Dies gilt laut einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Köln dann, wenn die strafbefreiende Selbstanzeige Kapitalerträge betrifft, die dem Steuerpflichtigen vor dem 01.01.2009 zugeflossen sind.
Seitdem am 01.01.2009 die Abgeltungssteuer eingeführt wurde, können über den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro hinaus keine Werbungskosten für Kapitalerträge mehr geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn die tatsächlich angefallenen Werbungskosten diesen Betrag deutlich übersteigen (...)