Sofortkontakt zur Kanzlei
AHS Rechtsanwälte
Aktuelle News
 

Prozesskostenhilfe für eine Kündigungsschutzklage

Die Prozesskostenhilfe kann gekündigten Arbeitnehmern helfen, eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage zu führen. Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit einer Kündigung ist rechtlich fundierter Rat unerlässlich. Die formellen Anforderungen an eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage sind erhöht. Dies liegt vor allem an den Besonderheiten eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens.

In der Regel erhöht sich die Aussicht auf den erfolgreichen Ausgang einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht,  wenn die Partei sich von einer Kanzlei vertreten lässt, die auf Arbeitsrecht spezialisiert ist. Wenn der Arbeitnehmer die Kosten für die rechtliche Vertretung nicht selbst aufbringen kann, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

(Welche Unterlagen Ihr Anwalt  in Kündigungsangelegenheiten unbedingt benötigt, können Sie hier lesen.)

Die Kündigungsschutzklage:

Die Kündigungsschutzklage dient der Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis trotz der Kündigung fortbesteht. Das Verfahren wird dann bei dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht geführt. Dies ist in der Regel der Ort, an dem die Arbeitsleistung erbracht wird, vgl. § 46 Absatz 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), § 29 Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Gründe für eine Kündigungsschutzklage liegen häufig darin, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung bestehen.

Dabei können die Ursachen für eine unrechtmäßige Kündigung vielfältig sein. Die Unwirksamkeit einer Kündigung kann sich zum Beispiel aus folgenden Gründen ergeben:

Bei der Kündigungsschutzklage muss unbedingt die Dreiwochenfrist beachtet werden. Spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung muss die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden. Ansonsten gilt sogar eine eigentlich unwirksame Kündigung, bis auf ganz wenige Ausnahmen, als wirksam.

Vor der sogenannten Hauptverhandlung einer Kündigungsschutzklage findet der obligatorische Gütetermin statt. Hierbei soll eine gütliche Einigung zwischen den Parteien erreicht werden. Viele Gütetermine enden dann auch mit einem Vergleich zwischen den Parteien. Die Mehrzahl der Kündigungsschutzklagen hat nämlich nicht die Fortführung des Arbeitsverhältnisses zur Folge, sondern einen Vergleich. In der Regel wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet und der Arbeitnehmer erhält im Gegenzug eine Abfindung von seinem Arbeitgeber. Außerdem fallen keine Gerichtskosten an, wenn der Rechtsstreit bereits im Gütetermin erledigt wird

Grundsätzlich können sich die Parteien in der ersten Instanz beim Arbeitsgericht selbst vertreten. Wie bereits erwähnt, erhöhen sich die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage natürlich, wenn das Verfahren von einem rechtlich kompetenten Vertreter geführt wird.

Allerdings trägt im Arbeitsprozess jede Partei die reinen Kosten der anwaltlichen Vertretung selbst. Dies sogar dann, wenn der Prozess gewonnen wird. Wenn der Arbeitnehmer die Kosten der anwaltlichen Vertretung (und die anfallenden Gerichtskosten) nicht selbst aufbringen kann, besteht in der Regel Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Prozesskostenhilfe:

Die Prozesskostenhilfe deckt die Kosten der anwaltlichen Vertretung und die anfallenden Gerichtsgebühren ab.

Gemäß § 114 ZPO haben Personen, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung selbst zu tragen, Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Wie hoch das Einkommen sein darf, damit man Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, hängt von mehreren Faktoren ab. Dies sind die Ausgaben für Miete, Nebenkosten, Strom, Versicherungen, Ratenzahlungsverpflichtungen oder Unterhaltszahlungen. Außerdem gibt es bestimmte Freibeträge, wie zum Beispiel für die Anzahl der eigenen Kinder oder eine ausgeführte Berufstätigkeit. Allerdings wird auch vorhandenes Vermögen bei der Antragsstellung berücksichtigt.

Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht auch für Prozesse vor dem Arbeitsgericht, vgl. § 11a Absatz 1 ArbGG.

Des Weiteren muss die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Das bedeutet aber nicht, dass der Erfolg mit großer Wahrscheinlichkeit sicher ist. Vielmehr reicht es aus, dass der Ausgang der Klage völlig offen ist.

Außerdem darf die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheinen. Hiermit ist gemeint, dass der Antragssteller nicht völlig davon abweicht, was ein wirtschaftlich oder finanziell Bessergestellter unter verständiger Würdigung des Falles tun würde. Die erwarteten Prozesskosten sollten also nicht völlig außer Verhältnis zum erreichten Ziel stehen.

Schlussendlich muss die Prozesskostenhilfe auch beantragt werden.

Antrag auf Prozesskostenhilfe:

Die Prozesskostenhilfe kann vom Antragssteller selbst oder seinem Rechtsanwalt beantragt werden. Der Antrag muss beim Prozessgericht gestellt werden. Bei der Kündigungsschutzklage also bei dem Arbeitsgericht, das auch die Kündigungsschutzklage verhandeln wird.

Eine besondere Formvorschrift für den Antrag gibt es nicht. Das bedeutet, dass der Antrag schriftlich oder zu Protokoll bei der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts eingereicht werden kann, vgl. § 117 Absatz 1 ZPO.

Dem Antrag ist eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beizufügen, vgl. § 117 Absatz 2 ZPO. Dies umfasst Angaben zum Familienstand, zum vorhandenen Vermögen, dem Einkommen und den Ausgaben sowie dem Beruf des Antragsstellers. Für diese Erklärung gibt es spezielle Vordrucke, die auch zwingend benutzt werden müssen, vgl. § 117 Absatz 3 und 4 ZPO.  Die Vordrucke können entweder im Internet heruntergeladen oder beim Gericht abgeholt werden.

Zusammenfassung:

  • Die Kündigungsschutzklage soll feststellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet ist.
  • Für die Unwirksamkeit einer Kündigung kann es unterschiedliche Gründe geben.
  • Es muss unbedingt die Dreiwochenfrist für den Eingang der Kündigungsschutzklage beachtet werden.
  • Im Arbeitsgerichtsprozess trägt jede Partei die Kosten der eigenen anwaltlichen Vertretung selbst. Auch die Partei, die gewinnt.
  • Wer wirtschaftlich und finanziell nicht in der Lage ist, die Anwalts- und Gerichtkosten zu tragen, kann Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Prozesskostenhilfe erhält, wer persönlich und wirtschaftlich außerstande ist, die Kosten selbst zu tragen. Dabei muss die Klage Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht aus rein mutwilligen Motiven verfolgt werden.
  • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe kann schriftlich oder zu Protokoll bei der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts eingereicht werden, das auch die Kündigungsschutzklage verhandeln wird.
  • Für die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gibt es Vordrucke. Diese müssen auch zwingend benutzt werden und können beim Gericht abgeholt oder online ausgedruckt werden.

Hilfestellung bei arbeitsrechtlichen Fragen:

Die Kündigungsschutzklage ist an besondere Voraussetzungen geknüpft und sollte nur von einem erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht geführt werden. Dadurch werden die Erfolgsaussichten erheblich verbessert und die Höhe einer Abfindung kann sowohl nach oben, als auch nach unten beeinflusst werden. Frau Dr. Patrizia Antoni ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und berät Sie in allen arbeitsrechtlichen Fragen, wie der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder einem Antrag auf Prozesskostenhilfe gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

Diesen Beitrag teilen

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren: