Beschränkte Steuerpflicht und der Progressionsvorbehalt für außerordentliche Einkünfte
Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind, müssen ab dem Veranlagungszeitraum 2020 ihre ausländischen außerordentlichen Einkünfte (insb. Entschädigungsabfindung oder Aktienoptionen) in einer Einkommensteuererklärung angeben und unterliegen hiermit sogar dem Progressionsvorbehalt.