Sofortkontakt zur Kanzlei
AHS Rechtsanwälte
Aktuelle News
 

Das Auto in der Privatinsolvenz - Was darf der Schuldner behalten?

In der Privatinsolvenz gehört das Vermögen des Insolvenzschuldners grundsätzlich zur Insolvenzmasse, beispielsweise das Auto (Kfz) oder die Eigentumswohnung, Lebensversicherung, Erbschaft. Die Insolvenzmasse wird vom Insolvenzverwalter verwertet und der Erlös kommt den Gläubigern zugute. Während die meisten Schuldner bei Beantragung eines Insolvenzverfahrens bzw. einer Privatinsolvenz über kein nennenswertes Vermögen  mehr verfügen, haben doch viele noch zumindest ein Auto.  Und so stellt sich die Frage: darf der Schuldner in der Privatinsolvenz das Auto behalten?

Auch das Auto fällt grundsätzlich in die Insolvenzmasse und muss an den Insolvenzverwalter herausgeben werden. Diese Pflicht entfällt nur in Ausnahmefällen. Der Verwalter verwertet das Auto durch Verkauf oder Versteigerung. Alternativ bietet der Insolvenzverwalter dem Schuldner das Auto zum Kauf an. Dies ist vielen Schuldnern oft vollkommen unverständlich: sie kaufen ihr eigenes Auto.

Geringer Verkaufswert des Autos in der Privatinsolvenz

Nur wenn das Auto einen Verkaufswert von weniger als € 500 hat, wird in der Praxis häufig auf eine Herausgabe oder eine Ablösesumme verzichtet. Der Insolvenzverwalter ermittelt also zunächst den Marktpreis des Fahrzeugs, um über das Schicksal des Autos zu entscheiden. Über eine Fahrzeugbewertung bei www.schwacke.de oder durch den Vergleich mit ähnlichen Fahrzeugen bei www.mobile.de lässt sich der Wert ermitteln. Um die Frage über den Wert des Fahrzeugs schnell zu klären, sollte der Schuldner diese Belege bereits selber zu Beginn des Insolvenzverfahrens vorlegen.

Berufstätigkeit oder körperliche Gebrechen

Unabhängig vom Wert des Kfz fällt dieses dann nicht in die Masse, wenn es entweder für die Ausübung der Berufstätigkeit benötigt wird oder wenn der Schuldner an körperlichen Gebrechen leidet, so dass er zwingend auf das Kfz angewiesen ist. Beide Ausnahmen werden allerdings streng geprüft und die Anforderungen sind hoch. Für die Berufsausübung wird ein Auto nur dann nicht benötigt, wenn die Arbeitsstelle nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist. Es kommt also auf die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes an, auf die Arbeitszeiten und Nachtschichten. Dies muss durch Fahrpläne und eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Arbeitszeiten nachgewiesen werden.

Ein körperliches Gebrechen kann in einer schweren Gehbehinderung bestehen. Auch hierzu muss eine ärztliche Bescheinigung oder ein Schwerbehindertenausweis vorgelegt werden.

Wird ein Auto hingegen lediglich für die Kinderbetreuung benötigt, so erfüllt dies keinen Ausnahmetatbestand und das Auto fällt in die Insolvenzmasse.

Ihre Fragen beantwortet Rechtsanwältin Nina Haverkamp, Fachanwältin für Insolvenzrecht in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln und Bonn.

Beitrag veröffentlicht am
29. August 2014

Stichworte in diesem Beitrag
Diesen Beitrag teilen

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren: