Alle Beiträge zum Stichwort: AÜG
Transparenz- und Konkretisierungsgebot - Altverträge im neuen AÜG
Arbeitnehmerüberlassung muss als solche bezeichnet und die überlassenen Leiharbeiter namentlich benannt werden. Dies gilt auch für Altverträge, die vor dem 01.04.2017 abgeschlossen wurden. Bei einem Verstoß gegen dieses Transparenz- und Konkretisierungsgebots droht die Bundesagentur für Arbeit in einer fachlichen Weisung mit erheblichen Sanktionen.
Equal Pay im Mischbetrieb – BSG B 11 AL 6/15 R
Auch Mischbetriebe, die nicht überwiegend Arbeitnehmerüberlassung betreiben, dürfen Equal Pay durch einen Verweis auf einen Tarifvertrag der Zeitarbeit ausschließen. So das Bundessozialgericht in B 11 AL 6/15 R.
Festhaltenserklärung und Scheinwerkvertrag im neuen AÜG 2017
Das geänderte Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) tritt am 01.04.2017 in Kraft und soll insbesondere die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung und den Scheinwerkvertrag eindämmen. Es kommt nicht mehr darauf an, ob der Verleiher eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung hat. Trotzdem kann unter Umständen verhindert werden, dass ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher entsteht. Denn der neue Gesetzeswortlaut gibt einen Interpretationsspielraum bezüglich der Festhaltenserklärung.
Das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) 2017
Das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wurde Mitte 2016 beschlossen und soll 2017 in Kraft treten. Welche Änderungen bzgl. Equal Pay, Überlassungshöchstdauer und Scheinwerkverträgen beschlossen wurden und wie diese Änderungen in der betrieblichen Praxis vielfach wieder ausgehebelt werden können, lesen Sie hier.
Scheinwerkverträge und Arbeitnehmerüberlassung
Die Bestimmungen des AÜG zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit) werden häufig mit Scheinwerkverträgen umgangen. Wann ein Werkvertrag ein Scheinwerkvertrag ist und was eigentlich die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung ist, erfahren Sie in folgendem Beitrag: