Sofortkontakt zur Kanzlei
AHS Rechtsanwälte
Aktuelle News
 

Selbstanzeige – Änderung ab 01. Januar 2015

Die Änderungen im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung treten am 01. Januar 2015 in Kraft. Die Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige werden dadurch enger gefasst. Die Wirksamkeit selbst ist wiederum Voraussetzung für die Straffreiheit.

Deshalb muss der Änderung des Gesetzes schon jetzt besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Im folgenden Blog erfahren Sie, welches die Änderungen im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige sind und worauf geachtet werden muss.

Grundsätzliches:

Wer Steuern „verkürzt“ (oder umgangssprachlich „hinterzogen“ hat), wird in besonders schweren Fällen mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft, vgl. § 370 Abs. 1 und 3 der Abgabenordnung (AO). Das Gleiche gilt für das nicht gerechtfertigte Erlangen von Steuervorteilen. In beiden Fällen ist bereits der Versuch strafbar.

Unter dem Verkürzen von Steuern ist die nicht rechtzeitige Festsetzung oder die Festsetzung in unrichtiger Höhe zu verstehen. Nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind Steuervergütungen (z.B. Rückerstattungen) oder Steuervorteile (z.B. Freibeträge oder Steuervermeidung im Zusammenhang mit Schwarzarbeit), die zu Unrecht erlassen wurden. In der Regel ergibt sich eine Steuerverkürzung, weil der Steuerschuldner falsche oder nicht vollständige Angaben in seiner Steuererklärung macht, z.B. Kapitaleinkünfte oder andere Einkünfte verschweigt.

Hiervon gibt es Ausnahmen: Bei nur leichtfertiger Verkürzung von Steuern liegt in der Regel nur eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat vor, vgl. §378 AO. Die Abgrenzung von Leichtfertigkeit und bedingtem Vorsatz, also dem bewussten Inkaufnehmen einer möglichen falschen steuerlichen Folge, ist im Einzelfall jedoch sehr schwierig.

Die Abgabe einer Selbstanzeige führt zur Straffreiheit, wenn sie richtig, rechtzeitig und vollständig abgegeben wird. Straffreiheit im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige bedeutet, dass der Täter keine Geld- oder Freiheitsstrafe zu befürchten hat. Die rückständigen Steuern sind dennoch zu entrichten.

Die Selbstanzeige:

Die Selbstanzeige ist in § 371 AO geregelt. Demnach wird wegen Steuerhinterziehung nicht bestraft, wer in vollem Umfang alle unrichtigen Angaben gegenüber den Finanzbehörden berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Das gilt jeweils für eine Steuerart im gesamten strafrechtlich relevanten Zeitraum.

Grundsätzlich ist Straffreiheit nur in den Fällen möglich, in denen die Steuerverkürzung oder der Steuervorteil einen Betrag von derzeit 50.000,-€ nicht übersteigt, § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO. Hiervon kann jedoch gemäß § 398a AO eine Ausnahme gemacht werden, wenn der Täter innerhalb einer bestimmten Frist die hinterzogenen Steuern zurückzahlt und zusätzlich einen Strafzuschlag von derzeit fünf Prozent auf den hinterzogenen Betrag entrichtet. Es ist also auch möglich, auch bei hinterzogenen Beträgen über 50.000,-€ Straffreiheit zu erlangen.

Außerdem darf kein sogenannter Sperrgrund vorliegen. Ein Sperrgrund liegt im Wesentlichen vor, wenn die Steuerhinterziehung bereits entdeckt wurde oder der Täter Anhaltspunkte dafür hat, dass die Steuerhinterziehung entdeckt wird. Diese Anhaltspunkte können sich daraus ergeben, dass eine Steuerprüfung (§ 196 AO) angekündigt, ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wurde oder sich ein Finanzbeamter beim Steuerpflichtigen angemeldet hat. Bei einem vorhandenen Sperrgrund ist eine strafbefreite Selbstanzeige ausgeschlossen.

Im Zusammenhang mit der Selbstanzeige wurde am 24. September 2014 der Gesetzesentwurf zur Änderung der Abgabenordnung (AO) als Gesetz verabschiedet. Das Gesetz wird also am 01. Januar 2015 in Kraft treten.

Änderung der Selbstanzeige:

Zunächst ist festzustellen, dass das Institut der Selbstanzeige und somit die Möglichkeit von Straffreiheit auch nach der Änderung erhalten bleibt. Allerdings werden die Voraussetzungen der Selbstanzeige enger gefasst und die finanzielle Belastung angehoben. Hier werden die wichtigsten Stichpunkte der Änderung aufgezählt:

  • Straffreiheit ist ab dem 01. Januar 2015 grundsätzlich nur noch bis zu einem hinterzogenen Betrag in Höhe von 25.000,-€ je Tat möglich. Vorher lag die Grenze bei 50.000,-€. Bis zu diesen Grenzen ist kein Strafzuschlag zu zahlen. Straffreiheit ist jedoch auch bei höheren Beträgen weiterhin unter den Voraussetzungen von § 398a AO möglich.
  • Der Höhe des Strafzuschlags liegt derzeit bei fünf Prozent des hinterzogenen Betrags. Durch die Änderung wird der Strafzuschlag nun anhand der Höhe des hinterzogenen Betrages gestaffelt. Er beträgt ab dem 01. Januar 2015:
  • 10% bei einem hinterzogenen Betrag bis zu 100.000,-€.
  • 15% bei einem hinterzogenen Betrag zwischen 100.000,-€ und bis zu 1.000.000,-€.
  • 20% bei einem hinterzogenen Betrag über 1.000.000,-€.
  • Zusätzlich zum Strafzuschlag fallen in Zukunft ohne Ausnahmen Hinterziehungszinsen für den hinterzogenen Betrag an. Werden diese nicht innerhalb einer bestimmten Frist beglichen, kann keine Straffreiheit eintreten.
  • Die Verjährungsfrist für die Strafbarkeit von Steuerhinterziehung wird nun für alle Fälle auf 10 Jahre ausgedehnt. Vorher lag sie regelmäßig bei fünf Jahren und nur in besonders schweren Fällen (§ 370 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 AO) bei zehn Jahren. Die Verjährungsfrist für die Nachzahlung von Steuerschulden lag auch vorher schon bei zehn Jahren. Dies hatte zur Folge, dass die Selbstanzeige in einfachen Fällen nur für die letzten fünf Jahre zu erfolgen hatte (da die früheren Taten ja strafrechtlich verjährt waren). Die Steuerschuld für die strafrechtlich verjährten Taten bestand zwar noch, musste jedoch von den Finanzbehörden geschätzt werden. Durch die Angleichung der beiden Verjährungsfristen erhält die Finanzbehörde nun detaillierte Angaben für die gesamten zehn Jahre.
  • Der Zeitpunkt, bis zu dem Steuern auf Kapitalerträge erhoben werden dürfen (sogenannte Festsetzungsfrist), wird für Kapitalerträge aus Drittstaaten auf bis zu zehn Jahre nach deren Fälligkeit ausgeweitet. Unter Drittstaaten sind Staaten zu verstehen, die außerhalb der EU liegen oder mit denen kein automatischer Informationsaustausch in Steuersachen vereinbart wurde. (Lesen Sie in diesem Zusammenhang auch unseren Beitrag zur Absetzbarkeit der Kosten einer Selbstanzeige im Zusammenhang mit Kapitalerträgen.)
  • Ein Strafverfahren kann zukünftig auch dann wieder aufgenommen werden, wenn das Verfahren bereits abgeschlossen ist und sich erst im Anschluss herausstellt, dass die Angaben in der Selbstanzeige unrichtig waren. Dies war bisher, nach Abschluss des Verfahrens, nicht mehr möglich.
  • Der Strafzuschlag wird auch dann nicht erlassen, wenn die Selbstanzeige nicht zur Straffreiheit führt. Allerdings kann der gezahlte Strafzuschlag mit einer etwaigen Geldstrafe verrechnet werden. Eine Geldstrafe im Strafverfahren bedeutet, dass der Täter keine Freiheitsstrafe, sondern eine Geldstrafe auferlegt bekommt. Die Geldstrafe bemisst sich nach Tagessätzen (Anhand des durchschnittlichen Einkommens des Täters). Sie ersetzt also die Freiheitsstrafe und ist vom Strafzuschlag zu unterscheiden.
  • Zukünftig reicht für die Sperrgründe der Selbstanzeige aus, dass die Entdeckung der Tat nicht nur dem Täter selbst, sondern einem an der Tat Beteiligten (Anstifter oder Gehilfe) oder dem Begünstigten bekannt wird. So war es vorher möglich, dass der Mitarbeiter eines Unternehmens die unrichtigen Steuerangaben veranlasst hat. Wurde nun gegen das Unternehmen eine Steuerprüfung bekanntgegeben, so konnte der Mitarbeiter eine wirksame Selbstanzeige stellen, da er zwar der Täter war, ihm aber unter Umständen die drohende Aufdeckung der Tat nicht bekannt geworden ist, sondern nur dem Unternehmen. Dies wird zukünftig nicht mehr möglich sein.

Zusammenfassung der Änderung:

Die Gesetzesänderung tritt zum 01. Januar 2015 in Kraft und umfasst im Wesentlichen die folgenden Punkte:

  • Die Höhe des Strafzuschlags wird an die Höhe der hinterzogenen Steuern gekoppelt. Er liegt zukünftig zwischen 10% und 20%. (Vorher pauschal 5%).
  • Die Verjährungsfrist für die Strafbarkeit beträgt zukünftig in allen Fällen zehn Jahre. (Vorher war dies abhängig von der Schwere der Tat.)
  • Die Festsetzungsfrist auf Kapitalerträge aus Drittstaaten wird auf zehn Jahre angepasst.
  • Der Strafzuschlag wird auch bei einer unwirksamen Selbstanzeige nicht erlassen. Er kann aber mit einer etwaigen Geldstrafe verrechnet werden.

Rechtliche Hilfestellung:

Die Wirksamkeit der Selbstanzeige ist Voraussetzung für die Straffreiheit. Eine wirksame Selbstanzeige kann deshalb nicht nur eine Geld- oder sogar Freiheitsstrafe verhindern, sondern auch langwierige Verfahren und unnötige Kosten ersparen. Sie sollte deshalb niemals ohne ausreichend steuerrechtliche Kompetenz angefertigt werden.

Wenn Sie Fragen zur Selbstanzeige, den Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit der Selbstanzeige oder andere steuerrechtlichen Fragen haben, vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn. Frau Dr. Patrizia Antoni ist Fachanwältin für Steuerrecht und berät Sie in allen steuerrechtlichen Fragen gerne.

Diesen Beitrag teilen

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren: