steuerfrei, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht weniger als Jahr liegt.

Hilfe bei steuerrechtlichen Fragen:

Bei Fragen im Zusammenhang mit der Abgrenzung von Hobby und steuerbaren Einkünften aus Gewerbe sowie der Versteuerung von Gewinnen aus Anlageobjekten beraten wir Sie gerne.

Dr. Patrizia Antoni hat den Fachanwalt für Steuerrecht und ist Fachanwältin für Arbeitsrecht. Sie berät Sie in allen steuerrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Fragen gerne.

Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren: