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Die Sprinterklausel und ihre Vorteile

Die Sprinterklausel oder auch Turboklausel genannt, ist eine in Abwicklungs- oder Aufhebungsverträgen genutzte Bestimmung, welche dem Arbeitnehmer die Möglichkeit bietet, aus einem bereits zu einem bestimmten Zeitpunkt gekündigten Arbeitsverhältnis, früher ausscheiden zu können. Dabei werden in der Regel die vom Arbeitgeber ersparten Gehälter, anteilig oder gesamt, auf die etwaige Abfindungssumme aufgeschlagen.

Der folgende Beitrag behandelt die sogenannte „Sprinterklausel“ und ihre Einordnung in Abwicklungs- und Aufhebungsverträge. Was ist die Sprinterklausel, wie wird sie genutzt, welche Vorteile hat sie für die jeweiligen Vertragsparteien und was sind mögliche Folgen von Formfehlern? Diesen Fragen werden wir im Folgenden auf den Grund gehen.

Grundsätzliches – Abwicklungs- und Aufhebungsverträge:

Zum näheren Verständnis des Ganzen, sollten zunächst der Abwicklungs- und der Aufhebungsvertrag an sich erläutert werden.  Ob eine Kündigung wirklich wirksam ist oder nicht, lässt sich in vielen Fällen nur schwer feststellen. Ihrer Wirksamkeit stehen die verschiedensten Hemmnisse  entgegen, wie beispielsweise eine nicht getroffene Sozialauswahl, eine vergessene Betriebsratsanhörung oder gar das Fehlen eines wichtigen Kündigungsgrundes. Dies stellt nur eine kleine, nicht einmal ansatzweise das Ausmaß an möglichen Fehlern umfassende Liste dar. Dies führt, sowohl beim Arbeitnehmer als auch beim Arbeitgeber, zu einer unangenehmen Ungewissheit über den Rechtsstatus des Arbeitsverhältnisses. Als Folge setzen die Parteien im Rahmen einer einvernehmlichen Trennung oder eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs meist einen Abwicklungsvertrag auf. In diesem werden die Folgen der Kündigung, wie beispielsweise eine bestimmte Abfindungssumme, einvernehmlich geklärt und festgehalten. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrages bestätigt der Arbeitnehmer, dass er die Kündigung als wirksam ansieht und auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet.

Der Abwicklungsvertrag folgt also auf eine Kündigung und regelt die Abwicklung des restlichen Arbeitsverhältnisses. Nicht der Abwicklungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis, sondern die vorher ausgesprochene Kündigung. Er klärt lediglich das „wie“ der Beendigung.

Der Aufhebungsvertrag dagegen beendet das Arbeitsverhältnis selbst. Er stellt die Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar. Er bedarf deshalb auch der Schriftform nach § 623 BGB. Wird von der Schriftform gesprochen, ist als Maßstab der § 126 BGB anzulegen, welcher besagt, dass die betroffene Urkunde (Dokument, Vertrag) von dem Aussteller eigenhändig durch die Namensunterschrift oder mittels eines notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sein muss. Im Aufhebungsvertrag, einigen sich die Parteien auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, zu den im Vertrag festgelegten Bedingungen. Aufgrund der im BGB geltenden Privatautonomie (Vertragsfreiheit) sind auch Aufhebungs- und Abwicklungsverträge inhaltlich relativ frei gestaltbar.

Grundsätzliches – die Sprinterklausel:

Eine in solchen Verträgen oft genutzte Bestimmung, ist die oben genannte „Sprinterklausel“. In dieser Sprinterklausel wird das vorzeitige Ausscheidungsrecht des Arbeitnehmers vor dem im Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrag festgehaltenen Beendigungszeitraumes festgehalten und die vom Arbeitgeber gesparten Gehälter auf die Abfindungssumme aufgerechnet.

Klingt kompliziert, um das Ganze etwas anschaulicher zu gestalten, hier ein kleines Beispiel:

Die Arbeitnehmerin, im Folgenden AN genannt, bekommt am 01.04. von ihrem Arbeitgeber AG die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 01.11. Im Rahmen eines einvernehmlichen Gesprächs vereinbaren beide Parteien einen Abwicklungsvertrag und halten darin unter anderem fest: „Der Arbeitgeber AG räumt der AN das Recht zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein. Die AN hat das vorzeitige Ausscheiden, schriftlich, innerhalb von drei Tagen bei dem AG anzuzeigen. Im Falle der vorzeitigen Beendigung verpflichtet sich der AG, für jeden Kalendertag vorzeitigen Ausscheidens eine Sozialabfindung in Höhe von 50,00 € brutto je Kalendertag an die AN zu Zahlen.“ (Klausel leicht abgewandelt übernommen vom Urteil des BAG 6 AZR 709/14) Die AN findet nun zum 01.09. einen neuen Job und zeigt dies Frist- und Formgerecht beim AG an. Ihr Arbeitsverhältnis mit dem alten AG endet damit zum 01.09. und der AG hat die Pflicht die Differenz zum ursprünglichen Kündigungszeitpunkt mit 50,00€ je Kalendertag auf eine etwaige Abfindungssumme aufzuschlagen.

Schön und gut, doch es stellt sich die Frage, welche Vorteile ergeben sich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus der Nutzung einer solchen Sprinterklausel?

Die Vorteile des Arbeitnehmers:

Für den Arbeitnehmer ist die Rechnung schnell nachvollziehbar. Er kann möglichst flexibel eine neue Beschäftigung antreten. Bei einem früheren Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses, befindet er sich in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis und erhält möglichst keinen Einnahmeausfall. Weiterhin werden die vom Arbeitgeber ersparten Gehälter, meist anteilig oder komplett, auf die Abfindung aufgerechnet. Dies hat, neben dem theoretischen Doppelverdienst in den frühzeitig ausgeschiedenen Monaten einen weiteren Vorteil. Während Gehälter und Verdienste regulär nach dem Einkommenssteuersatz berechnet werden, sind Abfindungen Entschädigungen, die für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt werden. Diese werden, sofern sie richtig gestaltet und geplant sind, nach der für den Arbeitnehmer etwas günstigeren Fünftelregel besteuert, welche in § 34 I S.2 EStG geregelt ist. Neben einem effektiven Mehrverdienst, senkt sich durch die Verlagerung der Gehaltszahlung auf die Abfindungssumme, die Steuerbelastung für den erhöhten Teilbetrag. Auch werden von Abfindungszahlungen keine Sozialabgaben erhoben.

Die Vorteile des Arbeitgebers:

Die Vorteile des Arbeitgebers bei Einsatz einer Sprinterklausel dagegen sind auf den ersten Blick nicht sofort ersichtlich, jedoch bei näherer Betrachtung beachtlich. So spart der Arbeitgeber, durch die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Arbeitgeberanteile bei der Sozialversicherung, denn Abfindungszahlungen sind sozialversicherungsfrei. Weiterhin hat er die Möglichkeit, die freigewordene Stelle früher wieder zu besetzen. Dies verschafft ihm einen betriebswirtschaftlichen Planungsvorteil. Kündigt der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen und es besteht beispielsweise ein Arbeitsmangel, ist ein früheres Ausscheiden des Arbeitnehmers auch in seinem Interesse.

Besonderheiten und „Tücken“ – Die Folgen eines Formverstoßes:

Die vertragliche Nutzung der Sprinterklausel hat somit durchaus ihre Vorteile. Ebenso kann es jedoch auch passieren, dass durch ein falsches oder unbedachtes Verhalten des Arbeitnehmers, sich die Vorteile der Klausel, mit für ihn verheerenden Folgen, ins Negative wenden können.

Dies geschah einer Arbeitnehmerin, welche nach der Vereinbarung einer solchen Sprinterklausel in ihrem Abwicklungsvertrag, das Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden wollte und dafür ein Fax an ihre Arbeitgeberin schickte.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 17.12.2015 festgestellt, dass die vom Arbeitnehmer bei vorzeitiger Vertragsbeendigung einzureichende Erklärung, eine Kündigung darstellt. Dies hat zur Folge, dass auch diese Erklärung nach § 626 BGB der Schriftform bedarf und die elektronische Form ausgeschlossen ist.

Damit ist die schnelle Nachricht per Fax oder Email an den Arbeitgeber keine wirksame Kündigungserklärung, welche nötig gewesen wäre, um das Sonderkündigungsrecht aus der Sprinterklausel wirksam geltend zu machen.

Da die Arbeitnehmerin keine wirksame Kündigung gegenüber ihrem Arbeitgeber erklärte, kündigte er ihr aufgrund ihres neuen Arbeitsverhältnisses fristlos und ihr Anspruch auf eine Abfindung entfiel. Formfehler können im Arbeitsrecht also teure Folgen haben.

Die Fakten im Überblick:

  • Abwicklungsverträge regeln das „wie“ einer vorher erlassenen Kündigung.
  • Aufhebungsverträge beenden das Arbeitsverhältnis selbst und bedürfen der Schriftform nach § 623 BGB.
  • Die Sprinterklausel ist eine in Abwicklungs- oder Aufhebungsverträgen oft genutzte Klausel, welche dem Arbeitnehmer das frühzeitige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ermöglicht.
  • Die vom Arbeitgeber ersparten Gehälter werden meist auf die Abfindungssumme aufgerechnet.
  • Der Arbeitnehmer kann durch die Nutzung möglichst flexibel eine neue Beschäftigung antreten.
  • Er hat in den vorzeitig gekündigten Monaten einen fiktiven Doppelverdienst, da sein altes Gehalt auf die Abfindungssumme aufgeschlagen wird und er bei dem neuen Arbeitgeber schon Gehalt bezieht.
  • Der Arbeitgeber spart die Arbeitgeberanteile an der Sozialversicherung, der Arbeitnehmer den entsprechenden Arbeitnehmeranteil.
  • Der Arbeitgeber kann die freigewordene Stelle schneller wiederbesetzen.
  • Die in der Sprinterklausel festgehaltene Benachrichtigungspflicht, stellt ein Sonderkündigungsrecht dar. Die Geltendmachung bedarf einer unterschriebenen schriftlichen Kündigung nach §§ 623, 126 BGB. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
  • Formfehler können zur fristlosen Kündigung führen und ein Entfallen der Abfindung nach sich ziehen.

Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragen:

Sollten Sie weitere Fragen im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage oder anderen arbeitsrechtlichen Fragestellungen haben, beraten wir Sie auch gerne individuell. Wir vertreten Sie auch gerne vor dem Arbeitsgericht oder allen anderen Zivilgerichten.

Dr. Patrizia Antoni hat den Fachanwalt für Arbeitsrecht und den Fachanwalt für Steuerrecht. Sie berät Sie in allen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

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