Der Kündigungsschutz für Risikoträger im Bank- und Finanzwesen wird nicht nur gelockert, sondern faktisch nahezu aufgehoben. Das gilt sogar für die Mitarbeiter, die grundsätzlich Bestandsschutz genießen. Im Gegenzug wird der Arbeitgeber vom Arbeitsgericht zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet.