Ausgleichsanspruch für Handelsvertreter
Der Ausgleich ist vom Unternehmer an den Handelsvertreter zu zahlen, wenn er das Handelsvertretungsverhältnis ohne wichtigen Grund gekündigt hat oder selber einen wichtigen Grund für eine Eigenkündigung des Handelsvertreters gesetzt hat. Der Ausgleich ist der Höhe nach auf eine Jahresprovision des Handelsvertreters auf Basis des Durchschnitts der letzten 5 Jahre begrenzt. Er kann allerdings auch niedriger liegen. Dieses ist z.B. dann der Fall, wenn das Unternehmen nach Fortgang des Handelsvertreters keine erheblichen Vorteile mehr aus den vom Handelsvertreter vermittelten Geschäftsverbindungen hat oder aus sonstigen Gründen eine Ausgleichszahlung unangemessen wäre, weil z.B. der Ausgleichsanspruch im Laufe des Vertragsverhältnisses bereits auf andere Art und Weise vorab in ausreichendem Umfang zur Auszahlung kam oder der Unternehmer eine entsprechend werthaltige Altersvorsorge gewährt. Die konkrete Berechnung des jeweiligen Ausgleichsanspruchs hat daher stets im Einzelfall unter Berücksichtigung aller einschlägigen Faktoren der bisherigen Geschäftsverbindung zu erfolgen. Für den Handelsvertreter spielt dabei auch die auf den Ausgleichsanspruch zu zahlende Steuer eine große Rolle. Diesbezüglich kann gegebenenfalls die privilegierende 1/5 Regelung in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus ist aktuell in der Diskussion, ob nicht möglicherweise eine Ausgleichszahlung, die ein Handelsvertreter im Zusammenhang mit der Aufgabe seines Handelsvertretungsbetriebs im Ganzen erhält, tarifermäßigt besteuert werden kann. Dieses ist zwar nach Auffassung des BFH aktuell nicht der Fall, doch wurde § 89b HGB nach Ergehen der anderslautenden Entscheidung des BFH mittlerweile aufgrund der Handelsvertreterrichtlinie geändert. Dieses kann gegebenenfalls zu einer anderen Sichtweise führen. AHS Rechtsanwälte berät seit vielen Jahren Handelsvertreter und Unternehmen bei der Gestaltung von Handelsvertretungsverträgen sowie sämtlichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gemäß § 89b HGB. Wir gestalten Verträge, führen Vergleichsgespräche und Auseinandersetzungen über die Höhe des Handelsvertreterausgleichs und gestalten diesen steuerlich. Rechtsanwältin Dr. Antoni ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und für Steuerrecht. Rechtsanwältin Haverkamp ist Fachanwältin für Insolvenzrecht und für Handels- und Gesellschaftsrecht.
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