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Das Pfändungsschutzkonto – was Sie wissen müssen Das Pfändungsschutzkonto – was Sie wissen müssen

Das Pfändungsschutzkonto oder auch P-Konto ist ein normales Girokonto, das den Kontoinhaber in Höhe eines bestimmten Freibetrages vor Pfändungen durch die Gläubiger schützt. In diesem Artikel erfahren Sie alles Wissenswerte rund um das P-Konto, vom Antrag bis zur Nutzung des Kontos.

Zweck des Pfändungsschutzkontos ist es, auch bei hochverschuldeten Personen das sogenannte Existenzminimum zu sichern. Der aktuelle Pfändungsfreibetrag beträgt bei allen Personen ohne gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen 1252,65 Euro pro Monat. (Stand 1. Juli 2021.) Wenn Ihr Einkommen diesen Betrag also nicht übersteigt, kann Ihr Kontoguthaben nicht gepfändet werden. Haben Sie Kinder, erhöht sich der Betrag, der dem Zugriff durch Ihre Gläubiger entzogen ist.

  • Wie funktioniert ein P-Konto?
  • Wie beantrage ich ein P-Konto?
  • Kann ich auch mehrere P-Konten einrichten?
  • Was kostet ein P-Konto?
  • Wie kündige ich das P-Konto?
  • Zusammenfassung
  • Hilfe bei weiteren Fragen

Wie funktioniert ein P-Konto?

Ein Pfändungsschutzkonto lohnt sich bei allen verschuldeten Personen, bei denen eine Pfändung des Kontoguthabens schon erfolgt ist oder droht. Das gilt sowohl für Privatpersonen als auch für Selbstständige!

Anders als bei Ihrem gewöhnlichen Girokonto darf die Bank den Pfändungsfreibetrag nicht an Ihre Gläubiger auszahlen. Sie behalten den Zugriff auf den unpfändbaren Teil Ihrer Einkünfte und können weiter frei darüber verfügen. Geschäfte des täglichen Lebens wie Einkäufe oder Mietzahlungen können Sie weiterhin über das P-Konto abwickeln.

Einen Anspruch auf Umwandlung des Kontos in ein P-Konto hat grundsätzlich jeder Inhaber eines Girokontos. Haben Sie noch kein Konto, können Sie bei der Bank eines einrichten.

In jedem Fall ist auf dem P-Konto ein Guthaben in Höhe von 1252,65 Euro pro Kalendermonat (Stand 1. Juli 2021) geschützt, der sogenannte Grundfreibetrag. Dieser ergibt sich aus § 850c ZPO in Verbindung mit der aktuellen Bekanntmachung zur Pfändungsfreigrenze.

Der unpfändbare Freibetrag erhöht sich, wenn der Schuldner gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen hat (und diese auch tatsächlich erfüllt).

Für die erste Unterhaltsverpflichtung erhöht sich der Grundfreibetrag um 471,44 Euro und für jede weitere Unterhaltsverpflichtung um jeweils 262,65 Euro. (Stand 1. Juli 2021)

Je mehr Unterhaltsberechtigte dem Schuldner gegenüberstehen, desto höher ist das pfändungsfreie Einkommen.

Wichtig : Wenn Sie in einem Monat nicht den gesamten Freibetrag ausgeben, können Sie das Restguthaben einmalig in den nächsten Monat übertragen. Im Folgemonat müssen Sie dann aber das zunächst angesparte Geld des Vormonats komplett verbrauchen! Ansonsten kann es an die Gläubiger überwiesen werden.

Wie beantrage ich ein P-Konto?

Den Antrag auf Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto müssen Sie bei Ihrer Bank stellen. Banken und Sparkassen sind verpflichtet, das Girokonto innerhalb von vier Geschäftstagen nach Antragstellung in ein P-Konto umzuwandeln.

Hierfür benötigen Sie eine Lohnbescheinigung Ihres Arbeitgebers bzw. einen Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Außerdem müssen Sie sich ausweisen und die Kontoauszüge der letzten sechs Monate vorlegen.

Der Antrag kann auch noch nach Zustellung eines Pfändungsbeschlusses gestellt werden. Wenn die Umwandlung innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Pfändungsbeschlusses erfolgt ist, wirkt sie auf den Zustellungszeitpunkt zurück. Das heißt, dass die Freibeträge auf dem P-Konto ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gepfändet werden dürfen.

Wenn Sie aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen von einem höheren Pfändungsfreibetrag profitieren wollen, müssen Sie entsprechende Bescheinigungen vorlegen. Unterhaltspflichten können beispielsweise gegenüber ehemaligen Ehegatten oder Kindern bestehen. Die Bescheinigungen können der Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, Familienkassen, Rechtsanwälte, Steuerberater und die anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen ausstellen. Hierfür gibt es eine Musterbescheinigung von der der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AGSBV) und der Deutschen Kreditwirtschaft (DK).

Kann ich auch mehrere P-Konten einrichten?

Jede Person kann grundsätzlich nur ein P-Konto haben. Ansonsten würden die Gläubiger unangemessen benachteiligt. Bei der Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto müssen Sie Angaben zu möglichen weiteren Pfändungsschutzkonten machen. Sagen Sie hier die Unwahrheit, können Sie sich strafbar machen.

Auch kann das P-Konto nicht als Gemeinschaftskonto geführt werden. Wenn Sie also beispielsweise als Ehepaar ein Gemeinschaftskonto haben und eine Kontopfändung droht, sollte jeder Ehegatte zunächst ein Einzelkonto eröffnen. Die beiden Einzelgirokonten können dann in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden.

Was kostet ein P-Konto?

Für die Umwandlung eines normalen Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto dürfen Banken und Sparkassen kein Geld verlangen. Allerdings können auch bei einem P-Konto die normalen Kontoführungsgebühren anfallen.

In seinem Urteil vom 12. September 2017 ( Az. XI ZR 590/15 ) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Bank für ein P-Konto kein Entgelt in Höhe von 7,00 Euro erheben kann, wenn die Gebühr für ein Girokonto mit ansonsten den gleichen Leistungen bei derselben Bank lediglich 5,00 Euro beträgt. Es fallen deshalb nur die normalen Kontoführungsgebühren an.

Wie kündige ich das P-Konto?

Wenn die finanziellen Schwierigkeiten überwunden sind, wird man sich natürlich fragen, wie das Konto wieder in ein normales Girokonto umgewandelt werden kann. Grundsätzlich kann der Schuldner die Zusatzvereinbarung zum P-Konto kündigen, sodass dann wieder die frühere Vereinbarung zum Girokonto gilt. Der BGH hat im Februar 2015 ( Az. XI ZR 187/13 ) entschieden, dass der Kunde einen Anspruch auf Rückumwandlung hat.

Wichtig: Mit der Auflösung des P-Kontos erlischt auch der besondere Pfändungsschutz! Deshalb sollten Sie vorher über das noch vorhandene, geschützte Guthaben verfügen. Ansonsten könnte es an die Gläubiger überwiesen werden.

Zusammenfassung

  • Ein Pfändungsschutzkonto oder auch P-Konto schützt den sogenannten Pfändungsfreibetrag des Schuldners vor dem Zugriff durch die Gläubiger.
  • Die Pfändungsfreigrenze (Grundfreibetrag) liegt derzeit bei 1252,65 Euro (Stand 1. Juli 2021). Nettoeinkommen in dieser Höhe kann nicht gepfändet werden.
  • Die Bank ist auf Antrag des Schuldners verpflichtet, ein bestehendes Girokonto innerhalb von vier Tagen in ein P-Konto umzuwandeln.
  • Jede Person kann nur ein P-Konto haben und das Konto kann auch nicht als Gemeinschaftskonto geführt werden.
  • Die Bank darf für das P-Konto nur die normalen Kontoführungsgebühren erheben.
  • Der Kunde hat einen Anspruch auf Rückumwandlung des Kontos in ein gewöhnliches Girokonto.

Hilfe bei weiteren Fragen

Wenn Sie noch weitere Fragen rund um das Thema Pfändungsschutzkonto haben, beraten wir Sie natürlich gerne. Hier kommt es auch immer auf die konkreten Einzelfallumstände an. Mit unserer Erfahrung und unserem Fachwissen im Insolvenz- und Steuerrecht stehen wir Ihnen zur Verfügung.

Rechtsanwältin Nina Haverkamp ist Fachanwältin für Insolvenzrecht und Fachanwältin für Handels– und Gesellschaftsrecht . Sie berät Sie als Expertin gerne in allen insolvenzrechtlichen Fragestellungen und vertritt Sie vor dem Insolvenzverwalter und den Zivilgerichten.

Kontaktieren Sie uns unverbindlich und vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn , aber gerne auch telefonisch.

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