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Insolvenzgeld bei Insolvenz des Arbeitgebers

Das Insolvenzgeld gleicht das ausgefallene Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers aus, wenn ein Insolvenzereignis eingetreten ist. Geht es dem Arbeitgeber wirtschaftlich schlecht, werden nämlich häufig die Löhne nicht mehr oder nur noch teilweise gezahlt. Und wenn das Insolvenzverfahren erst eröffnet ist, ist es oft ganz vorbei mit der Lohn- und Gehaltszahlung.Hier springt die Bundesagentur für Arbeit mit dem Insolvenzgeld ein.

Wer Insolvenzgeld bekommt und wie hoch dieses dann ausfällt, wird im folgenden Beitrag erläutert. Außerdem erfahren Sie, wann eine Insolvenzereignis vorliegt und wie Arbeitnehmer im vorläufigen Insolvenzverfahren an ihr Arbeitsentgelt gelangen.

(Ob der Insolvenzverwalter sogar gezahltes Arbeitsentgelt von den Arbeitnehmern zurückfordern kann, erfahren Sie hier.)

Wer Insolvenzgeld bekommt:

Anspruch auf Insolvenzgeld haben alle Arbeitnehmer. Dazu gehören auch geringfügig Beschäftigte, beschäftigte Studenten und Schüler, Rentner, Auszubildende sowie Heimarbeiter. Auf das Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses kommt es daher nicht an. Entscheidend ist dabei aber, dass der Arbeitnehmer im Inland angestellt ist. Bei einer vorübergehenden Beschäftigung im Ausland ist entscheidend, dass das Arbeitsverhältnis weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht zuzuordnen ist.

Zweifelhaft ist die Arbeitnehmereigenschaft regelmäßig bei mithelfenden Familienangehörigen und bei Geschäftsführern. Hier kommt es auf die Details an, ob diese Gruppen einen Anspruch auf Insolvenzgeld haben oder nicht.

Eine umfangreiche Informationsbroschüre über das Insolvenzgeld erhalten Interessierte hier.

Wie hoch das Insolvenzgeld ist:

Die Bundesagentur für Arbeit zahlt durch die örtlich zuständige Agentur für Arbeit rückwirkend für bis zu drei Monate ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Insolvenzgeld. Die maximale Bezugsdauer beträgt ebenfalls drei Monate. Die Höhe des Insolvenzgeld orientiert sich an dem ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt. Durch die Bruttobeitragsbemessungsgrenze ist die Höhe des maximalen Insolvenzgeld jedoch begrenzt.

Darüber hinaus werden auch für den gesamten Zeitraum des Bezugs von Insolvenzgeld die rückständigen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung sowie die Beiträge zur Arbeitsförderung gezahlt.

Entscheidend für die Höhe des Insolvenzgelds ist also zunächst das „übliche“ Nettoarbeitsentgelt, das sich am laufenden Arbeitsentgelt orientiert. Zum Insolvenzgeld können zusätzlich auch weitere Lohnbestandteile gehören:

  • Überstundenvergütung
  • Jahressondervergütung
  • Urlaubsentgelt einschließlich zusätzliches Urlaubsgeld
  • Auslagenersatz, zum Beispiel Reisekosten, Spesen
  • Beitragszuschüsse der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers zu einer freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung
  • Provision
  • Arbeitszeitguthaben

Kein Anspruch besteht auf einen Ausgleich von rückständiger Urlaubsabgeltung.

Wann ein Insolvenzereignis vorliegt:

Ein Anspruch auf Zahlung von Insolvenzgeld besteht nur dann, wenn ein sogenanntes Insolvenzereignis vorliegt. Nach § 165 Absatz 1 SGB III ist dies der Zeitpunkt, an dem

  • das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wird,
  • der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen wird oder
  • der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt hat.

Ist also eines dieser drei Kriterien erfüllt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld.

Hierbei sollte jedoch unbedingt die Ausschlussfrist von zwei Monaten beachtet werden. Sobald das Insolvenzereignis eingetreten ist und ein Beschluss über die Eröffnung oder Abweisung des Insolvenzverfahrens ergangen ist, beginnt die zweimonatige Frist zu laufen.

Insolvenzgeld im vorläufigen Insolvenzverfahren:

Theoretisch kann jeder Arbeitnehmer selber bei der zuständigen Agentur für Arbeit einen Antrag auf Insolvenzgeld stellen. Auf der Website der Agentur für Arbeit können die Formulare heruntergeladen werden. In der Praxis läuft dies jedoch häufig anders. Im Insolvenzeröffnungsverfahren nimmt der vorläufige Insolvenzverwalter ein Darlehen zur Finanzierung der Löhne auf und tritt den Anspruch auf Insolvenzgeld an die finanzierende Bank ab. Die Arbeitnehmer erhalten dann also sofort für einen Zeitraum von maximal drei Monaten ihr Geld.

Die Agentur für Arbeit kann sogar einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld leisten, wenn

  • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist,
  • das Arbeitsverhältnis beendet ist und
  • die Voraussetzungen für den Anspruch auf das Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden.

Zusammenfassung:

  • Alle Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf Insolvenzgeld.
  • Voraussetzung ist der Eintritt des Insolvenzereignisses.
  • Die Höhe des Insolvenzgeld orientiert sich am Nettoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers.
  • Die Höhe ist begrenzt durch die Bruttobeitragsbemessungsgrenze.
  • Insolvenzgeld wird für maximal drei Monate gezahlt. Auch rückwirkend.
  • Die Ausschlussfrist für den Antrag auf Insolvenzgeld beträgt zwei Monate.
  • Arbeitnehmer können auch schon im vorläufigen Insolvenzverfahren Insolvenzgeld und sogar einen Vorschuss auf Insolvenzgeld erhalten.

Hilfe bei insolvenzrechtlichen Fragen:

Haben Sie Fragen zum Insolvenzgeld, zu dessen Höhe, zur Beantragung und natürlich zum Schicksal Ihres Arbeitsvertrages im Insolvenzverfahren? Dann beraten wir Sie gerne. Als Fachanwälte für Insolvenzrecht, für Arbeitsrecht und für Steuerrecht stehen wir Ihnen in unseren Büros in Bonn und Köln zur Verfügung.

Frau Nina Haverkamp ist Fachanwältin für Insolvenzrecht und Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht. Frau Dr. Patrizia Antoni ist Fachanwältin für Steuerrecht.

Beitrag veröffentlicht am
20. September 2015

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