Das Bundesarbeitsgericht hat in BAG 9 AZR 305/15 entschieden, dass Heimarbeit auch bei einer qualifizierten Tätigkeit als Programmierer, Entwickler, Ingenieur oder Berater vorliegen kann, wenn die Tätigkeit im Wesentlichen frei und selbstbestimmt - zum Beispiel im Home-Office - ausgeführt wird.