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Abfindung und Sprinterprämie bei der Commerzbank Abfindung und Sprinterprämie bei der Commerzbank

Die Commerzbank will in den kommenden Jahren zahlreiche Stellen abbauen. Dies soll durch großzügige Vorruhestandsregelungen, Sprinterprämien, Aufhebungsverträge und Abfindungen im Rahmen eines Sozialplans sichergestellt werden. Aber auch betriebsbedingte Kündigungen können nicht ausgeschlossen werden. 

Beim Stellenabbau ist die  Commerzbank größtenteils auf die Bereitschaft ihrer Mitarbeiter angewiesen, weil die Bank ihre Arbeitnehmer regelmäßig nicht gegen deren Willen zum Ausscheiden aus dem Unternehmen zwingen kann. Aus diesem Grund informiert dieser Beitrag über die verschiedenen Instrumente des geplanten Stellenabbaus, die steuerrechtlichen Auswirkungen und erläutert die Rechte, die die Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang haben.

  • Stellenabbau bei der Commerzbank
  • Altersteilzeit und Vorruhestand bei der Commerzbank
  • Sprinterprämie
  • Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag und Abfindung
  • Zusammenfassung
  • Hilfe bei arbeits- und steuerrechtlichen Fragen 

Stellenabbau der Commerzbank:

Die Commerzbank hat sich in einem langfristigen Strategieplan das Ziel gesetzt, ca. 10.000 Vollzeitstellen brutto abzubauen. Circa 2.500 Vollzeitstellen sollen aufgebaut werden, um externe Dienstleisterkosten einzusparen, so dass 7.500 Stellen netto entfallen könnten. Hierdurch sollen Kosten gesenkt und die Profitabilität erhöht werden, aber auch die Digitalisierung ausgebaut werden. 

Der geplante Stellenabbau wird sich nur realisieren lassen, wenn ausreichend Mitarbeiter freiwillig aus dem Unternehmen scheiden. Hierfür hat das Unternehmen nun noch einmal die finanziellen Mittel erhöht, so dass mehr als 2 Milliarden Euro für die Restrukturierungsmaßnahmen bereitstehen. Den Arbeitnehmern sollen mit den bereitgestellten Mitteln finanzielle Anreize für den Ausstieg gesetzt werden. Diese Anreize sind insbesondere Altersregelungen (Altersteilzeit und Vorruhestandsregelungen), Sprinterprämien und Abfindungen. 

Altersteilzeit und Vorruhestand bei der Commerzbank:

Die Altersteilzeit soll dem Arbeitnehmer einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglichen. Hierbei sind insbesondere zwei Modelle in der Praxis vertreten. Beim Teilzeitmodell reduziert der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit bis zum Eintritt in die Rente und erhält in dieser Zeit auch ein reduziertes Gehalt. Der Unterschied zur normalen Teilzeit besteht darin, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer hierfür regelmäßig Anreize setzt, damit dieser seine Arbeitszeit reduziert. Dies sind insbesondere freiwillige Zahlungen zur Rentenversicherung, damit der Arbeitnehmer durch das Teilzeitmodell keine Renteneinbußen erleidet – außerdem wird die Altersteilzeit unter bestimmten Voraussetzungen von der Bundesagentur für Arbeit gefördert. Beim Blockmodell arbeitet der Arbeitnehmer in der Regel die Hälfte der Altersteilzeit mit voller Stundenzahl, erhält hierfür aber nur die Hälfte seines Gehalts. In der zweiten Hälfte der Altersteilzeit muss der Arbeitnehmer dann nicht mehr arbeiten, erhält hierfür aber die andere Hälfte seines Gehalts. Auch dieses Modell wird durch Arbeitgeber und Arbeitsagentur gefördert. Die Höhe der Förderung kann der Arbeitnehmer zumindest mit dem Arbeitgeber verhandeln.

Auch den Mitarbeitern der Commerzbank steht es frei, ein Altersteilzeitmodell zu vereinbaren und hierbei eine möglichst hohe Förderung auszuhandeln. Darüber hinaus bietet das Unternehmen ihren Mitarbeitern im Rahmen des geplanten Stellenabbaus aber auch einen freiwilligen Vorruhestand an. Bei diesem, bis zu 7 Jahre vorgezogenem Vorruhestand muss dann bis zum Renteneintritt gar nicht mehr gearbeitet werden, aber ein Großteil des ursprünglichen Gehalts wird weitergezahlt. Bei den Altersregelungen muss unbedingt die Auswirkung auf den späteren Rentenanspruch berücksichtigt werden, weil sich unter Umständen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vermindern.

Sprinterprämie:

Grundsätzlich dient die Sprinterprämie dazu, dem Arbeitnehmer bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Unternehmen, einen Teil der ersparten Lohnkosten zukommen zu lassen. Der Arbeitgeber profitiert hierbei in der Gesamtbetrachtung immer noch, weil er den anderen Teil der Lohnkosten einspart. Auch die Commerzbank kann ihren Mitarbeitern eine Sprinterprämie im üblichen Sinne zahlen, wenn dieser vor Ablauf der normalen Kündigungsfrist das Unternehmen (und damit die Gehaltsliste) verlässt. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Mitarbeiter noch während der Kündigungsfrist einen neuen Arbeitgeber findet und dort schnellstmöglich anfangen möchte. Dieses Instrument wird auch genutzt, um Aufhebungsverträge anzupassen oder Abfindungszahlungen im Sinne des Arbeitnehmers anzupassen.

Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag und Abfindung:

Zunächst besteht die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch einen  Aufhebungsvertrag  zu beenden. Hierfür sollte sich der Arbeitnehmer eine angemessene Abfindungszahlung zusichern lassen. Es muss allerdings berücksichtigt werden, dass regelmäßig eine Sperre bezüglich des Arbeitslosengelds droht, wenn Arbeitnehmer freiwillig einen Aufhebungsvertrag unterschreiben und hierdurch arbeitslos werden.

Der Abwicklungsvertrag regelt hingegen die Abwicklung einer Kündigung und konkretisiert die Rahmenbedingungen hierfür ( Abfindung , Kündigungsfrist, Urlaubsabgeltung, Arbeitslosengeld und weitere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis). Auch hier droht eine Sperre beim Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung freiwillig akzeptiert, obwohl eine Kündigung arbeitsrechtlich unwirksam wäre.

Ohne Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag kommt im Rahmen des geplanten Stellenabbaus auch eine  betriebsbedingte Kündigung  durch die Commerzbank und dies auch gegen den Willen des Arbeitnehmers in Betracht. Hierbei sollte im Rahmen einer  Kündigungsschutzklage  allerdings geprüft werden, ob die Kündigung überhaupt vor dem Arbeitsgericht haltbar ist und bestenfalls eine möglichst hohe Abfindung vereinbart werden.

Hinsichtlich der Abfindung kann der Arbeitnehmer die einkommenssteuerliche Belastung durch möglichst optimierte Ausnutzung der  Fünftelregelung  positiv beeinflussen. Hierdurch kann die Besteuerung der Abfindung gesenkt werden.

Zusammenfassung:

  • Die Commerzbank will bis 2024 ca. 10.000 Vollzeitstellen brutto abbauen.
  • Den Mitarbeitern werden hierfür Anreizsysteme gesetzt, damit diese freiwillig aus dem Unternehmen scheiden. Hierfür hat das Unternehmen über 2 Milliarden Euro bereitgestellt.Im Rahmen der Altersregelungen können ältere Arbeitnehmer von geförderter Altersteilzeit und lukrativen Vorruhestandsregelungen profitieren. Hierbei sollten die Auswirkungen auf den späteren Rentenanspruch berücksichtigt werden.
  • Durch eine Sprinterprämie kann der Arbeitnehmer profitieren, wenn er vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheidet und hierfür eine Prämie erhält. Das ist besonders dann lukrativ, wenn der Arbeitnehmer noch während der Kündigungsfrist eine neue Stelle findet und direkt dort beginnen möchte. Dann kann er vom Gehalt beim neuen Arbeitgeber und der zusätzlichen Prämie der Commerzbank profitieren.
  • Im Rahmen eines Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrag kann eine angemessene Abfindung vereinbart werden. 
  • Hierbei sollte auch auf die Auswirkungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld geachtet werden, um eine Sperre zu vermeiden.
  • Hinsichtlich der Abfindung gilt es, die Fünftelregelung auszunutzen, um möglichst wenig Einkommenssteuer auf die Abfindung zu zahlen.

Hilfe bei arbeits- und steuerrechtlichen Fragen:

Arbeitnehmer sollten sich im Vorfeld arbeits- und steuerrechtlich beraten lassen, bevor sie vertragliche Vereinbarungen mit der Commerzbank unterschreiben. Durch eine optimale Gestaltung der vertraglichen Regelung kann dann der größtmögliche Vorteil gesichert werden und auch die Steuerlast sowie der spätere Rentenanspruch beeinflusst werden. Gerne überprüfen wir auch Ihren Abfindungsanspruch, die Einhaltung des Sozialplans und die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Dr. Patrizia Antoni  hat den Fachanwalt für  Steuerrecht  und für  Arbeitsrecht . Wir beraten Sie in allen wirtschaftsrechtlichen Fragen gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in  Köln  oder  Bonn .

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