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Schutz vor willkürlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Auch Arbeitnehmer außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes genießen Schutz vor willkürlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Entgegen einer landläufigen Meinung, ist auch der Arbeitnehmer im Kleinbetrieb oder während der Probezeit vor willkürlichen Kündigungen geschützt. Dieses ergibt sich aus § 612a BGB, dem sogenannten Maßregelungsverbot. Es besagt, dass niemand benachteiligt werden darf, weil er in zulässiger Art und Weise seine Rechte ausübt. Damit besteht ein zusätzlicher Schutz vor Kündigungen auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes.

Was ist eine willkürliche Kündigung?

- Geltendmachung der Auszahlung einer einschlägigen tariflichen Gehaltserhöhung;

- Antritts eines bereits genehmigten Urlaubs;

- Einhaltung gesetzlich vorgeschriebener Pausen;

- Teilnahme an einem Streik;

- Gründung eines Betriebsrats;

- Ablehnung eines verschlechternden Änderungsangebots;

- Meldung von Verstößen des Arbeitgebers an die zuständige Berufsgenossenschaft u.v.m.

Maßregelverbot

Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, als Gegenwehr zu solchen berechtigten Maßnahmen eine Kündigung auszusprechen. Dieses wurde unlängst vom Arbeitsgericht Dortmund bestätigt (Urt. V. 12.02.2014, 9 Ca 5518/13). In diesem Fall war einer Arbeitnehmerin vor Antritt der Stelle zugesagt worden, dass Sie einen bereits gebuchten Urlaub in der Probezeit antreten dürfe.

Nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages wurde ihr der Urlaub plötzlich verweigert. Eine Rücksprache mit ihrem Vorgesetzten ergab keine Besserung, woraufhin sie einen Anwalt einschaltete. Dieses wiederum hielt der Arbeitgeber für ungehörig und sprach der Arbeitnehmerin ohne Begründung eine Kündigung in der Probezeit aus. Deren Wirksamkeit verneinte das Gericht. Eine zulässige Rechteausübung stelle keinen Kündigungsgrund dar. Nachdem die Arbeitnehmerin mit ihrem Vorgesetzten Rücksprache gehalten hatte, blieb ihr nichts anderes mehr übrig, als sich von einem Anwalt bei der Durchsetzung ihrer Rechte helfen zu lassen.

Ähnlich urteilte das Arbeitsgericht Bonn am 28.11.2012 (5 Ca 1834/12). In diesem Fall hatte ein Arbeitgeber in einem Kleinbetrieb einem Arbeitnehmer einen geänderten Arbeitsvertrag mit schlechteren Bedingungen angeboten. Der Arbeitnehmer hatte diesen abgelehnt, woraufhin der Arbeitgeber kündigte. Hier entschied das Gericht, dass der Arbeitgeber bei einer anderen Vorgehensweise möglicherweise hätte kündigen können, denn natürlich stehe es ihm frei, aus wirtschaftlichen Gründen Änderungen vorzunehmen. Vorliegend wollte der Arbeitgeber jedoch offenbar zunächst nicht kündigen, sondern kündigte allein als Reaktion auf die erfolgte Ablehnung durch den Arbeitnehmer. Dieses sei maßregelnd und damit nichtig. Vorliegend war allein die Ablehnung des Angebots Ursache der Kündigung.

Keine voreiligen Maßnahmen im Kleinbetrieb

Auch im Kleinbetrieb sollte daher gut überlegt werden, wie Änderungen in den Betrieb eingeführt werden. Die oberste Maxime des Arbeitsrechts, dass der Arbeitnehmer aufgrund der im Arbeitsverhältnis begründeten Abhängigkeit besonderen Schutz genießt, gilt auch hier. Der Arbeitnehmer darf nicht rechtlos gestellt werden, nur weil er nach dem Kündigungsschutzgesetz keinen Kündigungsschutz genießt.

Vertrauen Sie auf kompetente Rechtsberatung der AHS Rechtsanwälte. Rechtsanwältin Dr. Patrizia Antoni ist Fachanwältin für Insolvenzrecht und berät Sie kompetent zu allen Fragen im Arbeitsrecht.

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