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Der Urlaub und die Insolvenz des Reiseveranstalters

Das neue Pauschalreiserecht hilft Verbrauchern bei einer Insolvenz, wenn der Vertragspartner in die Insolvenz geht. Durch die Ausweitung auf verbundene Reiseleistungen genießen nun mehr Urlauber den Schutz einer Insolvenzversicherung. Doch was genau sind eigentlich verbundene Reiseleistungen und welche Ansprüche haben Verbraucher, um im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters geschützt zu sein. Hierbei stellt der Beitrag die Rechtslage Anfang 2019 dar.

Das neue Pauschalreiserecht:

Das Reiserecht wurde zum 01.07.2018 angepasst.

Als Reiseveranstalter im Sinne des Reiserechts gilt nun jeder Unternehmer, der ein Reisepaket zusammenstellt. Das kann also auch die Fluggesellschaft, ein Hotel oder der Mietwagenanbieter sein.

Auch der Vermittler ist Reiseveranstalter, wenn dem Reisenden mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise erbracht werden sollen und

  1. der Reisende die Reiseleistungen in einer einzigen Vertriebsstelle des Unternehmers im Rahmen desselben Buchungsvorgangs auswählt, bevor er sich zur Zahlung verpflichtet,
  2. der Unternehmer die Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis anbietet oder zu verschaffen verspricht oder in Rechnung stellt oder
  3. der Unternehmer die Reiseleistungen unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder unter einer ähnlichen Bezeichnung bewirbt oder auf diese Weise zu verschaffen verspricht.

Nur die Kunden, die ausschließlich eine einzelne Reiseleistung bei einem Anbieter buchen, müssen sich im Fall der Fälle an ihren jeweiligen Vertragspartner halten. Ob dieser eine Insolvenzsicherung für Einzelleistungen abgeschlossen hat, bleibt diesem grundsätzlich selbst überlassen. Neu ist nun die Kategorie der verbundenen Reiseleistung, die von der Pauschalreise abzugrenzen ist, aber bei einer Insolvenz des Reiseveranstalters im Wesentlichen den gleichen Verbraucherschutz bietet.

Pauschalreise und verbundene Reiseleistungen:

  • Pauschalreise:

    Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, § 651a II BGB. Zu den Reiseleistungen gehören beispielsweise die Beförderung (Flug, Bahn etc.), die Unterkunft, der Mietwagen oder jede sonstige touristische Leistung (z.B. Ausflüge oder Veranstaltungen).

    Bei der Pauschalreise genießt der Verbraucher grundsätzlich den größten Schutz, insbesondere auch den Schutz vor dem Insolvenzrisiko des Reiseveranstalters.

  • Verbundene Reiseleistung im Online-Verfahren:

    Neu ist die sogenannte verbundene Reiseleistung in § 651c BGB.

    Hierunter ist eine Weiterleitung des Verbrauchers im Online Buchungsverfahren zu verstehen, die den Zweck hat, für dieselbe Reise mindestens einen Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung zu vermittelt, indem dem Verbraucher der Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren eines anderen Unternehmers ermöglicht wird. Das kann beispielsweise die Mietwagenbuchung bei einem anderen Unternehmen nach Abschluss der Flugbuchung bei der Fluggesellschaft sein. Voraussetzung ist allerdings, dass der zweite Vertrag innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung des ersten Vertrag gebucht wird.

Insolvenz des Reiseveranstalters:

Die Reiseveranstalter einer Pauschalreise oder einer verbundenen Reiseleistung sind verpflichtet eine Insolvenzversicherung abschzuschließen. Durch den Sicherungsschein hat der Verbraucher einen eigenen Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer.

Nach § 651r BGB hat der Reiseveranstalter sicherzustellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters

  • Reiseleistungen ausfallen oder
  • der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen von Leistungserbringern (zum Beispiel dem Hotel) nachkommt, deren Entgeltforderungen der Reiseveranstalter nicht erfüllt hat.

Umfasst der Vertrag auch die Beförderung des Reisenden, hat der Reiseveranstalter zudem die vereinbarte Rückbeförderung und die Beherbergung bis zum Zeitpunkt der Rückbeförderung sicherzustellen.

Der Reiseveranstalter darf Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht, vgl. § 651t BGB.

Falls die Kundengeldabsicherung bei Versicherer durch eine Höchstsumme begrenzt ist, werden die Ansprüche der Kunden anteilig befriedigt.

Zusammenfassung:

  • Seit dem 01.07.2018 wurde das Reiserecht in den §§ 651a bis 651y BGB umfassend geregelt und angepasst.
  • Reiseveranstalter ist jeder Unternehmer, der verschiedene Reiseleistungen für dieselbe Reise anbietet, also beispielsweise auch die Fluggesellschaft, die bei der Buchung direkt noch den Mietwagen oder ein Hotelzimmer vermittelt.
  • Bei einer Insolvenz des Reiseveranstalters sind die Verbraucher nun besser geschützt.
  • Der Schutz umfasst nun die Verbraucher, die eine Pauschalreise, aber auch diejenigen, die eine verbundene Reiseleistung gebucht haben.
  • Die verbundene Reiseleistung ist an die Pauschalreise angelehnt und bietet dem Verbraucher im Wesentlichen den gleichen Insolvenzschutz, wie die Pauschalreise.
  • Bei der Pauschalreise und bei den verbundenen Reiseleistungen muss der Reiseveranstalter eine Kundengeldabsicherung für den Reisepreis im Fall der Insolvenz abschließen. Gleichzeitig bekommt der Verbraucher einen Sicherungsschein und hat somit einen eigenen Anspruch gegen den Versicherer.

Hilfe bei insolvenzrechtlichen Fragen:

Die Insolvenz des Reiseveranstalters oder anderen Unternehmen, die mit der Urlaubsreise im Zusammenhang stehen, kann Zeit und Nerven kosten. Das neue Pauschalreiserecht soll Verbraucher schützen, aber es ist kompliziert. Wir unterstützen Sie deshalb, damit Sie im Fall der Fälle zu Ihrem Recht kommen.

Bei Fragen und Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte an Frau Rechtsanwältin Nina Haverkamp.

Frau Haverkamp ist Fachanwältin für Insolvenzrecht und Fachanwältin im Handels- und Gesellschaftsrecht.

Sie berät Sie gerne. Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Bonn oder Köln.

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