Alle Beiträge von Nina Haverkamp
Ist eine Privatinsolvenz öffentlich?
Nach der Insolvenz ist vor der Insolvenz - Fristen für einen neuen Insolvenzantrag
Privatinsolvenz 2014: Verhinderung der Restschuldbefreiung leicht gemacht
Ab dem 10.07.2014 gilt ein neues Insolvenzrecht für Privatinsolvenzen. Dieses beinhaltet Erleichterungen für die Schuldner. So wird beispielsweise der Schuldner belohnt, der die Gläubiger zumindest zu 35% befriedigt und/oder die Verfahrenskosten bezahlen kann. Die Restschuldbefreiung wird in diesen Fällen bereits nach drei bzw. fünf Jahren erteilt. Das neue Insolvenzrecht beinhaltet allerdings auch Regeln(...)
Pflicht zur Arbeit im gesamten Insolvenzverfahren
Für alle Schuldner, die ab dem 01.07.2014 einen Insolvenzantrag stellen gilt: Arbeitspflicht im gesamten Verfahren, 6 Jahre lang. Bisher galt folgende verwirrende Rechtslage: (...)
Neues Insolvenzrecht 01.07.2014: Keine Restschuldbefreiung von Unterhaltsschulden
Achtung Unterhaltsschuldner: Ab dem 01.07.2014 wird das Insolvenzrecht für Schuldner dahingehend verschärft, dass (...)
Insolvenzrecht 01.07.2014: Steuerschulden in der Insolvenz, Restschuldbefreiung
Ab dem 01.07.2014 verschärft sich das Insolvenzrecht für Steuerschuldner. Denn Steuerschulden sind dann ausdrücklich von der Restschuldbefreiung ausgenommen. § 302 Nr. 1 InsO wird entsprechend geändert. Diese Ausnahmeregelung von der Restschuldbefreiung bezieht sich auf alle Steuerarten. Voraussetzung der Verschärfung ist allerdings, dass(...)
Der Ausgleichsanspruch bei grenzüberschreitend tätigen Handelsvertretern
Immer häufiger kommt es vor, dass ein in Deutschland tätiger Vertreter diese Tätigkeit für ein im Ausland ansässiges Unternehmen ausübt. Hier stellt sich die Frage, vor welchem Gericht ein etwaiger Ausgleichsanspruch einzuklagen ist: vor einem deutschen Gericht oder vor einem Gericht im Ansässigkeitsstaat des Unternehmers.
Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, Höhe des Ausgleichsanspruchs
Jedem Handelsvertreter ist bekannt, dass am Ende seiner Tätigkeit des sogenannte Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB besteht. Zumeist unbekannt ist jedoch, wonach sich die Höhe desselben bemisst und wie er geltend zu machen ist. Der Ausgleichsanspruch ist in der Höhe auf den Durchschnitt der Provisionen der letzten fünf Jahre begrenzt. Das heißt gerade nicht, dass er in dieser Höhe auch besteht, sondern lediglich, dass er keinesfalls höher sein kann. Die tatsächliche Höhe ist durch den Handelsvertreter als Anspruchssteller nachzuweisen. (...)