Sofortkontakt zur Kanzlei
AHS Rechtsanwälte
Aktuelle News
 

Elterngeld – Anspruch, Dauer und Höhe

Das heutige Elterngeld (früher Erziehungsgeld) ist eine staatliche Leistung, um Familien die Erziehung der Kinder in den ersten Lebensjahren zu ermöglichen und dabei eine finanzielle Absicherung  für die ersten Erziehungsjahre des Kindes zu haben. Mittlerweile fest in der Gesellschaft etabliert, fragen sich viele Familien, für welches Familienmitglied der Anspruch überhaupt besteht - nur die Mutter des Kindes oder auch der Vater und vielleicht sogar auch die Großeltern des Kindes? Haben nur Berufstätige Anspruch auf Elterngeld?

Die Eltern fragen sich häufig auch, was eigentlich der Unterschied zwischen Elterngeld und Elternzeit ist und wie hoch der Anspruch ist. Alle wichtigen Antworten zum Elterngeld erhalten Sie in unserem neuen Beitrag zum Arbeitsrecht.

Grundsätzliches:

Zunächst muss zwischen dem Elterngeld und der Elternzeit unterschieden werden.  Beide Begriffe werden zwar häufig synonym verwendet, meinen jedoch etwas Unterschiedliches und sind rechtlich voneinander zu unterscheiden.

Die Elternzeit stellt einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit mit einem Rechtsanspruch auf Rückkehr an seinen alten Arbeitsplatz dar.  Wichtige Informationen zur Elternzeit und wie Sie Elternzeit beantragen, können Sie hier nachlesen.

Das Elterngeld wiederum ist eine finanzielle Transferzahlung des Staates, die Einkommenseinbußen ausgleichen soll. Aber auch Arbeitslose und Studenten haben einen gesetzlichen Anspruch auf Elterngeld. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt.

Das Basis-Elterngeld wird für maximal 14 Monate und längstens bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes gezahlt. Die Bezugsdauer kann allerdings um weitere 12 Monate verlängert werden, wenn das Elterngeld nur anteilig  und nicht in der vollen Höhe beansprucht wird, sondern nur 50% des Anspruchs auf die doppelte Bezugsdauer erstreckt wird (Elterngeld-Plus).

Anspruch auf Elterngeld:

Anspruch auf Elterngeld hat, wer in Deutschland wohnt und mit seinem Kind in einem Haushalt wohnt und dabei das Kind selbst betreut und erzieht und dabei keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt, § 1 BEEG. Demnach haben auch Studenten oder Hausfrauen, die vor der Geburt keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, Anspruch auf Elterngeld. Da sich die Höhe des Elterngelds nach dem vorherigen Einkommen richtet, wird der Anspruch jedoch geringer ausfallen (s.u.).

Auch wer ein Kind des Ehegatten oder Lebenspartners annimmt, kann Elterngeld beantragen.

Der Anspruch besteht ebenfalls für alle EU-Bürger und unter gewissen Umständen auch für Nicht-EU-Bürger. Nicht-EU-Bürger haben nur unter den Voraussetzungen von § 1 Abs. 7 BEEG einen Anspruch auf Elterngeld (Niederlassungserlaubnis und eine besondere Aufenthaltserlaubnis mit Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit).

Außerdem haben Adoptiveltern und unter Umständen sogar Verwandte bis zum dritten Grad Anspruch auf Elterngeld. Die Verwandten dritten Grades (Großeltern und Onkel/Tante des Kindes) haben dann einen Anspruch, wenn innerhalb des Bezugszeitraums besondere Umständen vorliegen, wie beispielsweise eine schwere Behinderung, Erkrankung oder der Tod der leiblichen Eltern, vgl. § 1 Abs. 4 BEEG.

Der Anspruch besteht allerdings nur dann, wenn die bezugsberechtigte Person höchstens ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 250.000,- € pro Jahr hat (bei Elternpaaren 500.000,-€).

Höhe des Elterngelds:

Die Höhe des Elterngelds richtet sich nach dem durchschnittlichen Bruttoeinkommen der letzten zwölf Monate (bei Selbständigen nach den positiven Einkünften) abzüglich der gezahlten Steuern und Sozialabgaben - also nach dem Nettoeinkommen. Deshalb kann sich bei Verheirateten auch ein Wechsel der Steuerklasse lohnen, wenn der Elternteil, der länger Elterngeld bezieht, hierdurch in den zwölf Monaten vor der Geburt ein höheres Nettoeinkommen in die Steuerklasse 3 erzielt.

Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent dieser durchschnittlichen Einkünfte bezahlt. Wer weniger als 1.000,- € pro Monat verdient hat, bekommt 0,1 Prozent mehr pro 2 Euro, die unter der Summe von 1.000,- € liegen. Wer also nur 600,- € verdient hat, liegt somit 400,- € unter der Grenze und erhält deshalb 20% mehr, also insgesamt 87 Prozent des vorherigen Einkommens. (Zur Erläuterung: 400/2 = 200 * 0,1 Prozent = 20 Prozent). Bei Personen, die mehr als 1.200,- verdient haben, sinkt der Prozentsatz entsprechend – allerdings nicht unter 65 %.

Maximal werden 1.800,- € Elterngeld pro Monat und pro Person ausgezahlt, mindestens jedoch immer 300,- €. Wer also vor der Elternzeit keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat oder durch seinen durchschnittlichen Verdienst nicht auf diese 300,- € Elterngeld kommen würde, erhält trotzdem diese Mindestsumme.

Die Höhe des Elterngelds kann auch grob mit einem Elterngeldrechner abgeschätzt werden.

Nebeneinkünfte und Elterngeld:

Während des Bezugs von Elterngeld darf die bezugsberechtigte Person maximal 30 Wochenstunden arbeiten. Die Einkünfte werden allerdings in der Form auf das Elterngeld angerechnet, dass die Differenz zwischen dem Einkommen vor der Geburt und dem Einkommen nach der Geburt als Berechnungsgrundlage für das Elterngeld dienen.

Wer also vor der Geburt ein durchschnittliches Einkommen von 1.500,- € hatte und nach der Geburt nur noch 1.000,- € in Teilzeit verdient, hat eine Differenz von 500,- €. Von diesen fehlenden 500,- € erhält die bezugsberechtigte Person nun ca. 67 Prozent Elterngeld, also ca. 335,- €.

Bei Mehrlingskindern erhält die bezugsberechtigte Person einen pauschalen Bonus von 300,- € pro Mehrlingskind.

Außerdem gibt es unter Umständen einen Geschwisterbonus in Höhe von 10% des Elterngeldes (mindestens jedoch 75,- Euro), wenn weitere Kinder im Haushalt der bezugsberechtigen Person leben; siehe hierzu § 2a BEEG.

Dauer und Antrag auf Elterngeld:

Der einzelne Bezugsberechtigte (Mutter oder Vater) kann beim Basis-Elterngeld grundsätzlich maximal 12 Monate volles Elterngeld erhalten. Die Bezugsdauer kann frei zwischen den Eltern aufgeteilt werden, beispielsweise 7 Monate die Mutter und 5 Monate der Vater. Wenn beide Eltern Elterngeld beanspruchen, werden zwei sogenannte Partnermonate extra gewährt, so dass eine Gesamtbezugsdauer von 14 Monaten besteht, die die Eltern untereinander aufteilen können, maximal jedoch 12 Monate für einen Elternteil. Alleinerziehende dürfen diese zwei zusätzlichen Monate ebenfalls in Anspruch nehmen. Demnach hat eine alleinerziehende Mutter Anspruch auf 14 Monate volles Elterngeld.

Wenn beim Elterngeld-Plus nur die Hälfte des Elterngeldes beansprucht wird, verdoppelt sich auch die maximale Bezugsdauer.

Der volle Anspruch besteht allerdings nur zwischen dem ersten Tag der Geburt und dem 14. Lebensmonat des Kindes. (Lesen Sie auch, wann Anspruch auf Sonderurlaub bei Geburt besteht.)

In Nordrhein-Westfalen kann online ein Antrag auf Elterngeld beim Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport gestellt werden. Auch die Stadt informiert in der Regel über Elterngeld und die Antragsstellung; in Köln beispielsweise hier.

Die genauen Voraussetzungen für die Art und Dauer des Bezugs finden Sie in § 4 BEEG.

Zusammenfassung:

  • Elternzeit ist ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit, mit dem Recht, später wieder auf seinen alten Arbeitsplatz zurückkehren zu dürfen.
  • Elterngeld soll die finanziellen Einbußen während der Erziehungszeit ausgleichen.
  • Der Anspruch auf Elterngeld besteht für die (Adoptiv)-Eltern des Kindes, die in Deutschland wohnen und mit dem Kind in einem Haushalt leben, in dem sie das Kind selbst erziehen und während des Bezugszeitraums nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten gehen.
  • Unter Umständen haben auch Verwandte dritten Grades und Nicht-EU-Bürger Anspruch auf Elterngeld.
  • Die Höhe des Elterngelds richtet sich nach dem durchschnittlichen Einkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt und beträgt ca. 67 Prozent des durchschnittlichen Einkommens, maximal jedoch 1.800,-€ und mindestens 300,- €.
  • Einkommen während des Bezugs von Elterngeld wird angerechnet.
  • Das Elterngeld wird maximal für eine Dauer von 14 Monate in voller Höhe gewährt und maximal 24 Monate anteilig. Die Eltern können die Anspruchsdauer untereinander aufteilen.
  • Beim Elterngeld-Plus werden nur 50% des Elterngeldes ausgezahlt, dafür aber doppelt so lange wie beim Basis-Elterngeld.

Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragen:

In Einzelfällen können die Voraussetzungen für den Anspruch und die Dauer des Bezuges von Elterngeld kompliziert sein. Häufig kommt es auch zu Unstimmigkeiten mit dem Arbeitgeber, wenn Erziehungszeiten beansprucht werden oder der bisherige Arbeitsplatz nicht freigehalten wurde. In diesen Zusammenhang fällt auch die Frage, wann ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht und welche Rechte Arbeitnehmer hier haben. In Zweifelsfällen sollten Sie immer rechtlichen fundierten Rat einholen.

Dr. Patrizia Antoni hat den Fachanwalt für Arbeitsrecht und den Fachanwalt für Steuerrecht. Sie berät Sie in allen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

Beitrag veröffentlicht am
27. April 2015

Diesen Beitrag teilen

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren: