Sofortkontakt zur Kanzlei
AHS Rechtsanwälte
Aktuelle News
 

Kündigung durch den Arbeitgeber erhalten – was tun? Kündigung durch den Arbeitgeber erhalten – was tun?

Sie haben eine Kündigung erhalten? Was ist nun zu tun?

Kündigung-erhalten-was-tun

Eine Kündigung trifft jeden Arbeitnehmer hart. Vom einen auf den anderen Tag ist die Zukunftsperspektive weg. Da bricht erstmal eine Welt zusammen. Trotzdem sollten Sie versuchen, einen kühlen Kopf zu bewahren. So können Sie unnötige Fehler vermeiden. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten müssen.

Ganz wichtig ist es, keine Zeit zu verlieren. Wenn Sie gegen eine Kündigung vorgehen wollen, können Sie eine Kündigungsschutzklage erheben. Hierfür haben Sie nach § 4 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) nach Zugang der Kündigung drei Wochen Zeit. In vielen Fällen ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber tatsächlich unwirksam!

Außerdem sollten Sie sich direkt nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden, um eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu vermeiden. In unserem Beitrag zeigen wir Ihnen, was außerdem noch zu beachten ist.

  • Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz
  • Kündigungsschutzklage
  • Formelle Fehler einer Kündigung
  • Kein ausreichender Kündigungsgrund
  • Meldung bei der Agentur für Arbeit
  • Abfindung durchsetzen
  • Zusammenfassung
  • Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragen

Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz

Ein besonderer Kündigungsschutz besteht nach dem KSchG. Dieses ist allerdings nur unter zwei Voraussetzungen anwendbar :

1. Sie waren länger als 6 Monate ununterbrochen in dem Unternehmen tätig und die Wartezeit ist überschritten.

2. Ihr Arbeitgeber beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer (wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis vor dem 31.12.2003 begonnen haben, reichen schon 5 Arbeitnehmer).

Wichtig : Mitarbeiter, die in Teilzeit nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten, werden als „halber Mitarbeiter“ einbezogen. Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden zählen 0,75.

Vor Ablauf der Wartefrist von 6 Monaten und in Kleinbetrieben mit bis zu 10 Mitarbeitern gilt das KSchG also nicht. In diesen Fällen ist es für Arbeitgeber leichter, eine Kündigung auszusprechen. Ganz schutzlos gestellt ist der Arbeitnehmer aber natürlich nicht. So darf eine Kündigung nicht gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB verstoßen. Auch eine Verletzung des Gebots von Treu und Glauben macht eine Kündigung unwirksam. Das wäre etwa bei einer Diskriminierung der Fall. Nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG) ist auch eine Kündigung zur Unzeit treuwidrig, wenn der Arbeitgeber die Situation des Arbeitnehmers bewusst ausnutzt (vgl. BAG, Urteil vom 5. April 2001, Az. 2 AZR 185/100 )

Kündigungsschutzklage

Wenn es Ihr Ziel ist, den Arbeitsplatz zu behalten oder eine Abfindung zu erhalten, können Sie eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Das Ziel der Klage ist es, die Unwirksamkeit der Kündigung festzustellen.

Sie müssen sich allerdings beeilen: Nachdem Sie die Kündigung in den Händen halten, müssen Sie die Klage innerhalb von drei Wochen einreichen. Wenn diese Frist verstrichen ist, gilt eine Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam!

Nur in absoluten Ausnahmefällen lässt das Gesetz in § 5 KSchG verspätete Klagen zu. Dazu müssen Sie darlegen, dass es Ihnen trotz Anwendung der größtmöglichen Sorgfalt nicht möglich war, die Klage rechtzeitig zu erheben. Eine Ausnahme kann zum Beispiel eine schwerwiegende Krankheit sein. Das gilt aber nur, wenn Sie aufgrund der Krankheit objektiv daran gehindert waren, eine Klage zu formulieren oder andere Personen um entsprechende Hilfe zu bitten (LAG Köln, Urteil vom 1. September 1993, Az. 10 Ta 118/93).

Was Sie als Arbeitnehmer sonst noch bei einer Kündigungsschutzklage beachten müssen, können Sie hier nachlesen.

Formelle Fehler einer Kündigung

Fehler bei Form und Frist der Kündigung kommen gar nicht so selten vor!

Jede Kündigung eines Arbeitsvertrages muss schriftlich erfolgen. Eine mündliche Kündigung oder eine Kündigung per E-Mail durch den Arbeitgeber nicht deshalb nicht wirksam. Außerdem muss der Chef das Dokument handschriftlich unterschreiben.

Oft wird auch die Kündigungsfrist des § 622 BGB bei einer ordentlichen Kündigung nicht eingehalten. Für die Länge der Kündigungsfrist kommt es immer darauf an, wie lange ein Arbeitnehmer schon in dem Betrieb beschäftigt ist.

Wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, muss dieser gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG vor jeder Kündigung angehört werden, ansonsten ist die Kündigung unwirksam.

Kein ausreichender Kündigungsgrund

Bei einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung muss ein wichtiger Grund nach § 626 BGB vorliegen. Es muss dem Arbeitgeber unzumutbar sein, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer einen Diebstahl begangen oder seinen Chef körperlich angegriffen hat.

Bei einer ordentlichen Kündigung kann der Arbeitgeber die Kündigung auf das Verhalten des Arbeitnehmers ( verhaltensbedingte Kündigung ), auf Gründe in der Person des Arbeitnehmers ( personenbedingte Kündigung ) sowie auf betriebliche Gründe ( betriebsbedingte Kündigung ) stützen.

Der häufigste Fall der personenbedingten Kündigung ist die Kündigung wegen Krankheit des Arbeitnehmers. Lesen Sie hier , unter welchen Voraussetzungen eine solche Kündigung in Betracht kommt.

Bei der verhaltensbedingten Kündigung muss der Arbeitnehmer seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt haben. Mögliche Gründe sind etwa Alkoholkonsum am Arbeitsplatz, häufiges Zuspätkommen oder exzessive private Internetnutzung . In der Regel muss der Arbeitgeber zuvor eine Abmahnung ausgesprochen haben.

Eine betriebsbedingte Kündigung , also eine Kündigung, die aus der Sphäre des Arbeitgebers stand, kommt etwa in Betracht, wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb oder eine Abteilung schließt oder verkleinert. Sie muss aus dringenden betrieblichen Gründen geboten sein, das heißt der Bedarf für eine Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers im Betrieb muss voraussichtlich dauerhaft entfallen.

Eine betriebsbedingte Kündigung muss aber immer nach dem KSchG sozial gerechtfertigt sein. Der betroffene Arbeitnehmer muss unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte wie beispielsweise der Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie etwaiger Unterhaltspflichten im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern am wenigsten schutzwürdig sein.

Außerdem besteht für bestimmte Personengruppen ein besonderer Kündigungsschutz. Hierzu gehören etwa Auszubildende, Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit , Schwerbehinderte und Mitglieder des Betriebsrats.

Wenn eine der dargestellten Voraussetzungen nicht erfüllt ist, können Sie gegen die Kündigung vorgehen!

Meldung bei der Agentur für Arbeit

Ganz wichtig ist es, dass Sie sich unmittelbar nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Sie riskieren eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld, wenn Ihre Meldung nicht innerhalb von drei Tagen bei der Arbeitsagentur eingeht. In der Zeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Die Dauer der Sperrzeit beträgt bei einer Arbeitsaufgabe in der Regel 12 Wochen. Das sollten Sie nicht riskieren!

Abfindung durchsetzen

Einen Anspruch auf eine Abfindung haben Sie in der Regel nicht. Häufig lassen sich allerdings Vereinbarungen mit Ihrem Arbeitgeber treffen, wenn so rechtliche Auseinandersetzungen vermieden werden.

Als Faustformel für die Berechnung einer Abfindung gilt ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit. (Bei einem Bruttogehalt von 3.000,-€ und fünf Jahren Betriebszugehörigkeit also ca. 7.500,-€.) Dies sind aber bloß Anhaltspunkte. Eine Abfindung kann auch wesentlich höher oder niedriger ausfallen.

Zusammenfassung

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie also unbedingt die folgenden Punkte berücksichtigen:

  • Kündigungsschutzklage: Wenn Sie die Kündigung für unwirksam halten, können Sie mit einer Kündigungsschutzklage dagegen vorgehen. Hierfür haben Sie nach Erhalt der Kündigung drei Wochen Zeit. Die nächsten Schritte dafür können Sie hier nachlesen.
  • Meldung bei der Agentur für Arbeit: Um keine Sperrfrist für die Zahlung des Arbeitslosengeldes zu riskieren, sollten Sie sich unmittelbar nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden.
  • Abfindung durchsetzen: Auch wenn Sie keinen Anspruch auf eine Abfindungszahlung durch Ihren Arbeitgeber haben, können Sie in vielen Fällen eine solche Zahlung durchsetzen. Denn der Chef wird häufig rechtlichen Auseinandersetzungen bei einer unwirksamen Kündigung aus dem Weg gehen wollen. Wie das geht, erfahren Sie hier .

Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragen

Gerade im Zusammenhang mit einer Kündigung gibt es häufig noch Unklarheiten. Viele Arbeitnehmer wissen nicht, welche Rechte Ihnen überhaupt zustehen. Insbesondere vor Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist kompetenter rechtlicher Rat unabdingbar. Wir beraten Sie gerne im gesamten Individual- und Kollektivarbeitsrecht. In vielen Fällen können wir auch eine Abfindung für Sie durchsetzen!

Dr. Patrizia Antoni ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Fachanwältin für Steuerrecht . Sie berät Sie in allen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragestellungen gerne.

Kontaktieren Sie uns unverbindlich und vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn , aber gerne auch telefonisch.

Wir bieten für Sie auch Besprechungen per Videokonferenz an!

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren: